Teilungsanordnung durch Miterbe und Testamentsvollstrecker

  • Im Grundbuch soll eine Teilungsanordnung vollzogen werden, die der Teilungsanordnung der Erblasserin im Testament widerspricht.
    Erben nach dem Erblasser sind A und B; hinsichtlich A ist Nacherbfolge angeordnet, Nacherbe nach A ist C.
    Hinsichtlich B ist ebenfalls Nacherbfolge angeordnet, der Nacherbe nach B ist A, außerdem ist hinsichtlich des Erbteils der B Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, Testamentsvollstrecker ist C.
    Nun handeln Erbe A und Testamentsvollstrecker C (für B) und setzen den Nachlass dergestalt auseinander, dass A das Grundstück bekommen soll.
    Laut not. Testament soll aber B einen Miteigentumsanteil am Grundstück erhalten.
    Im Testamentsvollstreckerzeugnis steht: der Testamentsvollstrecker darf über den Erbteil selbst nicht verfügen.
    Meine Probleme nun:
    a) darf der Testamentsvollstrecker entgegen der Teilungsanordnung im Testament handeln oder wirkt diese Anordnung dinglich nach § 2208 BGB? Oder ist dies eine reine Verwaltungsanordnung des Erblassers?
    b) kann nach Auflassung an der Erben A der Nacherbenvermerk und der TV-Vermerk hinsichtlich Erbe B gelöscht werden?
    Bei Erbe A muss Nacherbenvermerk ja bestehen bleiben.

  • Dass der TV bei einer Erbteilsvollstreckung gleichwohl nicht über den der TV unterliegenden Erbteil verfügen kann, ergibt sich bereits aus dem Gesetz und hat daher im TV-Zeugnis nichts verloren. Ungeachtet dessen dürfte einem im Umkehrschluss aus einem Auseinandersetzungsgebot folgenden Auseinandersetzungsverbot im Hinblick auf eine von den Erblasseranordnungen abweichende Erbauseinandersetzung auch dingliche Wirkung nach § 2208 BGB entfalten, ebenso wie dies beim Verstoß gegen ein Freigabeverbot des Erblassers im Anwendungsbereich des § 2217 BGB der Fall ist (AG Starnberg Rpfleger 1985, 57). Hinzu kommt, dass sich die einer Erblasseranordnung widersprechende TV-Verfügung auch als unentgeltliche Verfügung i. S. des § 2205 S. 3 BGB darstellen kann (AG Starnberg a.a.O.).

    Im Ergebnis bedarf die vorliegende TV-Verfügung somit der Zustimmung aller Vorerben und Nacherben. B hat jedoch an der Verfügung nicht mitgewirkt und C hat es - als Nacherbe - nur, wenn er nicht nur als TV, sondern zugleich auch im eigenen Namen als Nacherbe handelte. Damit müssen alle Vor- und Nacherben nach Maßgabe des § 35 GBO ausgewiesen sein (dies dürfte aber der Fall sein, denn sonst hätte schon der Nacherbenvermerk - genauer: die Nacherbenvermerke - nicht eingetragen werden können).

    Falls B (und ggf. auch C im eigenen Namen) zustimmt, hängt die Frage nach dem Schicksal der Nacherbenvermerke davon ab, ob und ggf. was als Gegenleistung (zugunsten des Vorerben B) im Zuge der vorliegenden Erbauseinandersetzung vereinbart wurde (der Sachverhalt macht hierzu keine Angaben). Ist die Verfügung unter Gegenleistungsaspekten voll entgeltlich, weil B für seinen Anteil am Grundbesitz gleichwertige andere Nachlassgegenstände enthält, müsste der den Vorerben A betreffende Nacherbenvermerk infolge Surrogation auf den gesamten Grundbesitz erweitert werden, während der den Vorerben B betreffende Nacherben- und TV-Vermerk gelöscht werden kann (Nacherbfolge und TV bezüglich B erstrecken sich dann auf das, was B für die Weggabe seines Anteils am Grundbesitz erhält).

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