Bestimmung Testamentsvollstrecker durch Gericht laut Erbvertrag

  • Mir liegt ein Erbvertrag vor, in dem steht, dass für den jetzt eingetretenen 2. Sterbefall, der überlebende Ehegatte angeordnet hat dass nach seinem Ableben durch das Gericht ein geeigneter Jurist als Testamentsvollstrecker einzusetzen ist, der den Nachlass zu verwalten und alle dann vorhandenen rechtsgültigen letztwilligen Verfügungen zu erfüllten hat. Danach ist sein Amt wieder beendet.

    Zum Nachlass gehört auch Grundbesitz. Die Miterben haben angegeben, dass die Testamentsvollstreckung auch erforderlich ist. Sie haben mir ein Schreiben übersandt, in dem alle vorgeschlagen haben eine Miterbin zusammen mit einer Vermächtnisnehmerin (Nichtjuristen) gemeinschaftlich als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Sie führen als Begründung eine Altersvorsorgevollmacht an die in beglaubigter Abschrift vorgelegt wurde und in der der Verstorbene die Personen bestimmt hat, die den Nachlass verteilen sollen. Hier steht: "Die Vollmacht gilt auch zur Verteilung des Nachlasses gemäß meinen testamentarischen Verfügungen. Hierbei sind die o.g. Personen gemeinsam verfügungsberechtigt."

    Im Erbvertrag steht ferner nichts zur Vergütung. Das Amt wäre ehrenamtlich zu führen. Ein Anwalt wäre somit nicht bereit das Amt zu übernehmen. Da wäre es doch möglich, dass ich die genannten Personen als Testamentsvollstrecker einsetze, oder?

    Viele Grüße

  • Ich gehe mal davon aus, dass die Vollmacht zeitlich nach dem Erbvertrag liegt?

    Da die Anordnung einer Testamentsvollstreckung - und damit auch die Bestimmung der Person des TV - nicht wechselbezüglich ist (§ 2270 Abs. 3 BGB), könnte der Erblasser die Person des TV auch nachträglich durch ein Testament abändern. Entspricht die Vollmacht denn einem formgültigen Testament? Dann müsste man die Urschrift der Vollmacht insoweit eröffnen und könnte im Wege der Auslegung zur Bestimmung eines abweichenden TV kommen. Wäre dann einfach.:)

  • Ja der Erbvertrag ist von 1996 und die Altersvorsorgevollmacht von 2000. Die Vollmacht wurde notariell gefertigt. Ich schau, dass ich das Original einholen kann und dann würde ich so verfahren. Danke für den Hinweis :daumenrau

  • Es geht um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht nach § 2200 BGB. Und wenn das Gericht dem Vorschlag der Beteiligten folgt, dann ist das eben so.
    Und wenn es dem Vorschlag nicht folgt, dann ist es eben auch so.
    Die Ausführungen zur Vergütung kann ich nicht nachvollziehen. Nach § 2221 BGB hat der Testamentsvollstrecker einen gesetzlichen Vergütungsanspruch.

    Da war ich auch erstaunt, dass der Normalfall nicht bekannt ist.

    Zur Vollmacht: Als wirksame testamentarische Bestimmung eines Testamentsvollstrecker (und damit Änderung des Ersuchens) kann das aber nur gelten, wenn die Vollmacht beurkundet wurde (Beglaubigung reicht nicht)

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