Hallo ihr Lieben,
ich hab mal wieder eine Frage bezüglich der Entstehung der Gebühr für die Abgabe der Vermögensauskunft.
Wir haben einen ZV-Kombi-Auftrag gestellt (Pfändung und bei erfolglosem Verlauf Vermögensauskunft abnehmen).
Nun hat uns der Gerichtsvollzieher mitgeteilt, dass der Schuldner amtsbekannt pfandlos ist und die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat. Dieses wurde uns übersendet.
Ich möchte gerne wissen, bekomme ich die Gebühr für die Vermögensauskunft? Womit wird eure Antwort gestützt? Im RVG-Kommentar habe ich nichts hilfreiches gefunden.
Ich bin verwirrt. Könnt ihr mir helfen? Eine Partei behauptet, es gibt die Gebühr, die andere sagt, es gibt sie nicht. Was ist nun richtig und auf welcher Grundlage? Wo finde ich das.
Für eure Hilfe möchte ich mich im Vorfeld bedanken