Schlussrechnung erforderlich, wenn Nachlasspfleger nicht mehr tätig war?

  • Guten Morgen,


    die Nachlasspflegschaft wurde 2006 angeordnet. 2009 wurde über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet. Damals hat der Nachlasspfleger den Nachlass an den Insolvenzverwalter herausgegeben und seine Bestallungsurkunde dem Nachlassgericht zurückgegeben. Die Nachlasspflegschaft wurde nicht aufgehoben; der Nachlasspfleger hat seitdem nichts mehr zu den Akten eingereicht.

    Seit Kurzem bearbeite ich den Fall. Da die Erben mittlerweile bekannt sind, habe ich die Nachlasspflegschaft aufgehoben und dem Nachlasspfleger Frist zur Einreichung der Schlussrechnung gesetzt. Nach Ablauf der Frist habe ich ihn unter erneuter Fristsetzung schriftlich daran erinnert und ihm für den Fall der Nichteinreichung Zwangsgeld angekündigt. Diese Frist läuft nun in den kommenden Tagen ab.
    Da ich den Nachlasspfleger noch aus anderen Verfahren "kenne", in denen er seit Jahren nicht mehr Rechnung gelegt hat (ja, mein Vorgänger hat schlampig gearbeitet), gehe ich davon aus, dass ohne Zwangsgeld keine Reaktion erfolgen wird. (Er lebt aber, und die mir vorliegende Anschrift ist korrekt.)

    Ich gehe weiter davon aus, dass er seit der Anordnung der Insolvenz nicht mehr für den Nachlass gehandelt hat, sodass ich mich mit einer Art "Negativanzeige" begnügen würde; Belege kann er ohnehin keine mehr einreichen, da diese der Insolvenzverwalter hat. Dennoch bin ich der Meinung, dass er zumindest darlegen muss, dass er nicht mehr gehandelt hat, denn er hätte ja durchaus noch im Namen des Nachlasses tätig werden können (die Bestallungsurkunde braucht er dafür nicht, da seine Befugnisse ja nicht an deren Besitz geknüpft sind). Klar, es lief ein Insolvenzverfahren, was seine Möglichkeiten extrem eingeschränkt hat, aber dieses wurde in der Zwischenzeit aufgehoben, was der Insolvenzverwalter ihm auch mitgeteilt hat. Ich kann doch nicht einfach aufgrund der Aktenlage davon ausgehen, dass er nicht mehr gehandelt hat, oder?

    Fragen: Kann ich von ihm mittels Zwangsgeld die Einreichung einer "Schlussrechnung" verlangen? Wie würdet ihr vorgehen?

    Ich habe öfters den Fall, dass Nachlasspfleger oder ehemalige Betreuer seit der letzten Rechnungslegung nicht mehr gehandelt haben und es daher nicht einsehen, eine Schlussrechnung, die keine Positionen enthält, einzureichen. Ich bin aber der Meinung, dass sie das zumindest in irgendeiner Form anzeigen müssen, da sie 1. formell verpflichtet sind, Schlussrechnung zu legen, und 2. ich ja nicht wissen kann, ob sie noch gehandelt haben. Bislang ist auch jeder der Aufforderung nachgekommen, wenngleich auch zögerlich. Mir geht es aber nicht darum, pedantisch sinnlose "Rechnungen" einzufordern; ich möchte nur das Verfahren sauber abschließen.

  • Für einen Nachlasspfleger, der auch weiterhin bestellt werde möchte, sollte eine kurze Mitteilung darüber, dass es nichts mehr abzurechnen gibt, kein Problem darstellen...
    Ich zumindest habe in meiner Nachlasszeit Pfleger, die erst nach Zwangsgeld(Androhung) reagiert haben, danach nicht mehr eingesetzt.

  • Ehrlich gesagt würde ich diesen Nachlasspfleger nicht mal bestellen, wenn er der letzte in ganz Deutschland wäre...legt jahrelang keine Rechnung, obwohl ein saftiger Nachlass vorhanden ist; zieht einfach um, ohne dem Nachlassgericht Bescheid zu geben (ich musste eine EMA-Anfrage durchführen, um zu erfahren, wo er derzeit wohnt); und reagiert trotz Zwangsgeldankündigungen in mehreren Verfahren immer noch nicht.

    Bei den anderen, die sich mit der "Negativanzeige" schwer taten, musste ich zumindest bislang noch kein Zwangsgeld ankündigen - die Aufforderung zur Erklärung hat jeweils ausgereicht.

