ausländische Urkunden

  • Ich habe folgendes Problem:

    Erblasser (2004 verstorben, dt. Staatsangehöriger, letzter Wohnsitz Dtl.), geschieden hinterlässt 5 Kinder, 1 Sohn vorverstorben in Kanada. 4 Kinder schlagen aus. Eine Enkeltochter ist ebenfalls vorverstorben in Kanada. Erben sind 1 Sohn und ein Enkel.


    Mir liegt nun u.a. die begl. Ablichtung der Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung vor. Weiterhin wurde vom Notariat eine beglaubigte Ablichtung von der beglaubigten Ablichtung eingereicht : in englischer Sprache Death Certificate bezüglich der Enkeltochter und Proof of Death Certification bezüglich des Sohnes.

    Antrag Teilerbschein für 1 Sohn

    Ich tendiere dazu, dass mir dies nicht ausreichen kann. Ich benötige doch eine Apostille oder? Bezüglich des Sohnes habe ich Zweifel, ob es sich hierbei überhaupt um eine öffentliche Urkunde handelt.


    Vielen Dank für eure Meinungen

  • Wo ist der Erblasser denn verstorben ? Wenn es eine deutsche Sterbeurkunde gibt, aus der sich der Familienstand ergibt, ist dieser evtl. durch die Sterbeurkunde schon nachgewiesen, je nachdem, ob sie vor oder nach der Änderung des PStG ausgestellt wurde. Diese Frage wurde woanders schon diskutiert.

    An der englischen Sprache würde ich mich nicht stören, und ob man eine Apostille braucht, hängt vom Ermessen des Nachlassgerichts ab. Bei Kanada m.E. nicht unbedingt.


    Nebenbei:

    ...
    Erblasser...hinterlässt 5 Kinder, 1 Sohn vorverstorben ... 4 Kinder schlagen aus. ... Erben sind 1 Sohn und


    ...

    Wie soll das überhaupt gehen ?

  • Es sagt niemand, dass man nur Urkunden in deutscher Sprache anerkennen kann oder jede ausländische Urkunde eine Apostille braucht. Im Gegenteil. Eine Apostille kann nur gefordert werden, wenn zugleich begründet wird, warum das Gericht Zweifel an der Echtheit der Urkunde hat.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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  • Es sagt niemand, dass man nur Urkunden in deutscher Sprache anerkennen kann oder jede ausländische Urkunde eine Apostille braucht. Im Gegenteil. Eine Apostille kann nur gefordert werden, wenn zugleich begründet wird, warum das Gericht Zweifel an der Echtheit der Urkunde hat.

    Seh ich ganz anders.

    Ausländische Urkunden muss ich nur anerkennen, wenn mir dies ein Staatsvertrag vorschreibt (z.B. Schweiz bei gerichtlichen Urkunden). Sonst kann ich immer eine Apostille (oder bei nichtteiknehmenden Ländern des Haager Übereinkommens sogar die Legalisation) verlangen. Ich kann, aber ich muss nicht. Und mein Verlangen begründen muss ich schon gar nicht.

    Wenn ich zu einer schweizer notariellen Urkunde von einem Beteiligten die Apostille verlange, wird dies zu akzeptieren sein. Eine Begründung wird der Beteiligte von mir wohl nicht verlangen können. Denn Urkunden schweizer Notare sind von der Apostille durch Staatsvertrag eben nicht befreit.

    Bei ausländischen Urkundwn weis ich im Normalfall nie, ob nach ausländischem Recht die ausstellende Stelle für die Erstellung der Urkunde überhaupt zuständig ist. Evtl. ist die Urkunde mangels Zuständigkeit nicht ausreichend. Diese Unsicherheit soll die Apostille gerade verhindern.

    TL: du argumentierst als Praktiker.

  • Nein. Das ist schlicht falsch und würde vom OLG als falsche Ermessensausübung ausgelegt werden.

    Bin im Urlaub...könnte dir sonnst entsprechende Kommentierung posten...

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  • Nein. Das ist schlicht falsch und würde vom OLG als falsche Ermessensausübung ausgelegt werden. Bin im Urlaub...könnte dir sonnst entsprechende Kommentierung posten...


    ich schau mal bei juris, beck-online und jurion nach.

  • Zu Schweizer Urkunden gibt es keine Apostille, weil es dazu einen deutsch-schweizer Staatsvertrag gibt. Der gilt zwar nicht für notarielle Urkunden, aber sehrwohl für schweizer Personenstansurkunden. http://www.dnoti.de/DOC/2010/2000.pdf

    Jede ausländische und öffentliche Urkunde ist zunächst schlicht und grundsätzlich eine ausreichende Urkunde für das Erbscheinsverfahren im Sinne des FamFG bzw. des BGB (für Altverfahren). Das Gericht muss demnach genau begründen, warum es Zweifel an der Echtheit der Urkunde hat, wenn es deren grundsätzliche Beweiskraft anzweifeln will. Das generelle Fordern von Apostillen bei ausländischen Urkunden ist damit ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungspflicht und das jeweilige Ausüben des Ermessens des Gerichts, Urkunden mit ausreichender Begründung in deren Echtheit anzuzweifeln. Eine Ermessensentscheidung ist immer eine Einzelfallentscheidung (liegt in der Natur der Sache) und muss nämlich immer dahingehend begründet sein, dass die Ausübung des Ermessens deutlich erkennbar ist. Grundsätzlich ausländische Urkunden in der Echtheit anzuzweifeln ist sicher ermessensfehlerhaft. Eine grundsätzliche Haltung kann keine Ermessensentscheidung sein und alleine deswegen Zweifel an der Echtheit zu haben, weil die Urkunde aus dem Ausland kommt, dürfte als Begründung nicht ausreichen. Soviel dürfte feststehen.


