PKH und § 733 ZPO

  • In einem alten Verfahren wurde der Klägerin PKH bewilligt. Jetzt beantragt sie eine weitere vollstreckbare Ausfertigung. Dann muss ich doch hierfür Kosten anfordern oder sie müsste auch hierfür Prozesskostenhilfe beantragen? Gib es hierfür überhaupt PKH? Ich konnte im Kommentar nicht dazu finden.

  • Ich vermute, dass der Klägerin seinerzeit nur für das Erkenntnisverfahren PKH bewilligt worden ist und nicht auch für die Zwangsvollstreckung. Unter dieser Voraussetzung wäre die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht von der PKH umfasst. Diese müsste vielmehr erneut beantragt werden (§ 119 ZPO). Dabei wird es neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen auch darauf ankommen, weshalb die Erteilung beantragt wird. Sollte die Klägerin die erste Ausfertigung "verbummelt" haben, dürfte PKH nicht in Betracht kommen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich vermute, dass der Klägerin seinerzeit nur für das Erkenntnisverfahren PKH bewilligt worden ist und nicht auch für die Zwangsvollstreckung. Unter dieser Voraussetzung wäre die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht von der PKH umfasst. Diese müsste vielmehr erneut beantragt werden (§ 119 ZPO).

    Dann wäre dafür die M-Abteilung zuständig, da PKH ja nicht für einzelne ZV-Maßnahmen bewilligt wird. Aber ist das hier überhaupt eine ZV-Maßnahme :gruebel: ?

  • Dabei wird es neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen auch darauf ankommen, weshalb die Erteilung beantragt wird. Sollte die Klägerin die erste Ausfertigung "verbummelt" haben, dürfte PKH nicht in Betracht kommen.

    Welche Tatbestandsvoraussetzung von § 114 Abs. 1 ZPO liegt deiner Meinung nach nicht vor?

    Nach meinem Verständnis läge - natürlich nur bei vorwerfbarem Eigenverschulden - Mutwilligkeit vor. In der Gewährung von PKH läge dann eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber einer bemittelten Partei.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Aber ist das hier überhaupt eine ZV-Maßnahme?

    Ich denke schon. Zum einen steht § 733 ZPO im 8. Buch der ZPO, zum anderen lässt die Überschrift zur Nr. 2110 KV GKG, auch wenn es sich insoweit nur um Folgerecht handelt, darauf schließen, dass es eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Dabei wird es neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen auch darauf ankommen, weshalb die Erteilung beantragt wird. Sollte die Klägerin die erste Ausfertigung "verbummelt" haben, dürfte PKH nicht in Betracht kommen.

    Welche Tatbestandsvoraussetzung von § 114 Abs. 1 ZPO liegt deiner Meinung nach nicht vor?

    Nach meinem Verständnis läge - natürlich nur bei vorwerfbarem Eigenverschulden - Mutwilligkeit vor. In der Gewährung von PKH läge dann eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber einer bemittelten Partei.

    "Mutwilligkeit" ist ja in § 114 Abs. 2 ZPO legal definiert. Ich glaube kaum, dass eine finanziell bessergestellte, vernünftig kalkulierende Partei faktisch auf ihre Rechte aus dem Titel verzichten würde, nur weil sie die vollstreckbare Ausfertigung "verbummelt" hat.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Aber ist das hier überhaupt eine ZV-Maßnahme?

    Ich denke schon. Zum einen steht § 733 ZPO im 8. Buch der ZPO, zum anderen lässt die Überschrift zur Nr. 2110 KV GKG, auch wenn es sich insoweit nur um Folgerecht handelt, darauf schließen, dass es eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung ist.


    Nein, natürlich nicht. Auch weitere vollstreckbare Ausfertigungen werden vom Zivilgericht erteilt.

  • Dabei wird es neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen auch darauf ankommen, weshalb die Erteilung beantragt wird. Sollte die Klägerin die erste Ausfertigung "verbummelt" haben, dürfte PKH nicht in Betracht kommen.

    Welche Tatbestandsvoraussetzung von § 114 Abs. 1 ZPO liegt deiner Meinung nach nicht vor?

    Nach meinem Verständnis läge - natürlich nur bei vorwerfbarem Eigenverschulden - Mutwilligkeit vor. In der Gewährung von PKH läge dann eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber einer bemittelten Partei.


