Kontenpfändung entgegen Vermögensauskunft

  • Hallo zusammen!

    Ich habe in letzter Zeit immer wieder den Fall, dass Gläubiger anscheinend nicht in der Lage oder willens sind, die Vermögensauskunft des Schuldners - insbesondere betreffend der Girokonten - korrekt zu lesen.

    Der aktuelle Vordruck für das Vermögensverzeichnis, welches bei Abgabe der VA ausgefüllt wird, sieht unter Punkt 14. die Konten vor. Dort sind mehrere Kreditinstitute vorausgefüllt, der Schuldner bzw. GV muss nun nur noch ankreuzen, welche Bank betroffen ist und IBAN und Kontostand angeben.

    Ich habe immer häufiger Gläubiger, die mir alle dort vorgesehenen Banken als Drittschuldner angeben (u.a. zwei mal die C-Bank AG - nur als Beispiel) und steif und fest behaupten, der Schuldner habe schließlich alle diese Banken im VV angegeben.

    Jetzt in meinem aktuellen Fall ist es sogar so, dass der Schuldner eindeutig "nein" angekreuzt hat, also angibt, kein Girokonto zu führen. Auf Hinweis und Nachfrage beim Gläubigervertreter (Inkassounternehmen) kommt von diesem wieder oben aufgeführte Aussage. :roll:

    Ich kann doch nicht sehenden Auges (meiner Meinung nach unnötige) Kosten für den Schuldner verursachen, oder wie seht ihr das? :gruebel: Ich wäre für Hinweise dankbar.

    Einen schönen Feierabend noch :)

  • Vielleicht habe ich nicht klar genug formuliert, was ja kein Wunder wäre so spät noch :oops:

    Der Gl. beantragt bei mir einen Pfüb und hat als DS alle in der VAK vorgeschlagenen Banken angegeben (neben weiteren DS).
    Es wurde aber eindeutig auf die Frage, ob der S ein Girokonto führt, von diesem "nein" angegeben.

    Nun kann ich doch nicht den Pfüb mit allen diesen DS erlassen, somit Kosten (Zustellung) verursachen, die zunächst vom S zu tragen wären, wenn ich weiß, dass diese nicht nötig sind. Oder? :gruebel:
    Bin ich vielleicht auch nur zu nett zum Schuldner, weil er sich ja immernoch wehren könnte?

  • Du könntest

    • nach dem Rechtsschutzbedürfnis für den beantragten Pfüb fragen angesichts Deiner Info, dass offensichtlich die zu pfändenden Ansprüche nicht bestehen
    • nach dem Rechtsschutzbedürfnis fragen unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise im Raum stehenden Ausforschungspfändung (s. Zöller, § 829, Rn. 5; BGH NJW 2004, 2096)
    • den Pfüb erlassen und die Kosten als nicht notwendig absetzen
  • Wenn du mutig bist, kannst du mit deiner Begründung den Antrag insoweit ja zurückweisen.

    Wenn nicht habe ich den Begriff "Ausforschungspfändung" oä im Kopf, was nicht zulässig ist (zB alle ortsansässigen Banken; wenn er jetzt alle aus dem Vordruck nimmt, ist das mE vergleichbarer Sachverhalt).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

    2 Mal editiert, zuletzt von Araya (5. August 2016 um 11:34) aus folgendem Grund: AlissaKiu war schneller

  • Wenn du mutig bist, kannst du mit deiner Begründung den Antrag insoweit ja zurückweisen.

    Wenn nicht habe ich den Begriff "Ausforschungspfändung" oä im Kopf, was nicht zulässig ist (zB alle ortsansässigen Banken; wenn er jetzt alle aus dem Vordruck nimmt, ist das mE vergleichbarer Sachverhalt).


    Der BGH (BGH 19.3.2004 - IXa ZB 229/03) hat hierzu entschieden, daß max. Pfändungen bei drei Banken zulässig sind.

    Blindpfändung.pdf

  • Eben, "maximal". Bei der Begründung des Antragstellers kann man da auch schon früher drauf kommen und den Beschluss entsprechend formulieren. Außer er würde vortragen und darlegen, dass sich seit der Auskunft etwas geändert hat. Aber dann wüsste er es ja auch genau und bräuchte nicht alle aus der Auskunft aufführen.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Du könntest

    • nach dem Rechtsschutzbedürfnis für den beantragten Pfüb fragen angesichts Deiner Info, dass offensichtlich die zu pfändenden Ansprüche nicht bestehen
    • nach dem Rechtsschutzbedürfnis fragen unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise im Raum stehenden Ausforschungspfändung (s. Zöller, § 829, Rn. 5; BGH NJW 2004, 2096)
    • den Pfüb erlassen und die Kosten als nicht notwendig absetzen

    Ich habe ja bereits nachgefragt, warum alle Banken angegeben wurden und auf die VAK verwiesen, die erst wenige Wochen alt ist.. Da kam dann von Gläubigerseite wieder die Antwort, der S hätte die Banken alle angegeben...

    Aber dann wüsste er es ja auch genau und bräuchte nicht alle aus der Auskunft aufführen.

    eben!


    Ich habe am Freitag schon mal bei meinem aktuellsten Fall angerufen und versucht, der Dame das Prinzip mit dem Ankreuzen in Vordrucken zu erklären. Sie schien ganz verständig, muss das aber noch mit ihrer Kollegin besprechen :roll:
    Ich bin mal gespannt, ob da nun noch was kommt.

    Vielen Dank auf jeden Fall schon mal für die Antworten! :)

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