Hallo!
Wir haben hier ein klitzekleines Problemchen ...
Ein KFB soll zugestellt werden. Der Beklagte (in die Kosten verurteilt) hat mitgeteilen lassen, dass seine neue Anschrift - und die seiner Familie - dem Kläger nicht bekannt werden soll. Eine Auskunftssperre ist bei der Meldebehörde auch schon eingetragen.
Die Begründung liegt in dem Strafverfahren gegen den Beklagten, der jetzt, sollte die Anschrift bekanntwerden, mit übler Nachrede, Anfeindungen und dergleichen zu rechnen hat. Aufgrund des Strafverfahrens wurde das Zivilverfahren zur Geltendmachung von Schmerzensgeld geführt.
Nunmehr fragt die Tochter des Beklagten an, ob die Zustellung des KFB nicht an einen Zustellungsvertreter gehen kann ...
Er selbst würde wohl keinen Zustellungsbevollmächtigten ernennen.
Unserer Ansicht nach ist die Bestellung eines Zustellungsvertreters hier nicht möglich, da der Beklagte nicht unbekannten Aufenthalts und auch nicht verstorben ist.
Wie seht Ihr das?
Kann man die Anschrift des Beklagten aus dem Rubrum herausnehmen und die Zustellung auf anderem Wege veranlassen?
Wir haben hier nichts dazu gefunden - und es widerstrebt uns auch irgendwie