    Aus Ferid/Firsching, HRP Nachlassrecht, Rn 4.185 (m.w.N):

    "...hat das Nachlassgericht in jedem einzelnen Fall nach seinem freien Ermessen zu prüfen, ob die Echtheit auch ohne Legalisation angenommen werden kann. Überspitzte Anforderungen an den Nachweis der Echtheit sind nicht zu stellen"

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (24. August 2016 um 00:18)

  • Innerhalb der EU sind öffentliche Urkunden ohnehin ohne Apostille anzuerkennen. Da gab es dazu schon EuGH-Rechtsprechung und recht aktuell folgende Verordnung:

    https://ec.europa.eu/germany/news/eu-vereinfacht-grenzübergreifender-anerkennung-öffentlicher-urkunden_de

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (24. August 2016 um 00:35)

  • Bei ausländischen Urkundwn weis ich im Normalfall nie, ob nach ausländischem Recht die ausstellende Stelle für die Erstellung der Urkunde überhaupt zuständig ist. Evtl. ist die Urkunde mangels Zuständigkeit nicht ausreichend. Diese Unsicherheit soll die Apostille gerade verhindern.


    Nein, das tut die Apostille nicht. Nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens bestätigt die Apostille "d[ie] Echtheit der Unterschrift, d[ie] Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls d[ie] Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist". Mehr nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens bestätigt die Apostille "d[ie] Echtheit der Unterschrift, d[ie] Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls d[ie] Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist". Mehr nicht.

    Und genau darum geht es, dass ich weiß, dass der Unterzeichner befugt und zuständig ist, die Urkunde zu erteilen.
    Aus einem konkreten Fall:
    Weiß ich, ob im T. die eine Bescheinigung ausstellende Behörde zuständig ist, tatsächlich die Bescheinigung zu erteilen.
    Nicht einmal eine Legalisation war möglich, da die Nachfrage ergab, dass in diesem Land keine Legalisation von Urkunden erfolgt. Im Wege der "Amtshilfe" wurde durch eine Botschaft im Nachbarstaat festgestellt, dass die mir vorgelegte Urkunde gefälscht war (die ausstellende Behörde war gar nicht zuständig, das Siegel und die Unterschrift falsch). Ohne Apostille, Legalisation oder sonstige Nachforschung wäre die Urkunde (versehen mit Unterschrift und Siegel) durchgegangen. Und die Urkunde sah wirklich echt aus.

  • Und wegen so einer einmaligen Schauergeschichte sind jetzt für alle ausländische Urkunden generell Apostillen anzubringen?

    Nein! Gerade weil du in dem konkreten Fall offenbar begründete Zweifel hattest, ist der Stein erst ins Rollen geraten. Einen Generalverdacht, dass ohne Apostille alle ausländischen Urkunden falsch sind, kann man daraus nicht ableiten.

    Verhältnismäßigkeit bei Entscheidungen und Ermessen sind zwei grundsätzliche Punkte, die uns in unserer Arbeit von Maschinen oder Prüfschema-Beamten unterscheidet. Dann nutzt doch bitte auch die soweit übertragene richterliche Freiheit!

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  • Nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens bestätigt die Apostille "d[ie] Echtheit der Unterschrift, d[ie] Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls d[ie] Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist". Mehr nicht.

    Und genau darum geht es, dass ich weiß, dass der Unterzeichner befugt und zuständig ist, die Urkunde zu erteilen.


    Und nochmal: dass der Unterzeichner zuständig ist, ergibt sich aus der Apostille nicht. Hast Du mal eine Apostille gesehen?

    Da steht dann:
    1. Land: Bundesrepublik Deutschaland
    Diese öffentliche Urkunde
    2. ist unterzeichnet von: Jacques Ricou
    3. in seiner Eigenschaft als: Notar
    4. sie ist versehen mit dem Siegel/Stempel des: Notars Jacques Ricou

    Bestätigt
    5. in
    6. am
    7. durch
    8. unter Nr.
    9. Siegel/Stempel
    10. Unterschrift

    Mehr steht da nicht, insbesondere nicht, ob Du für das was du da gemacht hast zuständig bist oder nicht.

    Das mit dem Zustand in Ländern zu vergleichen, aus denen nicht mal legalisiert wird (Pakistan und Konsorten), von der Anerkennung einer Apostille ganz zu schweeigen, ist schon arg hart am Wind.

