Das ist nicht geschildert. Veröffentlicht ist nur:
Aus den Gründen: .... Dabei genügt bei gewillkürter Vertretungsmacht, welche die Regelung des Erbfalls umfasst, sowohl die Kenntnis des Vertretenen wie des Vertreters (Staudinger, BGB §1944 Anm. 12; Palandt, BGB §1944 Anm. 2b; a.A. Kipp § 52 Fußn. 6 u.d.d.G). ...
Die Form der gewillkürten Vertretungsmacht ist aber doch gerade der Knackpunkt und es ist explizit die Regelung des Erbfalls umfasst.
Dann kannst Du meiner Meinung nach diese Entscheidung auch nicht zu Grunde legen.
LG Nicky