Ausgleichszahlung für Hausübertragung einsetzbar für Rückforderung?

  • Hallo,

    ich komme etwas ins Grübeln: Bei der VKH-Überprüfung stellt sich heraus, dass der 1/2 Anteil am Haus der Partei der gegnerischen Partei übertragen wurde und ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 5.000,-EUR gezahlt wurde. Es wären jetzt VKH-/Gerichtskosten zu zahlen in Höhe von 2.482,90 EUR. Der Anwalt der Betroffenen sagt nun, nöööö....... weil der Hausanteil in der ursprünglichen VKH-Bewilligung berücksichtigt wurde und sich durch die Ausgleichszahlung an den Vermögensverhältnissen nichts geändert hat. Der Anteil wurde damals nicht berücksichtigt und darf es daher heute auch nicht im Wege des Überprüfungsverfahrens.
    Er zitiert u.a. aus einer Entscheidung des OLG Köln:" Durch den Verkauf eines Hauses wird nur ein vorhandener Vermögenswert realisiert, die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern sich nicht mit Erhalt des Kaufpreises."

    Der BeZi sagt dazu, doch, ist eine wesentliche Änderung....... verwertbares Vermögen ist nun vorhanden, ein Schutzbedürfnis nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII existiert nicht. Die Betroffene wohnte dort nicht, sondern nur der Ehemann. Das Gericht hat die Verwertung bei der VKH-Bewilligung aufgrund der relativ hohen Beleihung sowie hohen Kosten bei einer Teilungsversteigerung als tatsächlich nicht verwertbar angesehen und VKH ohne Raten bewilligt. Der Erlös wäre jetzt allerdings einzusetzen.


    Meinungen ???????:confused:

  • Damals war es nicht verwertbar, also PKH ohne Raten.

    Wenn jetzt das Surrogat verwertbar ist, ist natürlich eine wesentliche Änderung eingetreten. Zwar hat sich an der Höhe des Vermögens nichts geändert, aber an der Voraussetzung der Verwertbarkeit.
    Daher Einmalzahlung...

  • Ich teile ebenfalls die Einschätzung des Bezirksrevisors, da der Schutz des angemessenen Hausgrundstücks durch die Veräußerung entfallen ist (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 115 Rn. 53).

    Allerdings ist zu beachten, dass von den 5.000 EUR noch die Schonbeträge abzuziehen sind (2.600 EUR für die Partei sowie 256 EUR für jede überwiegend unterhaltene Person, siehe Zöller a.a.O., § 115 Rn. 57). Erst danach steht fest, in welcher Höhe die Einmalzahlung angeordnet werden darf.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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