Befugnisse des Nachlasspflegers, Räumungsklage

  • Hallo, mal wieder eine Nachlassfrage:

    Ich habe für die mütterliche Seite der gesetzlichen Erben einen Nachlasspfleger bestellt. Die väterliche Seite ist bekannt und anwaltlich vertreten. Mir liegen alle Urkunden vor, so dass mir die Erben bekannt sind. Ein Erbscheinsantrag wurde jedoch bisher noch nicht gestellt. Nun möchte der Rechtsanwalt der väterlichen Seite unter Mitwirkung des Nachlasspflegers dem nicht erbberechtigten Lebensgefährten der Erblasserin das Nutzungsverhältnis für das Haus der Erblasserin kündigen und mit einer Räumungsklage aus dem Haus werfen. Darf der Nachlasspfleger da überhaupt mitwirken? Für mich stehen die Erben ja fest, so dass ich im Prinzip die Nachlasspflegschaft aufheben könnte. Meines Erachtens müssten die Erben zunächst den Erbschein beantragen (als Nachweis für das Zivilgericht im Klageverfahren) und könnten sodann klagen.

    Oder wie seht ihr das?

    Danke schon mal...

  • Wenn die Erben wirklich bekannt sind - dir also alle erforderlichen Personenstandsurkunden vorliegen und alle Erben die Erbschaft angenommen haben bzw. die Ausschlagungsfristen nachgewiesenermaßen abgelaufen sind - würde ich die Nachlasspflegschaft aufheben, da die Voraussetzungen dann ja nicht mehr vorliegen.
    Solange der Nachlasspfleger noch bestellt ist, kann/soll/muss er auch tätig werden.

  • Laut SV sind nur eine Hälfte der Erben bekannt. Richtig?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Nein, mir sind alle Erben bekannt, es liegen alle Unterlagen und Urkunden vor. Die eine Seite ist anwaltlich vertreten, die andere Seite wurde durch den Nachlasspfleger ermittelt und angeschrieben. Deren Ausschlagungsfristen sind abgelaufen und mir liegen auch alle Urkunden dieser Seite vor. Die Nachlasspflegschaft besteht im Prinzip derzeit nur noch wegen der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung.

  • Nachlasspflegschaft aufheben. Die Voraussetzungen sind entfallen. Die Erbschaftssteuerklärung müssen die Erben abgeben.

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