Abänderung Unterhaltstitel = Abänderung Pfüb?

  • In einer Unterhaltssache wurde bereits im Jahr 2012 ein Pfüb erlassen. Nun wurde der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel hinsichtlich der monatlich zu zahlenden Unterhaltsleistungen ab Juli 2015 durch Versäumnisbeschluss abgeändert. Die Gläubigerin beantragt nunmehr auch die Abänderung des alten Pfübs. Ist dies richtig oder müsste hier nicht einer Pfüb beantragt und erlassen werden und auf die Rechte aus dem alten Pfüb gegenüber der Drittschuldnerin und dem Schuldner verzichtet werden?

  • Änderung nur nach unten möglich. Aber das liest sich nicht so, als sei durch ein Versäumnisurteil der Unterhalt vermindert worden, eher das Gegenteil.

    Änderung = Erhöhung ist nicht möglich!

    Die Frage bei einem solchen Fall ist, ob der Gläubiger aus dem alten Titel noch weiter (in bisheriger Höhe) vollstrecken darf oder nicht. Wäre dies der Fall, könnte der Gläubiger nur wegen der Differenz neu (zusätzlich) einen PfÜB beantragen um die Rangstellung des alten PfÜB nicht zu verlieren. Er könnte auch alles neu vollstrecken und auf die Rechte aus dem alten PfÜB dem Schuldner gegenüber verzichten (Abschrift an Drittschuldner genügt). Aber damit verliert er den Rang der alten Pfändung.

    Ist es ein ganz neuer Titel und ist die Vollstreckung aus dem alten Titel nicht (mehr) zulässig, müsste ebenfalls ein ganz neuer PfÜB her und Verzicht auf die Rechte aus dem alten Titel dem Schuldner gegenüber. Hab auch schon gesehen, dass in dem neuen PfÜB der alte PfÜB aufgehoben wurde (war aber vor dem Vordruckzwang).

  • Der Betrag hat sich im abändernden Beschluss ab Juli 2015 erhöht. Könnte ich also einen Pfüb erlassen mit der Ergänzung, dass der alten Pfüb nur für die Rückstände bis Juni 2015 Gültigkeit hat?

  • Würde ich nicht empfehlen. Lieber den Gläubiger darauf hinweisen, dass er den Rang aus der ersten Pfändung verliert, wenn der PfÜB über den vollen Betrag erlassen wird. Erst vielleicht mal fragen, ob nur wegen des Mehrbetrages gepfändet werden soll.

    Du kannst meiner Meinung nach auch nicht einfach über den Antrag hinaus gehen und den alten PfÜB auf den Unterhalt bis Juni 2015 beschränken. :gruebel:

  • Im alten Titel waren Unterhaltsbeträge seit dem 01.03.2011 tituliert sowie laufender Unterhalt. Diese Beträge wurden mit Pfüb vom April 2012 gepfändet und überwiesen.

    Mit dem neuen Titel wird der alte insoweit abgeändert, dass ab Juli 2015 höhere monatliche Beträge zu zahlen sind.

    Also hinsichtlich der Rückstände bis Juni 2015 hat der alte Titel ja noch Bestand und der Pfüb dürfte dadurch auch nicht betroffen sein.

    Kommt somit vielleicht doch, so wie vom Gläubiger beantragt, eine Abänderung des alten Pfübs für die Rückstände seite Juli 2015 in Betracht?

  • Im alten Titel waren Unterhaltsbeträge seit dem 01.03.2011 tituliert sowie laufender Unterhalt. Diese Beträge wurden mit Pfüb vom April 2012 gepfändet und überwiesen.

    Mit dem neuen Titel wird der alte insoweit abgeändert, dass ab Juli 2015 höhere monatliche Beträge zu zahlen sind.

    Also hinsichtlich der Rückstände bis Juni 2015 hat der alte Titel ja noch Bestand und der Pfüb dürfte dadurch auch nicht betroffen sein.

    Kommt somit vielleicht doch, so wie vom Gläubiger beantragt, eine Abänderung des alten Pfübs für die Rückstände seite Juli 2015 in Betracht?

    Der PfÜB ist so wirksam wie er erlassen wurde. Eine Erhöhung des monatlichen Unterhaltsanspruchs ist nicht möglich. Allenfalls wäre es sinnvoll den alten PfÜB weiter laufen zu lassen und wegen der Differenz zusätzlich zu pfänden, damit für den bisherigen monatlichen Anspruch der Rang nicht verloren geht.

  • Ich kann Coverna nur zustimmen.

    Hinsichtlich der Erhöhung muss der Gl. einen neuen Pfüb beantragen. Problematisch ist es, wenn es Zwischengläubiger gibt. Dann wäre es aus Sicht des Gläubigers fatal, aus Ranggründen den ersten Pfüb aufzuheben. Besser ist es daher, den alten Pfüb bestehen zu lassen und nur bezüglich der Differenz einen neuen Pfüb zu erwirken. Dann gilt für die alten Beträge der beste Rang, für die neuen Beträge gälte Nachrang*.

    *Ich gehe mal davon aus, dass die Differenzbeträge zwischen § 850 d ZPO und § 850 c ZPO bereits durch den ersten Pfüb ausgeschöpft sind.

  • Habe einen ähnlichen Fall:


    - Beschluss Familiengericht 2009 : nachehelicher Unterhalt laufend 970,- EUR
    - dementsprechend PfüB erlassen 2009

    - 2011 wurde der Titel geändert auf 927,- EUR mtl.

    - jetzt (2016) wird Erinnerung eingelegt gegen den PfüB und beantragt
    1) die ZV aus dem PfüB für unzulässig zu erklären
    2) hilfsweise die ZV einzustellen, soweit ein Betrag von mehr als 927,- EUR gepfändet wird
    3) die ZV einstweilen einzustellen


    Kann mir jemand sagen, ob das geht? Brauche dringend Hilfe :oops:. Vielen Dank schonmal!!!

  • Wenn der Titel geändert wurde, kannst Du doch die Pfändung hinsichtlich des 927,00 € übersteigenden Betrages aufheben (im Wege der Auslegung des Schuldnerantrages). Einstweilige Einstellung, wofür? Das würde ja doch nur bedeuten, dass die ZV weiter läuft und der Differenzbetrag von dem Drittschuldner in Verwahrung zu nehmen oder zu hinterlegen wäre.

    Du kannst die Aufhebung von dem Eintritt der Rechtskraft abhängig machen.

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