Hallo, mal wieder eine Nachlassfrage:
Ich habe für die mütterliche Seite der gesetzlichen Erben einen Nachlasspfleger bestellt. Die väterliche Seite ist bekannt und anwaltlich vertreten. Mir liegen alle Urkunden vor, so dass mir die Erben bekannt sind. Ein Erbscheinsantrag wurde jedoch bisher noch nicht gestellt. Nun möchte der Rechtsanwalt der väterlichen Seite unter Mitwirkung des Nachlasspflegers dem nicht erbberechtigten Lebensgefährten der Erblasserin das Nutzungsverhältnis für das Haus der Erblasserin kündigen und mit einer Räumungsklage aus dem Haus werfen. Darf der Nachlasspfleger da überhaupt mitwirken? Für mich stehen die Erben ja fest, so dass ich im Prinzip die Nachlasspflegschaft aufheben könnte. Meines Erachtens müssten die Erben zunächst den Erbschein beantragen (als Nachweis für das Zivilgericht im Klageverfahren) und könnten sodann klagen.
Oder wie seht ihr das?
Danke schon mal...