Zustimmung zur Herausgabe bei Verzicht auf Rücknahme

  • Guten Tag zusammen,

    jetzt muss ich doch noch mal nachfragen.

    Ich hab als Sachbearbeiterin eines Insolvenzverwalters eine Quote zu Gunsten einer Gläubigerin hinterlegt, die heute nicht mehr ermittelt werden kann. (Anmeldung erfolgte vor 13 Jahren).
    Die Anmeldung wurde unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme angenommen.

    Es meldete sich eine Firma X, die behauptet sie sei die Gläubigerin und begehrt die Auszahlung. Eine Rechtsnachfolge kann m. E. nicht durchgängig geführt werden. Deswegen erfolgte ja auch die Hinterlegung zu Gunsten der anmeldenden Gläubigerin (und nur für diese).

    Die Firma X begehrt jetzt bei der Hinterlegungsstelle die Herausgabe. Die Hinterlegungsstelle wiederum erbittet unsere Zustimmung zur Auszahlung.
    Warum? Wir haben verzichtet. Ob die Firma berechtigt ist oder nicht, das Geld zu erhalten, ist nicht von uns zu prüfen. Eine Zustimmung ist doch von uns nicht mehr zu erteilen, oder? Hab ich etwas übersehen?

    Und im Anschluss frage ich mich: Was muss der Gläubiger tun, wenn die Rechtsnachfolgenachweise der Hinterlegungsstelle nicht ausreichen? Klagen? Wenn ja auf was und gegen wen?

    Vielen Dank für eine Info.

    2 Mal editiert, zuletzt von Sati (18. August 2016 um 13:00) aus folgendem Grund: nochmal aktuell

  • Verzichtet der Hinterleger auf das Rücknahmerecht, so ist er nicht mehr am HL-Verfahren beteiligt. Er hat also keinen Grund mehr, noch Erklärungen abzugeben.

    Ihr könntet aber ja (nochmals) der HL-Stelle mitteilen, dass Ihr an der Hinterlegungsmasse keine Rechte mehr geltend macht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Verzichtet der Hinterleger auf das Rücknahmerecht, so ist er nicht mehr am HL-Verfahren beteiligt. Er hat also keinen Grund mehr, noch Erklärungen abzugeben.

    Ihr könntet aber ja (nochmals) der HL-Stelle mitteilen, dass Ihr an der Hinterlegungsmasse keine Rechte mehr geltend macht.

    Weitere Erklärungen würde ich als IV aber nur noch abgeben, wenn das Verfahren noch läuft. Mit Aufhebung des Verfahrens ist dann Schluß :maulhalt:.

    Mag X doch das Land verklagen, ggfls. gleich noch die Hinterlegungszinsen mit dabei, OLG Köln vom 25.03.1997, 22 U 172/96.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (18. August 2016 um 13:51) aus folgendem Grund: 22 U 172/96

  • Hinterlegungszinsen aber nur eingeschränkt. In Hessen wurde der Passus im HintG wieder gestrichen. Hängt auch davon ab, wann hinterlegt wurde, kann ja auch erst vor Kurzem gewesen sein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Danke für die erste Einschätzung. Hinterlegt wurde in NRW Ende 2015.
    Ich sehe das auch so.

    Erstaunlicherweise hat X jetzt den IV auf Erteilung zur Stimmung verklagt. Das erschließt sich mir gar nicht. :confused:.

    Das Verfahren läuft noch. Es war die Quote aus einer Abschlagsverteilung. Das Problem wird sich also bei der Schlussverteilung erneut ergeben. Ich hatte beabsichtigt, dann erneut zu hinterlegen.
    Ergänzung: Es sei denn, der Nachweis kann bis dahin geführt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Sati (18. August 2016 um 14:45) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Wenn der vermeintliche Rechtsnachfolger den Nachweis in der Klage führen kann, dass er Selbiger ist, kannst Du mE nicht mehr gutgläubig bei der SV hinterlegen.

    (Wobei die Klage auf Zustimmung mE an dieser Stelle Nonsens ist.)

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn der vermeintliche Rechtsnachfolger den Nachweis in der Klage führen kann, dass er Selbiger ist, kannst Du mE nicht mehr gutgläubig bei der SV hinterlegen.

    (Wobei die Klage auf Zustimmung mE an dieser Stelle Nonsens ist.)


    Aber die Hinterlegung ist ja bereits erfolgt. Das der Rechtsnachfolgenachweis geführt werden kann, ist ja durchaus möglich. Aber bislang liegen mir ausreichende Unterlagen nicht vor. Wenn diese der Hinterlegungsstelle ausreichen, auch gut. Aber dann muss doch eine Zustimmung des Hinterlegenden nicht her. Gerade deshalb wird ja hinterlegt, weil Gläubigerungewissheit besteht. Eine Fahrlässigkeit liegt nicht vor (wir haben ja versucht die RN zu prüfen mit dem Ergebnis: eindeutige RN nicht nachgewiesen). Und damit die Berechtigung von einer anderen Stelle geprüft wird.

  • Richtig! Euch braucht die RNF nicht mehr zu interessieren. Mit Annahme der HL und Eurem Verzicht auf Rücknahme seid Ihr von der Schuld frei geworden. Der - angebliche - Gläubiger hat sich nun allein an die HL-Stelle zu halten.

    Ulf

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