  • Nach der Aufhebung der NLP ist m.E. keine Zwangsgeldfestsetzung mehr möglich.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich halte es da mit dem Thüringer OLG (6 W 559/00, Beschluss vom 04.10.2006) sowie der von ihm zitierten Literatur:

    "Nach allgemeiner Auffassung, der der Senat folgt, erlischt zwar mit Beendigung des Amts grundsätzlich das Aufsichtsrecht des Vormundschaftsgerichts gegenüber dem bisherigen Betreuer. Indessen bleibt ein Restbestand von Rechten und Pflichten im Rahmen des § 1892 BGB bestehen, so dass das Vormundschaftsgericht den Betreuer durch Zwangsgeld anhalten kann eine formal ordnungsmäßige Schlussrechnung einzureichen (vgl. Staudinger/Engler, BGB, 13. Auflage, § 1892 Rn. 7 m.w.N.)"

    Der gleichen Ansicht ist auch Palandt (§ 1892 BGB, Rn. 1):

    "Dem Familiengericht bleibt nach Beendigung der Vormundschaft noch eine Restfürsorge. [...] Das Gericht hat die vom Vormund/Betreuer eingereichte Abschlussrechnung zu prüfen und ihre Abnahme zu vermitteln. Zu diesem Zweck behält es weiter seine amtlichen Befugnisse, [...], und kann die in § 1892 genannten Verrichtungen [...] durch Zwangsgeld erzwingen."

  • So undifferenziert darf man das nicht sehen.

    Soweit -wie im genannten Fall- Erben vorhanden sind, ist dies wegen § 1890 BGB falsch. Für den Fall, dass zum Beispiel der Nachlass für unbekannte Erben hinterlegt und dann die Pflegschaft aufgehoben wurde, mag man der zitierten Auffassung folgen.

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  • So undifferenziert darf man das nicht sehen.

    Soweit -wie im genannten Fall- Erben vorhanden sind, ist dies wegen § 1890 BGB falsch. Für den Fall, dass zum Beispiel der Nachlass für unbekannte Erben hinterlegt und dann die Pflegschaft aufgehoben wurde, mag man der zitierten Auffassung folgen.

    Weshalb soll es einen Unterschied machen, ob die Erben bekannt oder (weiterhin) unbekannt sind? Der Nachlasspfleger muss doch in jedem Fall gegenüber dem Nachlassgericht Rechnung legen und das Verfahren abschließen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • So wie Husky98 sehe auch ich den Grund für differenzierte Betrachtung nicht. Die Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Nachlassgericht besteht unabhängig davon, ob die Erben dem Gericht bekannt sind oder nicht. Ebenso ist es meine Pflicht als Nachlassgericht, diese zu prüfen und die Abnahme der Schlussrechnung durch die Erben zu vermitteln, § 1892 II 1 BGB.

    § 1890 BGB gilt nicht anstelle von § 1892 BGB. Beide bestehen nebeneinander. Wenn die Vormundschaft endet, muss der Vormund dem Mündel (bzw. dessen Erben) das Vermögen herausgeben und Rechenschaft ablegen; zudem muss er gegenüber dem Vormundschaftsgericht Schlussrechnung legen. Es sind zwei nebeneinander bestehende Verpflichtungen, die einander nicht ausschließen.

    Es wäre schön, wenn du, TL, deine Ansicht näher erläutern könntest. Bist du generell der Ansicht, dass der Nachlasspfleger dem Gericht keine Schlussrechnung legen muss, wenn die Erben bekannt sind, oder bist du der Meinung, dass er das zwar muss, das Nachlassgericht ihn aber nicht mittels Zwangsgeld dazu anhalten kann?

  • Damit du auch mal eine andere Meinung hörst.
    Ich hätte die Inso-Akte beigezogen. Wenn ich in dieser keine Anhaltspunkte dafür finde, dass der Insolvenzverwalter irgendwelches Vermögen freigegeben hat, welches dann wieder vom Nachlasspfleger verwaltet wurde, würde ich auf die Schlussrechnungslegung verzichten.
    Ich gehe hierbei davon aus, dass der Nachlasspfleger vor der Übergabe an den Insolvenzverwalter Rechnung gelegt hat.

    Oder hast du Anhaltspunkte dafür, dass noch Gelder an den Nachlass geflossen sein könnten, welche vom Nachlasspfleger nicht an den Insolvenzverwalter weitergeleitet wurden? Nach drei Jahren (2006-2009) dürfte in dem Bereich eigentlich nicht mehr viel passiert sein.

  • Ich habe keine Anhaltspunkte, dass der Nachlasspfleger Gelder eingezogen oder sonst in irgendeiner Weise gehandelt hat. Deswegen hätte ich auch eine Negativanzeige nicht angezweifelt. Mir ging es vor allem darum, dass er sich erklärt, damit ich das Verfahren abschließen kann, da es nun mal seine Pflicht ist, am Ende "Schlussrechnung" zu legen und ich ihm diese auch weder erlassen noch selbst erstellen kann/darf.

