Ich habe folgenden aktuellen Fall:
Der Grundstückseigentümer beantragt die Löschung eines Wohnrechtes nach § 1093 BGB. Die Löschungsbewilligung erteilt er ebenfalls für den Wohnungsberechtigten und handelt hierbei mit im Original vorgelegter notariell beglaubigter Vollmacht. Das Vollmachtsformular ist vollständig und umfassend ausgefüllt. Das Formular wird vom Bundesminister der Justiz veröffentlicht und zur Nutzung freigegeben.
Der Bevollmächtigte ist darin umfassend zur Vermögenssorge bevollmächtigt, für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten und Vermögensverfügungen. Vertretung vor Gerichten und Vornahme aller Rechtshandlungen sind ebnfalls umfaßt. Ich habe den Antrag eingereicht. das Grundbuchamt teilt mit, die Vollmacht sei nicht ausreichend. Wegen der weitreichenden Konsequenzen decke die Bevollmächtigung zur Antragstellung vor Gericht keine Löschungsbewilligungen ab.
Dies Begründung halte ich für falsch, da der materielle Bereich der Vermögenssorge diese Verfügung m.E. abdeckt.
Ich bin mir aber nicht sicher, ob es hinderlich ist, daß in der Vollmacht kein Verzicht von den Beschränkungen des § 181 BGB geregelt ist.
Für eine Stellungnahme wäre ich dankbar.