Hallo, ihr Lieben!
Ich weiß, es gab das Thema an sich hier schonmal, allerdings hat mein Fall noch einen kleinen Beigeschmack, der mich ratlos werden lässt.
Sachverhalt ist der Folgende:
- Kostengrundentscheidung: A+B tragen die Kosten als Gesamtschuldner
- beantragt ist ein KfB nach § 788 ZPO, aber nur gg. A mit dem Hinweis, dass über das Vermögen von B Inso eröffnet wurde (nach Titelerlass, aber vor jetzigem Antrag)
- gelten gemacht sind Vollstreckungskosten von 2009 bis 2016
- die Inso-EÖ von B war 2014
So, jetzt meine Gedanken:
- aus dem oben verlinkten Thread habe ich entnommen, dass es wohl normalerweise sinnig wäre, einen KFB gegen A (im Rubrum) zu erlassen und im Tenor die Gesamtschuldnerschaft zu erwähnen
- hier ging es aber um eine Festsetzung nach 103 ZPO, weswegen es nur um einen einzigen Betrag ging - bei mir geht es eben um mehrere über mehrere Jahre verteilt
- allerdings gilt der § 240 ZPO ja nicht für Neugläubiger und für die ZV-Kosten nach Inso-EÖ ist der Gläubiger ja ein solcher
- folglich passt die Lösung oben zwar für alle Kosten vor EÖ, aber für alles danach müsste doch ein 'normaler' KFB mit beiden Schuldnern im Rubrum möglich sein
Fragen:
- richtige Denkweise oder auf dem falschen Dampfer?
- falls Denkweise richtig: kann man das irgendwie in einem Beschluss unterbringen oder müsste ich da zwei draus machen (weil B ja für die Kosten vor EÖ eig nicht ins Rubrum darf, für alles danach aber schon...)
Liebe Grüße und vielen Dank euch schonmal!
Zahira