Zu meinem doch eher seltenen Problem finde ich nur wenig in den Kommentaren:
Der Insolvenzverwalter teilt am Ende des Verfahrens mit, dass seine Bestellungsurkunde gem. § 56 Abs. 2 InsO nicht mehr auffindbar ist.
Wie wird bei derartigen Fällen in der Praxis verfahren?
Lt. MüKoInsO/Graeber InsO § 56 Rn. 166 besteht die Möglichkeit der Kraftloserklärung. Im Hamburger Kommentar zu § 56 Rn. 39 steht, dass die Urkunde keinen Gutglaubensschutz hat und daher nur Bedeutung im grundbuchrechtlichen Bereich hat. Daher ist unter Verweis auf BK-Blersch § 56 Rn. 21 eine Kraftloserklärung nicht notwendig.