RA erklärt Umgangsrecht für Ruhend

  • Ein Rechtsanwalt erklärt gegenüber dem KV das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind (mit der KM, nicht dem RA;)) für Ruhend.
    Nun möchte er (innerhalb der Frist) BerH hierfür.

    Ist der RA damit nicht übers Ziel hinausgeschossen und hat seine Kompetenzen überschritten? :gruebel:

    Dem Hinweis, dass das Jugendamt als andere Hilfsmöglichkeit vorrangig in Anspruch zu nehmen ist, entgegnet der RA, es sei Eile geboten gewesen. Der KV sei kurz zuvor aus dem Gefängnis entlassen worden (wohl Gewaltdelikt, 4 Jahre) und habe die KM wenige Tage zuvor verfolgt. Sich an das Jugendamt zu wenden, sei vorliegend unzumutbar.

    Ich bin unentschlossen. Einerseits kommt der KV nicht von heute auf morgen aus dem Knast, so dass rechtzeitig gehandelt hätte werden können. Andererseits musste die KM nicht mit einer Verfolgungsfahrt rechnen.

    Rechtfertigt die Verfolgungsfahrt des KV BerH in Sachen Umgangsrecht?

  • Eine RA kann hier gar nichts für ruhend erklären, er vertritt ja nur die KM und handelt in deren Namen. De facto hätte also KM den Umgang für ruhend erklärt. Wenn wirklich Eilbedürftigkeit besteht und das JA keine Alternative (als außergerichtliche Hilfe) darstellt, dann bleibt nur eine einstweile Anordnung zum Umgangsrecht übrig = gerichtliches Verfahren. Dafür gibt es aber VKH und nicht BerH.

    So wie der Sachverhalt hier dargestellt wurde, ist der Antrag für mich auch unschlüssig. Wenn die KM verfolgt wurde, was hat das Kind damit zu tun? War es mit im Auto? Gibt es einen Polizeibericht? Kam ein Gespräch mit dem KV zustande, oder ist die KM sofort abgehauen? Gibt es einen Verdacht, dass der KV sofort wieder gewalttätig wird und worauf gründet sich (aus subjektiver Sicht) der Verdacht?

    Das klingt alles ziemlich dünn, ich kann zurzeit noch nicht einmal die Wahrnehmung eine Rechts erkennen.

  • Ein Rechtsanwalt erklärt gegenüber dem KV das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind .... für Ruhend. .... Ist der RA damit nicht übers Ziel hinausgeschossen und hat seine Kompetenzen überschritten?
    Die Wortwahl ist komisch, er wird schlicht und einfach die Ausübung des Umgangsrechtes bis auf weiteres verweigert haben namens der Kindesmutter.
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    Rechtfertigt die Verfolgungsfahrt des KV BerH in Sachen Umgangsrecht?

    .....Wenn wirklich Eilbedürftigkeit besteht und das JA keine Alternative (als außergerichtliche Hilfe) darstellt, dann bleibt nur eine einstweile Anordnung zum Umgangsrecht übrig = gerichtliches Verfahren. Dafür gibt es aber VKH und nicht BerH. Den Antrag bekommt der Anwalt um die Ohren gehauen, wenn er nicht zunächst versucht hat, außergerichtlich für eine Lösung zu sorgen, z.B. durch Anschreiben an den KV, dass sein Verhalten nicht toleriert wird, er sich der KM und dem Kind nicht nähern dürfe etc. Erst wenn er einem Verbot zuwiderhandelt, besteht normalerweise ein Rechtschutzbedürfnis für eine eA.

    So wie der Sachverhalt hier dargestellt wurde, ist der Antrag für mich auch unschlüssig. Wenn die KM verfolgt wurde, was hat das Kind damit zu tun? War es mit im Auto? Gibt es einen Polizeibericht? Kam ein Gespräch mit dem KV zustande, oder ist die KM sofort abgehauen? Gibt es einen Verdacht, dass der KV sofort wieder gewalttätig wird und worauf gründet sich (aus subjektiver Sicht) der Verdacht?

    Das klingt alles ziemlich dünn, ich kann zurzeit noch nicht einmal die Wahrnehmung eine Rechts erkennen.

    Ich schon. Verfolgen lassen (nach meinen Erfahrungen im FamR wahrscheinlich auch beschimpfen und bedrohen) muss sich niemand. Aber das ist Sachverhaltsinterpretation ohne genaue Kenntnis des Vorganges.
    Den Vorrang des JA sehe ich nicht unbedingt. Das JA vermittelt, zu einem Termin kommt es frühestens nach zwei bis drei Wochen. Wenn bis dahin der KV alle Tage vor der Tür steht ....
    Hinterfragen muss man allerdings die von Dir aufgeworfene Frage: Was hat das Kind damit zu tun? Eine Belästigung der KM mit der Verweigerung des Umgangs zu "bestrafen", ist zwar beliebt, aber untauglich. Da muss schon mehr dazukommen, das Kind die Auseinandersetzung mitbekommen haben etc.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Den Antrag bekommt der Anwalt um die Ohren gehauen, wenn er nicht zunächst versucht hat, außergerichtlich für eine Lösung zu sorgen, z.B. durch Anschreiben an den KV, dass sein Verhalten nicht toleriert wird, er sich der KM und dem Kind nicht nähern dürfe etc. Erst wenn er einem Verbot zuwiderhandelt, besteht normalerweise ein Rechtschutzbedürfnis für eine eA.

    Und diese Auskunft hätte der Rechtssuchende auf der Rechtsantragstelle, wenn er sich an diese wegen einer einstweiligen Anordnung gewandt hätte, auch bekommen. Dazu bedarf es keines Anwalts.

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