Ein Rechtsanwalt erklärt gegenüber dem KV das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind (mit der KM, nicht dem RA;)) für Ruhend.
Nun möchte er (innerhalb der Frist) BerH hierfür.
Ist der RA damit nicht übers Ziel hinausgeschossen und hat seine Kompetenzen überschritten?
Dem Hinweis, dass das Jugendamt als andere Hilfsmöglichkeit vorrangig in Anspruch zu nehmen ist, entgegnet der RA, es sei Eile geboten gewesen. Der KV sei kurz zuvor aus dem Gefängnis entlassen worden (wohl Gewaltdelikt, 4 Jahre) und habe die KM wenige Tage zuvor verfolgt. Sich an das Jugendamt zu wenden, sei vorliegend unzumutbar.
Ich bin unentschlossen. Einerseits kommt der KV nicht von heute auf morgen aus dem Knast, so dass rechtzeitig gehandelt hätte werden können. Andererseits musste die KM nicht mit einer Verfolgungsfahrt rechnen.
Rechtfertigt die Verfolgungsfahrt des KV BerH in Sachen Umgangsrecht?