Falsches Geburtsdatum im Todeserklärungsverfahren

  • Die Schwester A beantragt, ihren kriegsverschollenen Halbbruder B für tot zu erklären.
    Als sie geboren wurde, war ihr Halbbruder, welcher 29 Jahre älter war, bereits im Krieg, so dass sie ihn nie kennengelernt hat.
    In dem Antrag gibt sie sein Geburtsdatum mit dem 11.12.1911 an.
    Aus der dem Antrag beigefügten Kopie aus dem Geburtenbuch ergibt sich jedoch, dass die Geburt zwar erst am 11.12.1911 beurkundet worden ist, ihr Halbbruder tatsächlich jedoch bereits am 06.12.1911 geboren worden ist.
    Dies haben sowohl ich als auch die Antragstellerin übersehen.
    Sowohl im Aufgebot als auch im Todeserklärungsbeschluss habe ich das Geburtsdatum des Verschollenen fälschlicherweise mit dem 11.12.1911 angegeben.
    Auch in den jeweiligen Veröffentlichungen in der Verschollenheitsliste wurde das Geburtsdatum des Verschollenen fälschlicherweise mit dem 11.12.1911 angegeben.

    Mache ich nun einfach einen Berichtigungsbeschluss, in dem ich das Geburtsdatum des Verschollenen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtige und den ich dann wiederum in der Verschollenheitsliste bekannt gebe, oder muss ich das Verfahren noch einmal ganz neu aufrollen?

    Einmal editiert, zuletzt von Benji (10. August 2016 um 13:26) aus folgendem Grund: man sollte sich nicht immer auf die Spracherkennung verlassen ...

  • Wenn ich dich richtig verstehe, willst du den Todeserklärungsbeschluss berichtigen und nur diesen in Liste C des Bundesanzeigers veröffentlichen?
    Diese Vorgehensweise wäre falsch, weil m. E. nur das, was aufgeboten wurde, auch beschlossen werden kann.

    Ich würde daher

    a) den ergangenen Beschluss aufheben
    b) das Aufgebot nochmal im Bundesanzeiger veröffentlichen
    c) erst nach Ablauf der neuen Frist den Todeserklärungsbeschluss erlassen.
    d) die Veröffentlichung der Todeserklärung im Bundesanzeiger veranlassen.

    Auf die Anhörung der StA würde ich verzichten, denn diese hatte die vollständigen Akten sicher vorliegen (und hätte also auch Kenntnis vom zutreffenden Geburtsdatum haben können).

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