Zustellung KFB - Anschrift soll nicht bekannt werden

  • Hallo!

    Wir haben hier ein klitzekleines Problemchen ...

    Ein KFB soll zugestellt werden. Der Beklagte (in die Kosten verurteilt) hat mitgeteilen lassen, dass seine neue Anschrift - und die seiner Familie - dem Kläger nicht bekannt werden soll. Eine Auskunftssperre ist bei der Meldebehörde auch schon eingetragen. 
    Die Begründung liegt in dem Strafverfahren gegen den Beklagten, der jetzt, sollte die Anschrift bekanntwerden, mit übler Nachrede, Anfeindungen und dergleichen zu rechnen hat. Aufgrund des Strafverfahrens wurde das Zivilverfahren zur Geltendmachung von Schmerzensgeld geführt.
    Nunmehr fragt die Tochter des Beklagten an, ob die Zustellung des KFB nicht an einen Zustellungsvertreter gehen kann ...
    Er selbst würde wohl keinen Zustellungsbevollmächtigten ernennen.

    Unserer Ansicht nach ist die Bestellung eines Zustellungsvertreters hier nicht möglich, da der Beklagte nicht unbekannten Aufenthalts und auch nicht verstorben ist.

    Wie seht Ihr das?
    Kann man die Anschrift des Beklagten aus dem Rubrum herausnehmen und die Zustellung auf anderem Wege veranlassen?
    Wir haben hier nichts dazu gefunden - und es widerstrebt uns auch irgendwie :oops:

  • :gruebel: Also, eine "offizielle" Lösung des Problems kenne ich so spontan auch nicht, kann aber die Bedenken des Beklagten schon nachvollziehen.
    Voschlag zur Lösung auf kölschem Wege: Wenn der Beklagte euch mitteilen würde, daß seine neue zustellungsfähige Anschrift jetzt Herr Schmitz c/o... lautet (also z.B. die Anschrift seines Arbeitgebers o.ä., ist ja garnichtmal soo selten), dann würde das nicht weiter hinterfragen und dorthin zustellen. Dann hätte man an den Beklagten selbst zugestellt, und zum Problem eines Zustellungsbevollmächtigten käme man nicht.

  • Nach § 313 ZPO muss das Rubrum "nur" die Bezeichnung der Parteien enthalten. Zwar sollte die so genau wie möglich ausfallen, um Probleme bei der ZwV zu vermeiden; aber vielleicht könnte man vorliegend tatsächlich die Anschrift weglassen und neben dem Namen noch das Geburtsdatum und -ort als Sicherheit gegen Verwechslung namensgleicher Personen angeben?

  • Hallo Silvia

    ich hatte hier vor ewiger Zeit mal eine ähnlichen Fall. Also wenn ich mich richtig erinnere, habe ich im Rubrum die Anschrift weggelassen und geschrieben, dass die Anschrift dem Gericht bekannt ist. Der KfB kann dann aber ganz normal an die Anschrift des Kostenschuldners zugestellt werden, denn die Gegenpartei erhält hiervon ja keine Kenntnis. Die hat dann nur bei der Vollstreckung ein Problem.

  • Zitat von WB

    Also wenn ich mich richtig erinnere, habe ich im Rubrum die Anschrift weggelassen und geschrieben, dass die Anschrift dem Gericht bekannt ist. Der KfB kann dann aber ganz normal an die Anschrift des Kostenschuldners zugestellt werden, denn die Gegenpartei erhält hiervon ja keine Kenntnis.