    Man mag dazu stehen wie man will, aber die Rechtsprechung lehnt sogar ab, dass ich anhand der mir vorliegenden Informationen/Unterlagen Rechnungslegungen ergänze, sodass ich deine Ansicht zwar für sehr zielführend halte, formell aber wohl trotzdem auf eine Erklärung des Nachlasspflegers warten muss.

    (Verzeih bitte die verzögerte Antwort, ich hatte ein paar Tage Urlaub. :oops:)

  • Moin, ich häng gerade über folgender Akte:

    Erblasser 2010 verstorben, alle bekannten Erben haben ausgeschlagen. 2013 sollte ein Grundstück, an welchem der Erblasser seinerseits in Erbengemeinschaft beteiligt war, verkauft werden.
    Hierzu wurde NLP angeordnet, mit folgendem Aufgabenkreis:
    "Verwaltung des Nachlasses; insbesondere den Verkauf des Grundeigentums (Eingetragen im GB von XYZ), an welchem der Erblasser in Erbengemeinschaft beteiligt ist, und die Verwaltung des aus dem Verkauf gewonnenen anteiligen Erlöses".

    Termin zur Einreichung Vermögensverzeichnis wurde gesetzt, statt diesem kam jedoch relativ zügig nach Verpflichtung der Vertrag zur Erbauseinandersetzung und Kaufvertrag. Genehmigung wurde auch erteilt.
    Die NLP hat dann Überschuldung festgestellt und Nachlassinsolvenz beantragt, das Verfahren wurde Ende 2014 eröffnet.
    Danach gibt es vom damaligen Bearbeiter nur den Vermerk "Aufhebung NLP nach Beendigung Insolvenz" aus Anfang 2015, seitdem ist nichts mehr passiert (hatte auch keiner mehr auf dem Schirm).
    Anfang des Jahres hab ich mal angeklopft, wie weit das Verfahren gediegen ist, denn im Internet konnte ich nix finden.
    Es kam die Mitteilung, dass das Verfahren aufgehoben sei, Überschüsse gab es nicht.

    Ich habe nun Rechnungslegung angefordert und um Mitteilung gebeten, ob der IV Vermögensgegenstände freigegeben hat.
    Letzteres war nicht der Fall. Als Rechnungslegung wurde mir jedoch nur ein Nachweis über die Eröffnung eines Anderkontos vorgelegt, auf welchem lediglich der Erlös aus Auseinandersetzung und Verkauf einbezahlt wurde, und dessen Guthaben an den IV ausgekehrt wurde. Mehr nicht. Ob es noch andere Konten, andere Gegenstände gab, ist mir nicht bekannt, da wie gesagt auch ein Nachlassverzeichnis nie eingereicht wurde. Im Insolvenzantrag ist jedoch auch nur das Anderkonto aufgeführt.

    Würdet Ihr die Sache nun auf sich beruhen lassen oder nochmal nachfragen, was es denn sonst noch gab am Anfang der NLP? Insbesondere wegen des Aufgabenkreises bin ich doch unsicher, ob eine weitergehende Rechnungslegung überhaupt verlangt werden dürfte.....:confused:

  • Sollte sich der Aufgabenkreis des NLP nur auf den Grundstücksverkauf erstrecken oder auf den Gesamtnachlass ?
    Dann wäre die damalige Bezeichnung "insbesondere" unscharf formuliert.
    Dem obigen Fettdruck lässt sich das nicht eindeutig entnehmen.

  • Der Beschlussinhalt ist wörtlich abgeschrieben...

    Aus der Begründung:

    " [...] Zur Abwicklung der entsprechenden Kaufverträge und zur Verwaltung des aus dem Verkauf gewonnenen anteiligen Erlöses ist für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger zu bestellen."

    Das spricht schonmal mehr für nur Verkauf und Erlös. Hat sie dann aber nicht ein bisschen zuviel gemacht, als sie Insolvenz beantragte?

  • Wenn das so ( gemeint ) war, wird man/frau eine SRL über das Anderkonto bis zur Auskehrung an den Inso-verwalter als ausreichend erachten müssen.
    Offensichtlich war weiterer Nachlass von der NLP nicht umfasst.

  • Vielleicht ergibt sich was aus dem Protokoll zur Verpflichtung? (Wobei die meistens eher spärlich sind :D).
    Zur Not würde ich mal anrufen, die NL-Pflegerin weiß vielleicht noch eher, was damals gesprochen wurde. Irgendwie aber auch ein zu ungenauer Beschluss :(

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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