Hallo,
Verbraucher - Inso:
Anspruch wurde zur Tabelle angemeldet mit Zusatz, § 174 II Inso,
aus vors. unerl. Handlung.
Dies wurde auch in Nr. 7 des Auszugs vermerkt.
Seitens Verwalter wurde der Anspruch i.H.v. .... festgestellt (Nr.8).
Heißt das, das automatisch der Anspr. aus vors. unerl. Handlung auch
festgestellt wurde? und nun -trotz Inso- aus dem Titel -während der Restschuldbefreiungsphase - vollstreckt werden könnte?
Treuhänder behält die Beträge nach § 850 c ZPO ein. Also wäre es doch
möglich -gem. § 850 f Abs. 2 ZPO- den "verschärften" Bereich zu pfänden?
Auch Pfändung "Treuebonus" möglich, § 292 InsO?
Gibt es hier praktische Erfahrungen?
Gruß Uffi
PS: Ist mir gerade noch etwas eingefallen...Muß der Titel beim Verwalter
bzw. Treuhänder im Original vorgelegt werden, oder genügt -begl.- Kopie?
Habe hierüber nirgends etwas gefunden.