Ich habe folgenden Fall, bei dem ich Eure Hilfe bräuchte:
Mahnverfahren, Beklagte legt selbst Widerspruch ein. Noch vor Abgabe an das Streitgericht meldet sich ein RA per Fax beim Mahngericht und teilt mit, dass er die Beklagte vertritt.
Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach Abschluss des streitigen Verfahrens beantragt er nun die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG für das Mahnverfahren in Höhe von 20,00 €. Auf die Monierung der Gegenseite teilt er mit, dass die Pauschale durch das Fax an das Mahngericht entstanden sei. Und laut G/S sei von einer Notwendigkeit auszugehen, sobald Kosten tatsächlich entstehen, die Pauschale sei also erstattungsfähig.
Ganz davon abgesehen, dass ich Probleme habe, die Höhe der Pauschale ohne das Entstehen einer Gebühr festzustellen, bin ich der Meinung, dass es sich hierbei nicht um notwendige Kosten handeln kann. Die Mitteilung an das Mahngericht wäre nicht notwendig gewesen. Im Kommentar finde ich leider nichts, womit ich die Absetzung begründen könnte.
Was meint Ihr, liege ich richtig oder ist die Pauschale doch erstattungsfähig?