Fristbeginn für Erbausschlagung

  • Das ist nicht geschildert. Veröffentlicht ist nur:
    Aus den Gründen: .... Dabei genügt bei gewillkürter Vertretungsmacht, welche die Regelung des Erbfalls umfasst, sowohl die Kenntnis des Vertretenen wie des Vertreters (Staudinger, BGB §1944 Anm. 12; Palandt, BGB §1944 Anm. 2b; a.A. Kipp § 52 Fußn. 6 u.d.d.G). ...


    Die Form der gewillkürten Vertretungsmacht ist aber doch gerade der Knackpunkt und es ist explizit die Regelung des Erbfalls umfasst.
    Dann kannst Du meiner Meinung nach diese Entscheidung auch nicht zu Grunde legen.

    LG Nicky

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    [TD='class: TD30']Gericht:
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    [TD='class: TD70']KG Berlin 1. Zivilsenat
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    [TD='class: TD30']Entscheidungsdatum:
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    [TD='class: TD70']16.03.2004
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    [TD='class: TD30']Aktenzeichen:
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    [TD='class: TD70']1 W 458/01
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    [TD='class: TD30']Dokumenttyp:
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    [TD='class: TD70']Beschluss
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    [TD='class: TD30']Quelle:
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    [TD='class: TD30']Normen:
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    [TD='class: TD70']§ 166 BGB, § 1954 Abs 2 S 1 BGB, § 2361 Abs 1 BGB, § 8 Abs 2 RPflG, § 8 Abs 4 RPflG ... mehr
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    [TD='class: TD30']Zitiervorschlag:
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    [TD='class: TD70']KG Berlin, Beschluss vom 16. März 2004 – 1 W 458/01 –, juris [Blockierte Grafik: https://www.juris.de/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif]
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    Text der Entscheidung entfernt. Bitte Forenregeln zum Urheberrecht beachten! Mel, Mod.
    ;)

    LG Nicky

    UUps, sorry.

    Einmal editiert, zuletzt von nicky (17. August 2016 um 12:07) aus folgendem Grund: Tschuldigung, ich dachte bei kompletter Quellenangabe wäre der Text ok.

  • Tut mir leid. Das ist für mich noch kein Grund.

    Dies (Vermögensangelegenheiten im Ganzen) könnte auch auf die Vollmacht zutreffen.

    Die Belehrung (ich nehme an, Du meinst diese im Rahmen der Verpflichtung) ist kein Anhaltspunkt, zumal diese von jedem Betr.pfl. unterschiedlich vorgenommen werden dürfte.

    Zu Deiner zitierten Entscheidung:
    Die einem Steuerberater erteilte Vollmacht ist doch nicht vergleichbar mit der umfassenden Vollmacht, die der Ehemann seiner Ehefrau erteilt.

  • Im Fall KG FamRZ 2004, 1903 lag lediglich eine privatschriftliche Bevollmächtigung des Steuerberaters vor. Das KG hat die Wissenszurechnung nur deshalb verneint, weil die Vollmacht inhaltlich nicht ausreichend war, weil sie sich nicht auf Erbangelegenheiten erstreckte. Es geht hier auch nicht um die Gleichsetzung der gesetzlichen Vertretungsmacht mit einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht, sondern darum, ob grundsätzlich die Kenntniserlangung durch jedweden - gleich welchen - Vertreter des Erbprätendenten genügt.

    Nicht nur, sondern schon. Auf die Frage was passiert, wenn der BV VM gehabt hätte, aber der VM-geber geschäftsunfähig gewesen wäre, ist es deshalb nicht mehr eingegangen.

    Richtig und das tut sie hier nicht, weil Kenntnis nach der ständ. Rspr. des RG und BGH Handlungsfähigkeit voraussetzt. Ich erwarte jedenfalls nicht, dass ein Geschäftsunfähiger und nur privatschriftl. BV handelt.

    Nach deiner Meinung müsste auch ein Geschäftsunfähiger die nur ihm mitgeteilte Kenntnis gegen sich gelten lassen. Denn Kenntnis als solche kann er in vielen Fällen nehmen. Er kann nur nicht seinen Willen frei bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten handeln. Und genau davor wird er geschützt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Tut mir leid. Das ist für mich noch kein Grund.

    Dies (Vermögensangelegenheiten im Ganzen) könnte auch auf die Vollmacht zutreffen.

