Abgrenzung TG - UKV

  • Moin,

    nicht zuletzt eines studienbedingten Referates wegen befasse ich mich derzeit mit dem Themenkomplex Reisekosten/UKV/TG.

    Bei den beiden letztgenannten Erstattungsformen kann ich allerdings den Unterschied noch nicht so recht ausmachen. Die Ausgangsfälle sind, wie es scheint, identisch: Aufgrund einer dienstlich veranlassten Maßnahme hat der Betroffene Dienst an einem anderen Ort zu leisten. Wie wird nun abgegrenzt, ob dem Betroffenen/Berechtigten TG oder UKV zuzusagen ist?

    Hängt es von einem evtl. Vorhandensein einer Wohnung i. S. d. § 10 Abs. 3 BUKG ab? Oder wird darauf geschaut, ob die Maßnahme von Dauer oder nur übergangsweise ist? Was sind die maßgeblichen Abgrenzungsmerkmale?

    Würde mich freuen, wenn mir einer helfen könnte, sodass bei mir auch dieser Groschen fällt. Hoffe, dass das Thema im richtigen Forum gelandet ist.

    Liebe Grüße

  • Die Frage ist m.E. eher, ob und wann UKV zugesagt wird oder nicht. Daraus ergeben sich dann die Folgen für einen TG-Bezug.
    Wann UKV zuzusagen ist: lies § 3 BUKG oder z.B. § 3 LRKG (Ba.-Wü.).

    Bei TG bedarf es keines expliziten Ausspruchs, bei UKV jedoch schon. TG ist gesetzliche Folge, die durch eine Maßnahme z.B. Abordnung ausgelöst wird ("Anspruch auf Trennungsgeld entsteht aus Anlaß der..." § 1 Abs. 2 LTGVO Ba.-Wü.).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Aber grundsätzlich ist die Dauer schon ein Kriterium für TG oder UKV. Habe ich eine Abordnung von 3 Monaten bekommst für diesen Zeitraum TG. Wirst du dauerhaft versetzt (aus dienstl. Gründen) bekommst du UKV.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Also verstehe ich das richtig, wenn ich sage, dass grundsätzlich die UKV zuzusagen ist (sofern Voraussetzungen der §§ 3 oder 4 BUKG erfüllt), und nur wenn absehbar ist, dass z. B. die dienstliche Maßnahme von vorübergehender Dauer ist, Trennungsgeld zu gewähren ist?

    Danke schonmal!

  • § 1 II TGV sagt:
    Trennungsgeld wird gewährt aus Anlass der
    1. Versetzung aus dienstlichen Gründen,
    2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
    3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
    4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
    5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
    6. Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
    7. Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
    8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
    9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
    10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
    11. Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
    12. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
    13. Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde.

    Hier in LSA habe ich es so erlebt, dass bei nicht auf Dauer angelegten Maßnahmen Trennungsgeld gewährt und ansonsten UKV.

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    Hrabanus Maurus


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  • Hab gerade die BVerwG-Entscheidung v. 09.01.1989 gefunden, die in ihrer Begründung den Zusammenhang/das Zusammenspiel von TG und UKV sowie deren Voraussetzungen sehr gut und ausführlich darstellt. Damit haben sich für mich alle weiteren Fragen erübrigt. :daumenrau

    Vielen Dank an alle!

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