    genauso haben wir das hier auch gemacht. Nur noch vorn einen Zettel in Fett ROT rein, dass Auskunftssperre über die Anschrift des Beklagten besteht und der Kläger und seine Bevollmächtigten keine Akteneinsicht entsprechend erhalten. Rest ist Problem des Klägers (Vollstreckung usw.) Ich würd mich nur eben wegen der Akte noch wie oben absichern.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich mach mal den Bedenkenträger :teufel: :
    Ich würde, wenn ich selbst in einer solchen Situation wäre, auch nicht zu den Gerichtsakten meine aktuelle Wohnanschrift mitteilen. Was ist, wenn die Gegenseite Akteneinsicht beantragt und auf diese Weise an die neue Adresse herankommt? Ich kann mich düster erinnern, daß es bei uns tatsächlich mal einen solchen Fall gab. Damals hat die zuständige Geschäftsstelle diese "Gefahr" rechtzeitig erkannt, aber das war mehr Zufall. In der Regel wäre wohl die Akteneinsicht ohne weiteres umfassend gewährt worden.
    Man könnte nun sagen, daß das nicht unser Problem ist, ob die Gegenseite nicht doch irgendwie die Anschrift rauskriegt, aber ich bin mir nicht sicher, ob in dem Fall, wo dem Gericht bekannt ist, daß eine Adresse an die Gegenseite nicht herausgegeben werden darf, nicht doch ein "Haftungsfall" entstehen kann.
    Ich tendiere also weiterhin zu der Methode "Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß" :D

  • Da eine (alte) Anschrift im Rubrum des Urteils ja enthalten ist, könnte der Beklagte sich den KFB vielleicht ja noch an diese Adresse zustellen lassen und dort mittels Nachsendeantrag sicherstellen, dass ihn der KFB auch erreicht.

    Im Übrigen bekommt der Gläubiger die Adresse spätestens bei der Vollstreckung heraus, vorausgesetzt der Schuldner hat sich umgemeldet.

  • Huibuuh! Nachsendeantrag ist gefährlich, da auch der Zusatz "wenn verzogen mit neuer Anschrift zurück" sicherlich Beachtung findet. Die gelben Jungs haben manchmal auch HiWis, die von keiner Sachkenntnis getrübt sind. Ich würde da eher an die Zustellung durch GVZ denken, ist zwar teurer, aber besser. Und die Akteneinsicht kann man durch schwärzen auf Kopien, die Zur Akte genommen werden und den Originalen, die man "hinten" unterbringt, blocken. Ist aber eher ein praktisches Problem.

  • Bringt doch alles nichts! Die Meldebehörde ist auch bei einer Auskunftssperre verpflichtet bei Vorlage eines gerichtlichen Titels die Anschrift mitzuteilen. Ist also alles für die Katz!
    Wenn das Problem auf Seiten des Geldempfangsberechtigten läge, sähe die Sache anders aus.

  • Zitat von Capricorn

    Die Meldebehörde ist auch bei einer Auskunftssperre verpflichtet bei Vorlage eines gerichtlichen Titels die Anschrift mitzuteilen.


    ... und das ist auch gut so !

    Ich fände es bedenklich, sich seitens des Gerichts durch Unterdrückung der zustellfähigen Anschrift des Zahlungspflichtigen quasi zum Vollstreckungsvereitler zu machen.

    Der Beklagte ist zur Zahlung verurteilt worden. Da er den Betrag zivilrechtlich schuldet, dürfte er wohl auch "schuldig" im strafrechtlichen Sinne gewesen sein ?! Von "übler Nachrede" kann insoweit wohl keine Rede sein...

    Und Anfeindungen sind bei streitbefangenen zivilrechtlichen Forderungen (insb. wie hier - aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ?!) wohl kaum die Ausnahme... Das hätte sich der Beklagte vor Schädigung des Klägers überlegen müssen.:strecker

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Was ist, wenn die Gegenseite Akteneinsicht beantragt und auf diese Weise an die neue Adresse herankommt?



    Muss das Thema nochmals aufgreifen.

    Habe hier zwei F-Sachen (1. Ruhen; 2. Einbenennung). Der erste Antrag wurde bereits zurückgenommen, als ich die Anschrift des KiVa herausgefunden hatte. Der zweite Antrag nunmehr auch.
    RA des KiVa besteht noch immer auf Akteneinsicht.
    Bzgl. Anschriften der KiMu und des Ki liegt behördliche Auskunftssperre vor.
    Habe vorgeschlagen, anonymisierte Kopien zu übersende, da beide Akten noch recht dünn sind.

    Nichts zu machen. RA besteht auf Akteneinsicht.
    :eek:

    Was kann ich hier tun, um der Auskunftssperre gerecht zu werden? Kann ich schon allein wg. Antragsrücknahme und/oder Auskunftssperre die Akteneinsicht ablehnen?:gruebel:

    Vielen Dank für eure Antworten!

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