Erhöhungsgebühr?

  • In einem mir vorliegenden Fall wurde zunächst Klage gegen Unternehmensgruppe xy (Bekl1) und Herrn xy (Bekl2) erhoben.
    Im Termin wurde die Klage gegen Unternehmensgruppe xy zurückgenommen. Begründung laut Protokoll: „Klägervertreter erklärte, dass es keine Unternehmensgruppe XY gibt, sondern dass der Beklagte zu 2. (=XY) als Einzelkaufmann so firmiert“.

    Urteil: Klage wird abgewiesen
    Kläger trägt Kosten des Rechtsstreits

    Frage: Ist die Erhöhungsgebühr auf Beklagtenseite entstanden? Kläger meint nein, da auf Beklagtenseite keine Personenmehrheit aufgetreten sei. Es wäre ein und dieselbe Person in verschiedenen Rollen aufgetreten.:gruebel:

  • Vielleicht hilt Dir der Zöller, dort Vor § 50 Rn 11 und § 104 Rn 21 "Partei, nichtexistente", weiter. Laut diesem ist eine nichtexistente Partei zumindest fiktiv existent, wenn sie sich mit ihrer Nichtexistens verteidigt. In diesem Falle können Kosten für oder gegen sie geltend gemacht werden.

    Die Aussage, dass keine Personenmehrheit vorläge halte ich für falsch, da die Klage ja gegen eine juristische Person und eine natürliche Person geführt wurde. Das hinter der vermeintlichen juristischen Person gleichzeitig die natürliche Person steckt (oder eben ja nicht, weil die jur. Person doch nichtexistent ist), ist m.E. unerheblich.

  • [FONT=&quot]Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.07.2012, 4 W 53/12:

    "Das Landgericht hat bei der Kostenfestsetzung die Kosten der Beklagten dem Grunde nach zu Recht für erstattungsfähig erachtet.[/FONT][FONT=&quot][/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Der Kostenfestsetzungsbeschluss durfte ergehen, auch wenn die Beklagte, die tatsächlich nicht existiert, nicht parteifähig ist. Denn eine nichtexistente Beklagte, die im Streit um ihre Parteifähigkeit zu Lasten der Klägerin eine Kostengrundentscheidung erwirkt hat, kann im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu ihren Gunsten die Festsetzung der durch diesen Streit entstandenen Kosten verlangen. Die im Prozess fingierte begrenzte Parteifähigkeit der nicht existenten Partei gilt auch für das sich anschließende Kostenfestsetzungsverfahren und berechtigt die nicht existente Partei, einen Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen; dessen Gegenstand sind die Aufwendungen, die dem Dritten, der für die nicht existente Partei in einem für zulässig erachteten Verfahren tätig wurde, entstanden sind (BGH NJW 2008, 528, 529; Senat, Beschluss vom 31.7.2009, 4 W 211/09; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., vor § 50 Rn. 11).[/FONT][FONT=&quot][/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Diese Kosten für die Rechtsverteidigung sind hier allerdings nur insoweit als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen, als sie sich auf die Entstehung einer Verfahrensgebühr nebst Postpauschale beziehen. Denn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat den Einwand, wonach die Beklagte nicht existent sei, erst im Verhandlungstermin erhoben. Wenn er sogleich auf die fehlende Parteifähigkeit hingewiesen hätte, wäre es nicht zu einem Verhandlungstermin gekommen und eine Terminsgebühr wäre nicht entstanden. Vielmehr hätte die Klägerin, wie sie dies dann im Anschluss an den Verhandlungstermin getan hat, nach Prüfung der Existenz der Beklagten die Klage sogleich zurückgenommen, ohne dass eine Terminsgebühr zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten angefallen wäre. Mithin ist die Terminsgebühr nicht erstattungsfähig."[/FONT]

  • M.E. kann man das nicht auf die Erhöhungsgebühr übertragen, da diese den Aufwand vergüten soll, den der Anwalt für den Umgang mit mehreren Auftraggebern hat. Auch der Wortlaut der Vorschrift setzt mehrere Auftraggeber voraus. Hier gab es aber nur einen Auftraggeber.

  • In einem mir vorliegenden Fall wurde zunächst Klage gegen Unternehmensgruppe xy (Bekl1) und Herrn xy (Bekl2) erhoben.

    Das sind doch eindeutig zwei verschiedene Parteien --- und damit doch auch 2 verschiedene Auftraggeber :gruebel:. Nur mit der Einschränklung, dass die Beklagte zu 1 tatsächlich nichtexistent ist, aber für das Verfahren als fiktiv gelten kann.

    Bin deshalb der Auffassung, dass man das hier auf die Erhöhungsgebühr sehr wohl übertragen kann und eine Festsetzuung grundsätzlich auch möglich ist..

  • In einem mir vorliegenden Fall wurde zunächst Klage gegen Unternehmensgruppe xy (Bekl1) und Herrn xy (Bekl2) erhoben.

