Hallo,
mir liegt ein rechtskräftiges Urteil mit folgendem Tenor vor:
"Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den 3/4 Anteil des Eigentums am Grundstück "............ Gemarkung Blatt Flur/Flurnummer......." zu übertragen und aufzulassen und alle hierzu erforderlichen Erklärungen einschließlich Auflassung abzugeben"
Beantragt ist nebst Vorlage der UB und einer notariellen Urkunde in welcher die Klägerin die Auflassung unter Vorlage des Urteils erklärt nunmehr der Eigentumswechsel.
Ich bin mir hier ehrlich gesagt ziemlich unsicher ob es sich hierbei tatsächlich um § 894 ZPO handelt.
Meines Erachtens klingt der Tenor so, als müsse der Beklagte doch noch die Auflassung abgeben und nicht als würde diese fingiert (".....abzugeben").
Würde euch die Formulierung des Tenors ausreichen?