    Die Belehrung (ich nehme an, Du meinst diese im Rahmen der Verpflichtung) ist kein Anhaltspunkt, zumal diese von jedem Betr.pfl. unterschiedlich vorgenommen werden dürfte.

    Zu Deiner zitierten Entscheidung:
    Die einem Steuerberater erteilte Vollmacht ist doch nicht vergleichbar mit der umfassenden Vollmacht, die der Ehemann seiner Ehefrau erteilt.

    Wie Du meinst, wenn aber ein - auf Grund des Berufes- in Vermögensangelegenheiten geschulter Steuerberater schon explizit die Erwähnung der Erbangelegenheiten in der (m. E. erforderlicherweise beglaubigten) Vollmacht benötigt, soll für den Ehegatten tatsächlich ausreichen, wenn es heisst, meine Frau soll sich um meine Vermögensangelegenheiten kümmern?

    § 1944 II BGB, soll nicht mit dem direkt nachfolgenden § 1945 III BGB hinsichtlich der Form der Bevollmächtigung zusammen hängen?

    Du berufst Dich auf eine Entscheidung deren Text Du nicht kennst?

    Deine Entscheidung.


    Die Belehrung hinsichtlich Erbangelegenheiten ist in dem Merkblatt, welches der Betreuer mitbekommt, m. E. länderübergreifend enthalten und auch Bestandteil jedweder Broschüre zum Betreuungsrecht. Zudem handelt es sich -und das ist das Wichtige- wie schon gesagt um gesetzliche Vertretung in Vermögensangelegenheiten nicht privatschriftliche Bevollmächtigung.


    LGN

  • Im Fall KG FamRZ 2004, 1903 lag lediglich eine privatschriftliche Bevollmächtigung des Steuerberaters vor. Das KG hat die Wissenszurechnung nur deshalb verneint, weil die Vollmacht inhaltlich nicht ausreichend war, weil sie sich nicht auf Erbangelegenheiten erstreckte. Es geht hier auch nicht um die Gleichsetzung der gesetzlichen Vertretungsmacht mit einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht, sondern darum, ob grundsätzlich die Kenntniserlangung durch jedweden - gleich welchen - Vertreter des Erbprätendenten genügt.


    Und das kann m.E. nicht sein, weil eine Reaktion des Vertreters auf Grund mangelnder Vollmacht nicht möglich ist. Das würde Sinn und Zweck der Bevollmächtigung zuwider laufen. Zudem reicht hier eine Bevollmächtigung nur für Vermögensangelegenheiten auch nicht aus, es müssten, gerade weil es sich um eine private Regelung handelt, Erbangelegenheiten explizit erwähnt sein.

    Anders bei einer Betreuerbestellung für Vermögenssorge. Dieser ist als gesetzlicher Vertreter umfangreicher handlungsfähig.

    LG Nicky


    Nein, auch bei einer Vorsorgevollmacht (egal ob privatschriftlich oder notariell) deckt die für die Vertretung in Vermögensangelegenheiten erteilte Bevollmächtigung natürlich auch die Erbangelegenheiten ab.

    (Wenn man dies anders sieht, müssten diverse Betreuungen trotz der bestehenden Vollmacht angeordnet werden, z. B. für Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Unfallereignis des Vollmachtgebers. Dies würde massiv gegen den Vorrang der Vorsorgevollmacht gegenüber einer Betreuung verstoßen.)

  • Die "Kenntnis" des Betroffenen, die in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen – hier genügt ein Hinweis auf die §§ 1944, 2082, 2306, 2332 BGB – für einen Fristbeginn maßgebend ist, setzt nach der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts ein zuverlässiges Erfahren der in Betracht kommenden Umstände voraus, auf Grund dessen ein Handeln von ihm erwartet werden kann ..., vgl. BGH, III ZR 196/65.

    Wer nicht handeln kann, hat auch keine Kenntnis.


    :gruebel: Demnach hätte der lediglich körperlich schwer erkrankte, bettlägerige Erbe auch keine Kenntnis, trotzdem er die entsprechende Benachrichtigung vom Nachlassgericht erhält und auch versteht oder anderweitig vom Erbfall erfährt?

    In jedem Fall ist Ablauf gehemmt, eigentlich unterbrochen, weil sie mit Betreuerbestellung neu beginnt. Eine Eilbedürftigkeit sehe ich in jedem Fall nicht.


    Ich sehe auch eine Fristhemmung mit Beantragung der Betreuung für die Erbausschlagung.

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