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  • TL: Und genau diese richterliche Freiheit nutze ich aus. Ich verlange dann, wenn ich es für erforderlich erachte die Apostille oder die Legalisation. Und wenn ich mir nicht sicher bin, ob der Aussteller der Urkunde das bescheinigen kann, was er bescheinigt, dann muss eben eine Legalisation oder Apostille her. Und zwar ohne, dass ich dem Einreicher eine Apostille schuldig bin.

    tom:
    Und doch wir mir der LG-Präsident die Apostille verweigern, wenn ich als Notar eine "notarielle Geburtsurkunde" ausstelle bzw. mein Dienstsiegel und meine Unterschrift unter einem Vordruck "Heiratsurkunde" zu finden ist.

    Was weis ich, wer auf den Bahamas Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden ausstellt. Wenn die Apostille sagt, dass der Notar x mit seiner Unterschrift und seinem Siegel auf dem vorgelegten Dokument kann, dann soll es mir egal sein.

    Würdest du im Rahmen einer Urkundsabwicklung eine solche Urkunde ohne Apostille oder Legalisation akzeptieren?

    Und es wird schon einen Sinn haben, dass sogar Schweizer notarielle Urkunden (und umgekehrt auch) durch Staatsvertrag von der Freiheit der Apostille ausdrücklich ausgenommen sind.

  • Es geht doch vorwiegend nicht um notarielle Urkunden sondern um Personenstandsurkunden. Du kannst ja verlangen, dass dir eine beglaubigte Übersetzung vorgelegt wird. Und wenn da dann steht, dass es sich um eine Geburtsurkunde etc handelt, wo ist dann dein Problem?

    Jetzt mal ehrlich: Bei z.B. schweizer oder amerikanischen Personenstandsurkunden eine Apostille zu verlangen ist dich schon wirklich erbsenzählerhaft.

    Nochmal zur Klarstellung: Ich sage nicht, dass man nie eine Apostille verlangen darf. Ich bin nur dagegen, dass man grundsätzlich immer eine verlangt, nur weil es eine ausländische Urkunde ist.

    Ich glaub mein Standpunkt ist deutlich geworden und auch, dass es für ein fordern für ein generelles Apostillieren von Urkunden keine Rechtsgrundlage gibt.

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  • Dort steht: "Bei den oben dargestellten Verfahren geht es ausschließlich um den Nachweis der Echtheit und ggf. Richtigkeit einer öffentlichen Urkunde." Wenn mir in chinesischer Sprache geschriebenes Dokument, unter dem ich dann die Unterschrift des Vorstands einer deutschen Gesellschaft beglaubige, vorgelegt wird, schreibe ich in den Beglaubigungsvermerk, dass ich nicht überprüfen kann, ob sich aus dem Text des Dokuments Gründe für die Verweigerung der Amtstätigkeit ergeben - dazu gehört auch die Frage ob ich nach deutschem Recht zuständig wäre. Und auch die Behörde, die die Apostille ausstellt, prüft das nicht nach.

    Aber lassen wir das.

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  • Dort steht: "Bei den oben dargestellten Verfahren geht es ausschließlich um den Nachweis der Echtheit und ggf. Richtigkeit einer öffentlichen Urkunde." Wenn mir in chinesischer Sprache geschriebenes Dokument, unter dem ich dann die Unterschrift des Vorstands einer deutschen Gesellschaft beglaubige, vorgelegt wird, schreibe ich in den Beglaubigungsvermerk, dass ich nicht überprüfen kann, ob sich aus dem Text des Dokuments Gründe für die Verweigerung der Amtstätigkeit ergeben - dazu gehört auch die Frage ob ich nach deutschem Recht zuständig wäre. Und auch die Behörde, die die Apostille ausstellt, prüft das nicht nach.

    Aber lassen wir das.

    Ich versteh dich nicht:

    Du machst eine Unterschriftsbeglaubigung unter einem Dokument mit Schriftzeichen, das Du nicht verstehst.

    Die Apostille/Legalisation besagt, dass Du als Notar dazu berechtigt bis, die Unterschrift zu beglaubigen.
    Klar, dass die Apostille/Legalisation nichts über den Inhalt des Dokumentes sagt. Aber sie sagt, es liegt ein notarielles Dokument vor. Und dass Du zur Beglaubigung von Unterschriften befugt ist, sagt die Apostille/Legalisation.

    Wenn Du auf dem Dokument mit ausländischen Schriftzeichen nur unterschrieben hättest und Dein Dienstsiegel beigedruckt hättest, würde zumindest mein LG-Präsident die Apostille bzw. Zwischenbeglaubigung zur Endbeglaubigung/Legalisation -ohne Rückfrage- nicht erteilen.

    Und nur das ist es, was ich gemeint habe.
    Die die Apostille erteilende Behörde hat auch die Verantwortung zu prüfen, ob das, was die Behörde/der Notar/... beurkundet/bescheinigt hat, auch im Rahmen deren bzw. dessen Zuständigkeit erfolgt ist.

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