Nachtragsverteilung

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen!

    Der Schlauch, auf dem ich stehe, schwillt an :confused: ...

    Das Insolvenzverfahren einer GmbH wurde 2013 aufgehoben.

    Der Insolvenzverwalter hatte zu Beginn des Verfahrens im Jahre 2005 ein Erbbaurecht veräußert.

    Die grundbuchrechtliche Umschreibung konnte allerdings aus verschiedenen Gründen, die nicht
    ursächlich beim Verwalter lagen, über Jahre nicht vollzogen werden.

    Nun meldet sich der Notar und wünscht sich die Anordnung einer Nachtragsverteilung gem. § 203 Abs. 1 InsO, die der Verwalter nach entsprechender Anhörung beantragt.
    Grund: Die Übertragung des Erbbaurechtes sei nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich.
    Der Verwalter möchte dafür eine "pauschale" Vergütung i. H. v. 250 € zzgl. Mehrwertsteuer und regt an, die Anordnung der NTV von einem Kostenvorschuss i. H. v. 500 € abhängig zu machen.


    Wer kann mir helfen?

    LG

  • Das Verfahren ist aber mal krumm gelaufen. Das Verfahren wird aufgehoben, obwohl ein noch offener Kaufvertrag und damit ein verwertbarer Vermögensgegenstand vorliegt?

    Dass die Übertragung nur noch mit Zustimmung des InsO-Verwalters möglich sein soll, stimmt m.E. nicht. Das Verfahren ist aufgehoben und damit ist der Verwalter zunächst mal raus aus der Nummer.

    Nachtragsverteilung mit Vergütung und Vorschuss wäre evtl. möglich, allerdings sollte man hier wirklich vorsichtig sein. Da stimmt doch irgendwas nicht. Man sollte sich hier genau angucken, warum das Erbbraurecht nicht umgeschrieben worden ist, woran es gehakt hat, was das Erbbaurecht wert ist, ob es wertausschöpfend belastet ist, ob sich ein Massezufluss ergeben wird und in jedem Falle erst mal den ehemaligen GF der Schuldnerin anhören. Warum ist das Verfahren einfach aufgehoben worden, ist das Erbbaurecht evtl. aus der Masse freigegeben worden? Ist ein Kaufpreis in die Masse geflossen?

    Komische Sache.

  • Liebe seriöse Person :),

    Danke für die Rückmeldung! Mir kam das auch komisch vor. Ich habe daher gerade nochmal mit dem Verwalter telefoniert,
    der dann auch prompt zugegeben hat, dass das nicht über eine Nachtragsverteilung zu regeln ist. :eek: (Anm.: Warum beantragt er das denn?)
    Ich habe ihm dann mitgeteilt, er möge doch die Zustimmung als "Abwicklungsarbeit" erteilen. So wird er es dann jetzt auch machen ... komische Sache.

    LG

  • :gruebel:Aber ohne Verfahren und ohne Nachtragsverteilung gibt's doch gar keinen IV, der eine Zustimmung erteilen könnte? Was für eine Zustimmung überhaupt?

    Und wieso kann das Erbbaurecht jetzt auf einmal umgeschrieben werden? Was ist passiert? Wo ist der seinerzeit vereinbarte Kaufpreis?

    Naja, offensichtlich hat sich das jetzt erledigt. Wenn's funktioniert...:nixweiss:. Trotzdem würde bei mir zunächst mal eine nicht unerhebliche Anzahl an Warnleuchten angehen.

  • und, weshalb soll dies der vormalige Insolvenzverwalter besorgen? Kann doch genauso der Schuldner(vertreter) die Erklärung abgeben, wenn er denn will....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hm,seltsame Sache. Ich würde als erstes mal abchecken, ob der Kaufpreis für das Erbbaurecht geflossen ist (erfahrungsgemäß fließt dieser erst nach grundbuchllichem Vollzug !).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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