    Das sind doch eindeutig zwei verschiedene Parteien --- und damit doch auch 2 verschiedene Auftraggeber :gruebel:. Nur mit der Einschränklung, dass die Beklagte zu 1 tatsächlich nichtexistent ist, aber für das Verfahren als fiktiv gelten kann. Bin deshalb der Auffassung, dass man das hier auf die Erhöhungsgebühr sehr wohl übertragen kann und eine Festsetzuung grundsätzlich auch möglich ist..

    Eigentlich ist es genau umgekehrt: Es sind nicht zwei verschiedene Parteien, sondern es ist die gleiche Partei, die unter zwei verschiedenen Namen verklagt wurde. Nur hat man zunächst nicht erkannt, dass es sich nur um verschiedene Namen handelt. Das kann z.B. bei einem Kaufmann, der eine eigene Firma führt, schon mal passieren, dass er unter der Firma und dann noch unter seinem Personennamen verklagt wird.

    Und deswegen würde ich das Problem auch ganz anders lösen: Ich würde das Rubrum berichtigen, dass verklagt ist (nur) "xy, als Inhaber der Unternehmensgruppe XY" (oder ähnlich) und dann gibt es eben nur Gebühren für eine verklagte Person. Nix mit Erhöhung und so. Und natürlich auch keine Rücknahme gegen die Firmengruppe, eben weil das nur ein anderer Name für die real existierende Person xy ist.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Was soll denn eigentlich die Unternehmensgruppe sei bzw. wie wurde deren Rechtsform und Vertretung in der Klage angegeben?


    (Wenn z. B. der Kläger eine (ggf. vermeintlich bestehende GmbH), vertr. durch den GF X zu 1. und den X persönlich als Inhaber einer Einzelfirma verklagt hat und sich dann herausstellt, dass die GmbH nicht besteht, liegen m. E. die Voraussetzungen für die Erhöhungsgebühr dennoch vor.)

  • .... Es wäre ein und dieselbe Person in verschiedenen Rollen aufgetreten.:gruebel:

    Was nichts ändert, vgl. Gerold/Schm., VV 1008 Rdn. 44. Entscheidend ist, ob verschiedene Prozesssubjekte vorliegen, was offensichtlich gegeben ist, weil vom Kläger selbst mehrere Beklagte benannt wurden. Ob diese tatsächlich existieren, ist unerheblich, vgl. Zöller a.a.O..

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich will ja gar nicht bestreiten, dass das so geschrieben wird. Ich halte das nur nicht für richtig.

    Sind denn tatsächlich mehrere Prozessubjekte vorhanden?

    Stellen wir uns doch kurz den Anwesenheitsappell vor:
    -) Herr xy: hier
    -) Xy-Gruppe: Auch hier, das bin ich auch

    Und noch eine Kontrollüberlegung:
    Der Anwalt, der Klage erhebt, muss schon anhand der Unterlagen, die der Mandant ihm zur Prüfung überlässt, erkennen, dass beide die gleiche Person sind. Er wird also durch eine Erhöhungsgebühr dafür belohnt, dass er seine Arbeit nicht richtig gemacht hat. Und der Anwalt, der den Beklagten vertritt, erfährt schon bei der Mandatserteilung, dass es sich um die gleiche Person handelt, er hat also nur einen Mandanten und daher nicht den Mehraufwand, der pauschalisiert mit der Erhöhungsgebühr ausgeglichen werden soll.

    Daher bin ich für eine Trennung:
    Wird tatsächlich eine nicht-existente Person verklagt, dann Erhöhungsgebühr ja. Wird dagegen eine existente Person nur unter verschiedenen Namen verklagt, dann Erhöhungsgebühr nein.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Klar hat er den Mehraufwand, nämlich den, dass er erkennt und dafür haftet, dass es nur einen Beklagten gibt und dies auch im Verfahren vorträgt.

    Er hat im Appell gerade nicht gesagt: "-) Xy-Gruppe: Auch hier, das bin ich auch", sondern "Klägervertreter erklärte, dass es keine Unternehmensgruppe XY gibt,..."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ...

    Und deswegen würde ich das Problem auch ganz anders lösen: Ich würde das Rubrum berichtigen, dass verklagt ist (nur) "xy, als Inhaber der Unternehmensgruppe XY" (oder ähnlich) und dann gibt es eben nur Gebühren für eine verklagte Person. Nix mit Erhöhung und so. Und natürlich auch keine Rücknahme gegen die Firmengruppe, eben weil das nur ein anderer Name für die real existierende Person xy ist.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Wird das so gemacht, gibt es keine Erhöhung. Nur, ob es tatsächlich Prozesssubjekt ist oder nicht, ergibt sich für mich ausschließlich aus der Ri.Auffassung. Und dort wurde es als 2 Beklagte behandelt und auch die Klage gg. den Bekl. zu 1 entsprechend zurückgenommen. Ob es in solchen Fällen eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung oder Klage gegen eine nicht existente Person ist, kann der Rpfl. beim besten Willen nicht entscheiden.

