§ 733 ZPO und Tod des Schuldners

  • Mir liegt ein Antrag der obsiegenden Klägerin auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gegen den unterlegenen Beklagten vor. Der Beklagtenvertreter teilt im Rahmen der Anhörung mit, dass der Beklagte verstorben ist und die möglichen Erben ausgeschlagen haben.
    Kann ich die weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen? Vollstreckt werden kann so ja derzeit nicht, aber ohne vollstreckbare Ausfertigung kann die Klägerin ja auch beim Nachlassgericht nichts (was auch immer) erreichen.

  • Ich würde erteilen (Gläubiger merkt schon, dass er nicht vollstrecken kann) und die Antwort des Anwalts mitschicken.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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