Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG auch ohne Gebühr?

  • Ich habe folgenden Fall, bei dem ich Eure Hilfe bräuchte:

    Mahnverfahren, Beklagte legt selbst Widerspruch ein. Noch vor Abgabe an das Streitgericht meldet sich ein RA per Fax beim Mahngericht und teilt mit, dass er die Beklagte vertritt.

    Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach Abschluss des streitigen Verfahrens beantragt er nun die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG für das Mahnverfahren in Höhe von 20,00 €. Auf die Monierung der Gegenseite teilt er mit, dass die Pauschale durch das Fax an das Mahngericht entstanden sei. Und laut G/S sei von einer Notwendigkeit auszugehen, sobald Kosten tatsächlich entstehen, die Pauschale sei also erstattungsfähig.

    Ganz davon abgesehen, dass ich Probleme habe, die Höhe der Pauschale ohne das Entstehen einer Gebühr festzustellen, bin ich der Meinung, dass es sich hierbei nicht um notwendige Kosten handeln kann. Die Mitteilung an das Mahngericht wäre nicht notwendig gewesen. Im Kommentar finde ich leider nichts, womit ich die Absetzung begründen könnte.

    Was meint Ihr, liege ich richtig oder ist die Pauschale doch erstattungsfähig?

  • Durch die Mitteilung hat der Rechtsanwalt bewirkt, dass Zustellungen nur noch an ihn zu erfolgen haben (§ 172 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das kann man sicherlich als notwendige Tätigkeit ansehen. Da die Auslagenpauschale "20 % der Gebühren, höchstens € 20,00" beträgt und für ihn im Mahnverfahren keine Gebühren angefallen sind, ist für die Mitteilung keine Auslagenpauschale (im Mahnverfahren) entstanden, da dies bei Gebühren in Höhe von € 0,00 ausgeschlossen ist.

  • Wobei der RA, sobald er irgendwie noch im Mahnverfahren tätig geworden ist, ja auch die 0,5 VG nach 3307 verdient haben dürfte. Da diese auf die VG des streitigen Verfahrens angerechnet wird, kann es durchaus sein - je nach Anwaltsprogramm (?) -, dass für die Mahnverfahren nur die AP nach 7002 angegeben wird und für das streitige Verfahren die volle 1,3 VG (anstatt 0,5 VG für Mahnverfahren und 1,3 - 0,5 VG für die Hauptsache).

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • So habe ich das noch gar nicht bedacht. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG gar nicht entstanden sein kann, weil nur die Beklagte selbst den Widerspruch eingelegt hat und der RA ja nur seine Verteidigung angezeigt hat. Laut G/S genügt aber jede Tätigkeit im Mahnverfahren, selbst die bloße Entgegennahme der Information, um die Gebühr nach Nr. 3307 VV RVG entstehen zu lassen. Diese würde dann durch Anrechnung wieder wegfallen, aber die Pauschale wäre entstanden und erstattungsfähig.

  • Kann schon sein, aber rechnet er die Pauschale ab, muss er! darlegen, aus welcher nach seiner Auffassung entstandenen Gebühr diese ermittelt wurde.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich musste eh nochmal rausschreiben und habe dem RA jetzt mitgeteilt, dass die Pauschale von einer Gebühr abhängig ist und deshalb nach dem eingereichten KFS nicht erstattungsfähig ist. Mal sehen, ob da noch was kommt.

    Vielen Dank Euch!

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