Moin,
nicht zuletzt eines studienbedingten Referates wegen befasse ich mich derzeit mit dem Themenkomplex Reisekosten/UKV/TG.
Bei den beiden letztgenannten Erstattungsformen kann ich allerdings den Unterschied noch nicht so recht ausmachen. Die Ausgangsfälle sind, wie es scheint, identisch: Aufgrund einer dienstlich veranlassten Maßnahme hat der Betroffene Dienst an einem anderen Ort zu leisten. Wie wird nun abgegrenzt, ob dem Betroffenen/Berechtigten TG oder UKV zuzusagen ist?
Hängt es von einem evtl. Vorhandensein einer Wohnung i. S. d. § 10 Abs. 3 BUKG ab? Oder wird darauf geschaut, ob die Maßnahme von Dauer oder nur übergangsweise ist? Was sind die maßgeblichen Abgrenzungsmerkmale?
Würde mich freuen, wenn mir einer helfen könnte, sodass bei mir auch dieser Groschen fällt. Hoffe, dass das Thema im richtigen Forum gelandet ist.
Liebe Grüße