Guten Abend,
ich habe folgenden Fall: X stirbt.
Durch die Erbausschlagung der Erblasserkinder sind nunmehr die Eltern zu Erben berufen und wurden auch entsprechend informiert.
Der Vater ist dement, steht allerdings noch nicht unter Betreuung.
Bisher konnte die Ehefrau im Rahmen der ihr erteilten privatschriftlichen Vollmacht, welche recht ausführlich (da aus dem Handel) u.a. auch Vermögensangelegenheiten enthält, alles regeln.
Nun stellte sie also einen Antrag/eine Anregung auf Betreuung und auf mein Anraten hin auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung.
Ich bin der Auffassung, dass lediglich die Erbausschlagung selbst eine öffentlich beglaubigte Vollmacht voraussetzt.
Der Fristbeginn wird durch eine Kenntnis auch des gewillkürten Vertreters in Gang gesetzt, sofern die Vollmacht (und hier auch ggfalls eine privatschriftliche Vollmacht) dies umfasst.
Ich bin auch der Auffassung, dass die in der Vollmacht erwähnte Vermögensangelegenheiten den "Erbanfall und Berufungsgrund" beinhaltet.
Die Betreuungsrichterin ist dagegen der Auffassung, dass eine privatschriftliche Vollmacht eine Kenntnis ausschließt und will eine Anordnung der Betreuung im "normalen" Verfahren vornehmen.
Mir ist durchaus bewusst, dass hier nur die Auffassung des Nachlassgerichts zählt. Die Betroffenen sollen jedoch auch nicht "unter die Räder kommen", nur weil sich das Gericht nicht einig werden kann.
Ob die Richterin diese Entscheidung im einstw. Verfahren trifft, können die Beteiligten nicht beeinflussen. Ist dies nicht ein Fall höherer Gewalt und die Frist ab heutiger Antragstellung bis zur Anordnung der Betreuung gehemmt?
Ich bin für jede Anregung dankbar.