Zuständigkeit Antrag § 850l bei von unzuständigem Gericht erlassenen Pfüb

  • Mir liegt ein Antrag einer Schuldnerin nach § 850l ZPO vor. Dem liegt ein von meinem AG erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde. Es gibt jedoch auch noch einen weiteren vom örtlich unzuständigen Gericht erlassener Pfändungs -und Überweisungsbeschluss vor. Der Wohnsitz der Schuldnerin befand sich jedoch bei beiden Beschlüssen in unserem AG.

    Muss sie jetzt beim unzuständigen Gericht einen gesonderte Antrag nach § 850l stellen oder kann ich die Akte von dort anfordern (mit Abgabebeschluss von dort) und einen Beschluss für beide Sachen erlassen. Pragmatisch wäre das für mich die beste Lösung, ich habe aber ein komisches Gefühl dabei.

  • Habe ich das bisher immer falsch verstanden?

    Ein Beschluss nach 850 l ZPO wirkt doch für ein Konto und nicht für eine Pfändung.
    Das Gericht erlässt den Beschluss doch selbst dann, wenn überhaupt keine Pfändungen über
    das Gericht gelaufen sind, sondern nur z.B. ein öffentlich rechtlicher Gläubiger gepfändet hat.

    Deshalb reicht doch ein Beschluss aus. Dieser wirkt für ein angegebenes Konto, wir als Drittschuldner
    nehmen die Kontosperre raus und mache sie nach einem Jahr wieder rein, sofern kein Folgebeschluss
    vorgelegt wird.

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