    Halte ich für vollkommen unzutreffend. PKH-Parteien sind sogesehen immer "bessergestellt", z. B. müssen sie keinen Gerichtskostenvorschuss als Kläger erbringen. Das ist also kein Argument.

    Davon abgesehen, ab welchem Verschuldensgrad würdest du dann keine PKH für das Verfahren nach § 733 ZPO mehr gewähren wollen (leichte oder grobe Fahrlässigkeit). :gruebel:

  • Dabei wird es neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen auch darauf ankommen, weshalb die Erteilung beantragt wird. Sollte die Klägerin die erste Ausfertigung "verbummelt" haben, dürfte PKH nicht in Betracht kommen.

    Welche Tatbestandsvoraussetzung von § 114 Abs. 1 ZPO liegt deiner Meinung nach nicht vor?

    Nach meinem Verständnis läge - natürlich nur bei vorwerfbarem Eigenverschulden - Mutwilligkeit vor. In der Gewährung von PKH läge dann eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber einer bemittelten Partei.

    "Mutwilligkeit" ist ja in § 114 Abs. 2 ZPO legal definiert. Ich glaube kaum, dass eine finanziell bessergestellte, vernünftig kalkulierende Partei faktisch auf ihre Rechte aus dem Titel verzichten würde, nur weil sie die vollstreckbare Ausfertigung "verbummelt" hat.

    :daumenrau

  • Dabei wird es neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen auch darauf ankommen, weshalb die Erteilung beantragt wird. Sollte die Klägerin die erste Ausfertigung "verbummelt" haben, dürfte PKH nicht in Betracht kommen.

    Welche Tatbestandsvoraussetzung von § 114 Abs. 1 ZPO liegt deiner Meinung nach nicht vor?

    Nach meinem Verständnis läge - natürlich nur bei vorwerfbarem Eigenverschulden - Mutwilligkeit vor. In der Gewährung von PKH läge dann eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber einer bemittelten Partei.

    "Mutwilligkeit" ist ja in § 114 Abs. 2 ZPO legal definiert. Ich glaube kaum, dass eine finanziell bessergestellte, vernünftig kalkulierende Partei faktisch auf ihre Rechte aus dem Titel verzichten würde, nur weil sie die vollstreckbare Ausfertigung "verbummelt" hat.

    Es widerstrebt mir zwar nach wie vor, den Steuerzahler mit derartigen Kosten zu belasten, aber formal hast Du sicher recht. Deshalb: :einermein

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Aber ist das hier überhaupt eine ZV-Maßnahme?

    Ich denke schon. Zum einen steht § 733 ZPO im 8. Buch der ZPO, zum anderen lässt die Überschrift zur Nr. 2110 KV GKG, auch wenn es sich insoweit nur um Folgerecht handelt, darauf schließen, dass es eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung ist.


    Nein, natürlich nicht. Auch weitere vollstreckbare Ausfertigungen werden vom Zivilgericht erteilt.

    Das ist zwar richtig, ändert aber nichts daran, dass für die PKH-Bewilligung in diesem Fall das Vollstreckungsgericht zuständig ist. So wird es zumindest bei uns gehandhabt, und das dürfte auch der Rechtslage (§ 119 Abs. 2 ZPO) entsprechen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Aber ist das hier überhaupt eine ZV-Maßnahme?

    Ich denke schon. Zum einen steht § 733 ZPO im 8. Buch der ZPO, zum anderen lässt die Überschrift zur Nr. 2110 KV GKG, auch wenn es sich insoweit nur um Folgerecht handelt, darauf schließen, dass es eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung ist.

    Nein, natürlich nicht. Auch weitere vollstreckbare Ausfertigungen werden vom Zivilgericht erteilt.

    Das ist zwar richtig, ändert aber nichts daran, dass für die PKH-Bewilligung in diesem Fall das Vollstreckungsgericht zuständig ist. So wird es zumindest bei uns gehandhabt, und das dürfte auch der Rechtslage (§ 119 Abs. 2 ZPO) entsprechen.


    Die Erteilung einer (weiteren) vollstreckbaren Ausfertigung halte ich nicht für eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes (für die PKH-Bewilligung) sehe ich daher nicht.

    (Das wäre ansonsten auch ziemlich einzigartig, dass eine andere Abteilung als das eigentlich entscheidende Gericht für ein Verfahren die PKH bewilligen muss.)

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