    Falls du da mitgehen könntest, sind wir uns doch eigentlich einig!?

    PS: Selbstverständlich, bisher nicht im SV erwähnt, muss es auch eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Bekl. zu 1 geben. Gibt es die nicht, dann keine Erhöhung, aber nicht weil Personenidentität vorliegt, sondern kein Titel. Gibt es die, ist der Rpfl. hieran, also auch die Tatsache, dass es 2 Prozesssubjekte gibt, gebunden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (19. August 2016 um 12:53) aus folgendem Grund: PS:...

  • Nur zur Klarstellung und ohne dass ich mich in die übrige Diskussion einmischen will: Die Erhöhung erhält nur der Anwalt, der mehrere Mandanten vertritt. Auf der Gegenseite entsteht für den Anwalt keine Erhöhungsgebühr.


    Du hast natürlich recht. Warum ich nicht verstehe, warum dieser Anwalt, der ja vom Mandanten gesagt bekommt, dass er (der Mandant) nur einer ist, habe ich ja oben schon geschrieben.


    ... Wird das so gemacht, gibt es keine Erhöhung. Nur, ob es tatsächlich Prozesssubjekt ist oder nicht, ergibt sich für mich ausschließlich aus der Ri.Auffassung. Und dort wurde es als 2 Beklagte behandelt und auch die Klage gg. den Bekl. zu 1 entsprechend zurückgenommen. Ob es in solchen Fällen eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung oder Klage gegen eine nicht existente Person ist, kann der Rpfl. beim besten Willen nicht entscheiden. Falls du da mitgehen könntest, sind wir uns doch eigentlich einig!? PS: Selbstverständlich, bisher nicht im SV erwähnt, muss es auch eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Bekl. zu 1 geben. Gibt es die nicht, dann keine Erhöhung, aber nicht weil Personenidentität vorliegt, sondern kein Titel. Gibt es die, ist der Rpfl. hieran, also auch die Tatsache, dass es 2 Prozesssubjekte gibt, gebunden.


    Da kann ich mitgehen, der Fehler liegt in der richterlichen Behandlung der Sache.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das wiederum sehe ich nicht so. Der Anwalt vertritt im Termin nämlich nur dann die XY-Gruppe, wenn er von Herrn XY namens der Gruppe dazu beauftragt worden ist -und dabei wird geklärt, dass XY-Gruppe nur ein Name von Herr XY ist. Denn der sorgfältige Anwalt will natürlich wissen, warum Herr XY ein Mandat für die XY-Gruppe erteilen kann, damit er weiß, wem seine Interessenwahrnehmungspflicht gilt, wem seine Verschwiegenheitspflicht und nicht zuletzt wer sein Honorar bezahlen soll.

    Sonst gibt es nämlich kein Mandat für die XY-Gruppe, denn wer sollte das Mandat erteilen? Also ein Mandant, keine nicht existierende Partei.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das wiederum sehe ich nicht so. Der Anwalt vertritt im Termin nämlich nur dann die XY-Gruppe, wenn er von Herrn XY namens der Gruppe dazu beauftragt worden ist -und dabei wird geklärt, dass XY-Gruppe nur ein Name von Herr XY ist. Denn der sorgfältige Anwalt will natürlich wissen, warum Herr XY ein Mandat für die XY-Gruppe erteilen kann, damit er weiß, wem seine Interessenwahrnehmungspflicht gilt, wem seine Verschwiegenheitspflicht und nicht zuletzt wer sein Honorar bezahlen soll.

    Sonst gibt es nämlich kein Mandat für die XY-Gruppe, denn wer sollte das Mandat erteilen? Also ein Mandant, keine nicht existierende Partei.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Wer beantragt dann eigentlich Klageabweisung für die nichtexistente Partei (XY-Gruppe), wenn der Beklagtenvertreter nur Mandat für die Vertretung für XY persönlich hat? :gruebel:

  • Frog: Zum Verständnis. A wird verklagt, heißt aber tatsächlich B, das Rubrum kann ohne Parteiänderung berichtigt werden. AndreasH geht davon aus, dass hier A und B verklagt wurden, obwohl es nur B gibt, d.h. die richtige Partei mit der richtigen Bezeichnung (hier B) wurde von Anfang an verklagt, und zusätzlich noch B, allerdings als A bezeichnet.

    Hier kann man nach AndreasH ebenfalls das Rubrum berichtigen, indem A wegfällt. Es gab also von Anfang an nur B und den zusätzlich lediglich unrichtig bezeichneten (nicht, nicht vorhandenen)A, tatsächlich aber B.

    D.H. es gibt nur eine Partei und folglich keine Erhöhung.

    Klarer?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!