Einberufung einer Gesellschafterversammlung gem. § 50 GmbHG

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine GmbH mit zwei Gesellschaftern (98 % und 2 % Stimmrecht). In der Vergangenheit hat wohl der Mehrheitsgesellschafter schon öfter mit Zustimmung des Geschäftsführers eine Gesellschafterversammlung einberufen.

    Jetzt gibt es wohl einige Differenzen und der Geschäftsführer soll abberufen werden. Da der Geschäftsführer nicht zu einer Versammlung eingeladen hat, hat das der Mehrheitsgesellschafter selbst in die Hand genommen und für den 06.07. zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen, auf welcher auch ein neuer Geschäftsführer berufen wurde.

    Aufgrund dieses Beschlusses wurde hier der Geschäftsführerwechsel zu Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

    Gleichzeitig haben die Minderheitengesellschafterin und der frühere Geschäftsführer eine einstweilige Verfügung gegen den Beschluss vom 06.07. beantragt. Diese ist - noch nicht rechtskräftig - wegen formaler Gründe zurückgewiesen worden.

    M. E. ist der Beschluss vom 06.07. wegen Einberufung durch Unbefugte nichtig, die Anmeldung wäre somit zurück zu weisen.

    Jetzt hat der Mehrheitsgesellschafter aber am 15.07. (Freitag) den ehemaligen Geschäftsführer rein vorsorglich gem. § 50 Abs. 1 GmbHG aufgefordert, eine Gesellschafterversammlung u.a. mit dem Tagesordnungspunkt "Abberufung des Geschäftsführers und Berufung von Herrn X als neuen Geschäftsführer" einzuberufen. Der Antrag wurde auch begründet.
    Dem Geschäftsführer wurde eine Frist für das Absenden der Einladungen bis 18.07. (Montag) gewährt. Nachdem nichts passiert ist, hat der Mehrheitsgesellschafter am 19.07. fristgerecht zu einer Gesellschafterversammlung am 04.08. eingeladen, auf welcher dann erneut die Abberufung der Geschäftsführers pp. beschlossen wurde.

    In der Kommentierung steht, dass dem Geschäftsführer eine angemessene Frist zur Einberufung der Versammlung gewährt werden muss, wobei ein Monat als ausreichend angesehen wird. M. E. sind drei Tage über das Wochenende nicht angemessen.

    Meine Frage ist nun, führt die zu kurze Frist für den Geschäftsführer zu einer Nichtigkeit des Beschlusses vom 04.08. oder nur zu einer Anfechtbarkeit? Oder anders: Muss ich aufgrund des Beschlusses vom 04.08. den Geschäftsführerwechsel eintragen?

    Vielen Dank

  • Der Minderheitengesellschafter hat an keiner der Versammlungen teilgenommen und auch den jeweiligen Einladungen ausdrücklich widersprochen.

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