Zessionar in Teilungsplan nicht existent?

  • Für den Schuldner ist in Abt. III eine Eigentümerbriefgrundschuld eingetragen, welche durch Zuschlag erloschen ist. Im Verteilungstermin meldet sich der Zessionar (vertr. d. RA), legt die (formlose) Abtretungserklärung sowie den Grundschuldbrief vor und meldet das entsprechende Recht nebst Zinsen wie grundbuchlich ersichtlich an. Der vertretende Rechtsanwalt hat Geldempfangsvollmacht. Eine Auszahlung ist noch nicht erfolgt.

    Im Teilungsplan wird der Zessionar als Berechtigter aufgenommen und erhält eine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös. Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts (B.V.).

    Im Nachgang legt ein nachrangiger Gläubiger, der im Teilungsplan in voller Höhe ausgefallen ist, sofortige Beschwerde ein und begründet diese damit, dass seine Nachforschungen ergeben haben, dass der Zessionar tatsächlich nicht existiert und nur eine fingierte Abtretung vorliegt.

    "Wie würden Sie entscheiden?" :gruebel:

  • Verstehe ich das richtig: Es wird eine formlose Abtretungserklärung vorgelegt und der neue Gläubiger wird als Berechtigter behandelt? Das wäre doch eher ein Fall für den unbekannten Berechtigten; der GB-Gläubiger hat keinen Brief und der den Brief vorlegt, ist weder im GB eingetragen noch hat er eine förmliche Abtretungserklärung.

    Ist der Beschwerdeführer denn beschwert? Hätte er, wenn das Recht als Eigentümergrundschuld behandelt worden wäre, eine Zuteilung erhalten?

    Dass eine von einem RA vertretene Person nicht existieren soll, ist ein schwerwiegender Vortrag. Wurde der denn (und wenn wie) belegt? Die Abtretung ist nicht fingiert. Sie ist nicht wirksam erfolgt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das einzige was für ihn spricht, ist, dass er den Brief hat. Nach 1154 I BGB bedarf die Abtretung nur der Schriftform. Daher war der neue anmeldende Gläubiger schon in den TP aufzunehmen.
    Ich würde jetzt auch nicht sagen, dass es ein Fall der sof. Beschwerde ist. Die Formalien für den Termin werden wohl alle eingehalten sein. Das ist doch eher eine Sache für einen Widerspruch. Ich würde jetzt den Gläubiger mal anschreiben und ihm mitteilen, dass die Beschwerde wohl das falsche RM ist und er aufgrund der Beanstandungen materiellen Rechts Klage beim zuständigen PG einreichen müsste. Denn er beanstandet, dass ein falscher Berechtigter in den TP aufgenommen wurde. Ich würde ihn aber auch darauf hinweisen, dass er dafür aber viel zu spät ist, da er das ja bis zum Ende der Verhandlung hätte tun müssen. Ich würde ihn also fragen, ob er seine Beschwerde aufrechterhalten will. Wenn ja, musst du diese m.A. zurückweisen (außer du hast den Plan nicht nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt).

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Abtretung wurde aber nicht im GB eingetragen, so dass ich an 1155 BGB dachte. Nur der Brief alleine genügt doch nicht für den TP, da wir uns ja erstmal an den GB-Inhalt zu halten haben. Wenn einer eine Abweichung will, ist das zu belegen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo zusammen,
    - erst stellt sich noch eine Frage an den Sachverhalt, ob die Abtretung der Grundschuld vor oder nach dem Zuschlag erfolgte ??

    Ich würde aber in beiden Fällen den Zessionar formal nicht als (ausschließlichen und neuen) Berechtigten im Plan führen. Abtretung nach mat. Recht klar wirksam, aber formal nicht in Ordnung, weil es an der Form des § 1155 BGB (Kette öffentlich begl. Abtretungen) fehlt un der Zessionar sich nicht auf den öffentlichen Glauben des Grundbuches berufen kann.

    Für mich wäre das auch ein Fall für einen "unbekannten Berechtigten" + "Hinterlegung" des Anteiles, soweit auf dieser Recht Ansprüche entfallen und zugeteilt würden.

  • Was wurde denn genau abgetreten? Die Grundschuld oder der Erlösanspruch der auf die erloschene Grundschuld entfällt. Die Abtretung des Erlösanspruchs ist meines Erachtens formlos möglich. Wenn mir dann noch der neue Gläubiger den Brief vorlegt, hätte ich eigentlich keine Bedenken.

  • Ich habe der sofortigen Beschwerde als unzulässig nicht abgeholfen und dem LG vorgelegt. Die Einwendung, dass der Zessionar nicht existiere, habe ich unter Verweis darauf, dass es sich hierbei um eine Frage materiellen Rechts handele, als nicht mit der sofortigen Beschwerde sondern mittels Widerspruch anfechtbar, nicht abgeholfen. Mal schauen, was das LG sagt...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!