Nochmal KFB, Gesamtschuldner und Insolvenz

  • Hallo, ihr Lieben!

    Ich weiß, es gab das Thema an sich hier schonmal, allerdings hat mein Fall noch einen kleinen Beigeschmack, der mich ratlos werden lässt.
    Sachverhalt ist der Folgende:

    - Kostengrundentscheidung: A+B tragen die Kosten als Gesamtschuldner
    - beantragt ist ein KfB nach § 788 ZPO, aber nur gg. A mit dem Hinweis, dass über das Vermögen von B Inso eröffnet wurde (nach Titelerlass, aber vor jetzigem Antrag)
    - gelten gemacht sind Vollstreckungskosten von 2009 bis 2016
    - die Inso-EÖ von B war 2014

    So, jetzt meine Gedanken:

    - aus dem oben verlinkten Thread habe ich entnommen, dass es wohl normalerweise sinnig wäre, einen KFB gegen A (im Rubrum) zu erlassen und im Tenor die Gesamtschuldnerschaft zu erwähnen
    - hier ging es aber um eine Festsetzung nach 103 ZPO, weswegen es nur um einen einzigen Betrag ging - bei mir geht es eben um mehrere über mehrere Jahre verteilt

    - allerdings gilt der § 240 ZPO ja nicht für Neugläubiger und für die ZV-Kosten nach Inso-EÖ ist der Gläubiger ja ein solcher
    - folglich passt die Lösung oben zwar für alle Kosten vor EÖ, aber für alles danach müsste doch ein 'normaler' KFB mit beiden Schuldnern im Rubrum möglich sein

    Fragen:
    - richtige Denkweise oder auf dem falschen Dampfer?
    - falls Denkweise richtig: kann man das irgendwie in einem Beschluss unterbringen oder müsste ich da zwei draus machen (weil B ja für die Kosten vor EÖ eig nicht ins Rubrum darf, für alles danach aber schon...)
    :confused:

    Liebe Grüße und vielen Dank euch schonmal!

    Zahira

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Wenn Kosten bis 2016 geltend gemacht werden, aber bereits 2014 Inso eröffnet wurde, kann für Teile der ZV-Kosten keine gesamtschuldnerische Haftung vorliegen ("Vollstreckungsverbot").

    Den § 240 verstehe ich bei dem SV nicht so ganz?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn Kosten bis 2016 geltend gemacht werden, aber bereits 2014 Inso eröffnet wurde, kann für Teile der ZV-Kosten keine gesamtschuldnerische Haftung vorliegen ("Vollstreckungsverbot").


    ...
    ...

    *haut den Kopf gegen die Wand*

    ja, ähm, soviel dazu...ich ziehe die Frage zurück - Danke! :oops:

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor


  • *haut den Kopf gegen die Wand*

    :DDa gibt´s einen Smilie für: :wall:


  • Es ist ein KFB nur gegen den (insolvenzfreien) A beantragt;
    ich versteh grad nicht, weshalb dabei die InsO von B von Interesse wäre.

  • Es ist ein KFB nur gegen den (insolvenzfreien) A beantragt;
    ich versteh grad nicht, weshalb dabei die InsO von B von Interesse wäre.

    Naja, der ursprüngliche Gedanke war: Gesamtschuldner in der Kostengrundentscheidung -> Gesamtschuldner im Kfb, da Kostenrecht ja Folgerecht ist - siehe auch hier - und soweit ich weiß, gilt das doch auch für Kosten nach §788 ZPO (oder? langsam bin ich verunsichert)

    Und wo ich das jetzt so schreibe...: Dass nur noch gegen einen der Schuldner vollstreckt werden darf, ändert diesen Grundsatz doch eigentlich nicht, oder (#2)? Dann wäre ich wieder bei meinem Problem oben...:gruebel:

    *seufz*

    ____________________________________________


    *haut den Kopf gegen die Wand*

    :D Da gibt´s einen Smilie für: :wall:

    also dann, nur für dich: :wall::wall::wall:
    ^^

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!