Änderung Rechtsgrund

  • Hallo zusammen. Ich habe hier einen Fall, in dem die Stadt eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet hat. Dies ist auch so in der Tabelle vermerkt worden, der Schuldner wurde belehrt und hat widersprochen. Einen Titel gibt es nicht. Jetzt habe ich einen Antrag auf Änderung des Forderungsgrundes. Die Stadt nimmt den Rechtsgrund aus unerlaubter Handlung zurück und möchte stattdessen den Forderungsgrund aus vorsätzlich nicht gewährtem Unterhalt eingetragen haben (Die Stadt hat Unterhaltsvorschüsse gezahlt).

    Die Wirkung für den Schuldner hinsichtlich der RSB ist dieselbe, meine Frage ist aber, muss ich a) überhaupt die Tabelle ändern b) die Eintragung einfach entsprechend berichtigten oder c) den Schuldner erneut belehren und auf sein Widerspruchsrecht hinweisen?

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Hallo zusammen. Ich habe hier einen Fall, in dem die Stadt eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet hat. Dies ist auch so in der Tabelle vermerkt worden, der Schuldner wurde belehrt und hat widersprochen. Einen Titel gibt es nicht. Jetzt habe ich einen Antrag auf Änderung des Forderungsgrundes. Die Stadt nimmt den Rechtsgrund aus unerlaubter Handlung zurück und möchte stattdessen den Forderungsgrund aus vorsätzlich nicht gewährtem Unterhalt eingetragen haben (Die Stadt hat Unterhaltsvorschüsse gezahlt).

    Die Wirkung für den Schuldner hinsichtlich der RSB ist dieselbe, meine Frage ist aber, muss ich a) überhaupt die Tabelle ändern b) die Eintragung einfach entsprechend berichtigten oder c) den Schuldner erneut belehren und auf sein Widerspruchsrecht hinweisen?

    Ich tendiere zu a), b) und c). Ich würde die Tabelle ändern bzw. klarstellen, den bisher erhobenen Widerspruch des Schuldners "löschen", einen neuen Prüfungstermin bestimmen, den Schuldner erneut belehren und dann evtl. einen neuen Widerspruch in die Tabelle eintragen. Grund wäre z.B., dass der Schuldner evtl. gegen vbuH Widerspruch erheben möchte, bei Unterhalt aber nicht. Außerdem könnte das in einem Feststellungsrechtstreit von Belang sein, schon allein bei der Frage, was wird überhaupt zur Feststellung beantragt, und welcher wogegen gerichtete Widerspruch soll beseitigt werden. Ich würde hier vorsorglich das volle Programm durchziehen. Man weiß nie, was noch kommt und auf welche Formalitäten sich ein PG zurückzieht um nicht in der Sache entscheiden zu müssen.

  • Ich würde die Rücknahme des Gl. des Forderungsgrunds vbuH in der Tabelle vermerken.

    Den Forderungsgrund vpgvU mit Tatsachenvortrag müsste der Gl. isoliert beim IV nachmelden.

    Der wird dann isoliert nachträglich geprüft mit Belehrung.

    (Gl. ist kostenbefreit.)

  • Falls es noch jemandem hilft (wahrscheinlich nicht ;)): ich sehe es auch wie rainer und Queen: Neuanmeldung erforderlich.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nur am Rande:
    Vorsätzlich nicht bezahlter Unterhalt, der einen Unterhaltsvorschuss nach sich zieht, ist auch eine unerlaubte Handlung, § 170 Abs. 1 StGB. Aber ich wäre auch für Neueintrag (nur des Schuldgrundes, nicht der gesamten Forderung), neue Belehrung und neuem Prüfungstermin.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Neuanmedlung nötig;kleine Anmerkung: die Aufqualifizierung zur restschuldbefreiungsfesten Forderung ist niederschwelliger als der nach 823 BGB i-V. m. 170 StGB, da es an dem Tatbestandsmerkmal der Unterhaltsgefährund mangeld.
    M.E. ist daher auch die Aufqualifizierung nach § 302 S. 1. 2. Variante keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern ein mit dem unterhaltsrechtlichen Anspruch verbundener Feststellungsanspruch.
    mfg
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  • Hmm...ich bin weiter gegen eine komplette Neuanmeldung. Grund und Höhe der Forderung sind bereits geprüft. Diesbezüglich gibt es keine Veranlassung, das nochmal zu prüfen und ggfls. ja auch dem Schuldner nochmal die Gelegenheit zu geben, der Forderung dem Grunde nach zu widersprechen. Materieller Grund der Forderung bleibt ja auch der gleiche. Nur das Deliktattribut soll geändert werden. Letztlich handelt es sich dabei doch nur um die Rücknahme der vbuH und nachträgliche Neuanmeldung des pflichtwidrig nicht abgeführten Unterhalts. Im Ergebnis wäre es das gleiche, wenn die Stadt in Abständen von drei Wochen zwei Schreiben schickt und einmal die vbuH zurücknimmt und dann "Unterhalt" neu anmeldet. Das könnte man ja auch ohne komplette Neuanmeldung machen.

  • Ich bin ebenfalls gegen eine komplette Neuanmeldung und für die Prüfung ausschließlich des Deliktattributs(nach vorheriger Belehrung des Schuldners). Andernfalls besteht das Risiko, dass die bislang unbestrittene Forderung vom Schuldner nachträglich in einem neuen Termin bestritten werden könnte, obwohl im ersten Termin nur die unerlaubte Handlung durch den Schuldner bestritten worden ist. Damit wäre der Gläubiger benachteiligt.
    Man könnte das doch unter § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO fallen lassen ("Änderung der Anmeldung").

  • Ich bin ebenfalls gegen eine komplette Neuanmeldung und für die Prüfung ausschließlich des Deliktattributs(nach vorheriger Belehrung des Schuldners). Andernfalls besteht das Risiko, dass die bislang unbestrittene Forderung vom Schuldner nachträglich in einem neuen Termin bestritten werden könnte, obwohl im ersten Termin nur die unerlaubte Handlung durch den Schuldner bestritten worden ist. Damit wäre der Gläubiger benachteiligt. Man könnte das doch unter § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO fallen lassen ("Änderung der Anmeldung").


    Ich schließe mich an. Im Endeffekt wird doch nur der (neue) deliktische Anspruch nachgeschoben, nachdem der alte deliktische Anspruch nicht mehr verfolgt wird. Voraussetzung ist ME jedoch, dass die Stadt bereits bei der ersten Anmeldung als Grund "Ansprüche aus übergegangenem Unterhalt" o.s.ä. aufgeführt und dies dann mit dem Attribut (alt) garniert hat.

    Falls die Anspruchsgrundlage "fvöjef p E" war und man jetzt "Ansprüche aus übergegangenem Unterhalt" geltend macht, versehen mit dem Sahnehäubchen, wird man die komplette Forderung zur Prüfung stellen müssen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielen Dank für die vielen Rückmeldungen! Ich werde keinen neuen Prüfungstermin abhalten. Die Forderung ist ja bereits geprüft. Ich werde den Forderungsgrund ergänzen bzw. klarstellen. Ein Problem ist auch, dass die Gläubiger die Anmeldungsvordrucke noch nicht auf die neue Version des § 302 umgestellt haben und es nur ein Ankreuzkästchen für die unerlaubte Handlung gibt - das schafft Missverständnisse. Dem Schuldner werde ich einen Tabellenauszug zusenden und ihm Gelegenheit geben, auch der Änderung zu widersprechen.

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