Bestehende Grund-DB für weiteren Berechtigte

  • Hallo, in einem vorl. Fall soll eine bereits eingetragene Grund-DB inhaltsgleich (was den Ausübungsbereich betrifft) nun auch noch weiteren jeweiligen Eigentümern und mit den bisherigen Berechtigten im Gemeinschaftsverh. gem. § 428 BGB eingeräumt u. eingetragen werden. Auf die ursprüngliche Eintragungsbewilligung wurde außerdem verwiesen. (Der bereits bestehende Berechtigte hat im übrigen zugestimmt) Nachrangige Berechtigte/Gläubiger gibt es nicht. Ich denke, es müsste i.S. einer Inhaltsänderung möglich sein, den weiteren Berechtigten lediglich in der Veränderungsspalte (nebst Bezugnahme auf die Bewilligung) mit dem beantragten Gemeinschaftsverh. einzutragen. Seht Ihr das auch so?? :gruebel:

    Müsste man das dann kostenrechtlich auch nur als Veränderung des Rechts bewerten...?

  • Danke 45,
    habe jetzt aber bei Staudinger zu 1018 BGB - herrsch. Grundst. - über juris gefunden, dass es so durchaus geht...
    Es bedarf keiner Neubestellung.

    Es sind ja nur 188 Randnummern. Nach den Rn 167 und 168 ("Übertragung") geht es nicht. Soll denn die gleiche Dienstbarkeit nun auch für weitere Berechtigte bestellt werden oder werden bei derselben Dienstbarkeit weitere Berechtigte miteinbezogen? Ersteres hätte in der Hauptspalte zu erfolgen, letzteres wird mangels Übertragbarkeit - auch keiner teilweisen - eben nicht gehen. Diese Selbstverständlichkeit erhält im Schöner/Stöber auch nur deswesgen so viel Raum, weil dort die Möglichkeit einer Auslegung (= Neubestellung) angedacht wird.

  • Staudinger zu 1018 BGB

    Staudinger/Jörg Mayer (2009) BGB § 1018 Rn. 52:

    "Besteht eine Gesamtdienstbarkeit für mehrere Grundstücke und tritt später ein weiteres als herrschendes Grundstück hinzu, so kann dies durch eine Inhaltsänderung nach § 877 unter Beteiligung aller betroffenen Grundstücke erfolgen. Eine Aufhebung der bisherigen Gesamtdienstbarkeit und anschließende Neubestellung ist nicht erforderlich (DNotI-Gutachten v 3. 8. 2000, hw-ma M/I/1 – § 1018 BGB – 51768 – Faxabruf)."

    OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2010; 15 W 299/10:

    "Folglich muss es dabei bleiben, dass die nachträgliche Begründung einer Gesamtgläubigerschaft nur im Wege einer Inhaltsänderung der Dienstbarkeit herbeigeführt werden kann, die nach den §§ 873, 877 BGB der dinglichen Einigungserklärung des Eigentümers bedarf."

    Anders: "Inhaltsänderung …"

    Inwieweit sich das nun tatsächlich widerspricht und nicht doch in allen Fällen (kryptisch) eine Neubestellung mit zeitgleicher Inhaltsänderung des bisherigen Rechts durch entsprechende Einschränkung in dessen Ausübung gemeint ist (vgl. Schöner/Stöber a.a.O.; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1979, 191) habe ich jetzt nicht mehr nachgelesen.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (25. August 2016 um 08:31)


  • Staudinger/Jörg Mayer (2009) BGB § 1018 Rn. 52:

    "Besteht eine Gesamtdienstbarkeit für mehrere Grundstücke und tritt später ein weiteres als herrschendes Grundstück hinzu, so kann dies durch eine Inhaltsänderung nach § 877 unter Beteiligung aller betroffenen Grundstücke erfolgen. Eine Aufhebung der bisherigen Gesamtdienstbarkeit und anschließende Neubestellung ist nicht erforderlich (DNotI-Gutachten v 3. 8. 2000, hw-ma M/I/1 – § 1018 BGB – 51768 – Faxabruf)."

    OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2010; 15 W 299/10:

    "Folglich muss es dabei bleiben, dass die nachträgliche Begründung einer Gesamtgläubigerschaft nur im Wege einer Inhaltsänderung der Dienstbarkeit herbeigeführt werden kann, die nach den §§ 873, 877 BGB der dinglichen Einigungserklärung des Eigentümers bedarf."


    ... würde mir reichen, zumal keine nachrangigen Rechte eingetragen sind.
    Gebühr nach KV 14130 GNotKG

  • Das Potential der Wahrnehmung als reine Inhaltsänderung bestünde in der Möglichkeit der bisherigen Berechtigten, ihre Berechtigung unmittelbar im Anschluss aufzugeben. Verbunden mit der Idee der gedanklichen Sekunde könnte man Inhaltsänderung und Aufgabe verknüpfen. ;) Ich halt`s weiterhin mit Schöner/Stöber (bis auf das mit der Auslegung).

  • Wenn man sich die Inhaltsverzeichnisse der Kommentare ansieht sind die Punkte "Inhalt", "Belastungsgegenstand" und "Berechtigter" jeweils immer für sich kommentiert.

    Im Kommentar zu § 877 BGB ist eine Definition einer Inhaltsänderung enthalten, mit der man gut weiterarbeiten kann:

    "Inhaltsänderung iSv § 877 ist jede rechtsgeschäftliche Abänderung der Befugnisse, welche dem Berechtigten aus einem bereits bestehenden Recht zustehen (OLG Hamm NJW 1968, 1289)."
    (BeckOK BGB/H.-W. Eckert BGB § 877 Rn. 2, beck-online)

    Sobald also der Berechtigte (als Person an sich) ausgetauscht, verändert, erweitert, vermindert wird reden wir nicht mehr von Inhaltsänderungen, anders meinetwegen bei Veränderungen innhalb des bestehenden Berechtigten oder am Verhältnis zwischen den bestehenden Berechtigten.
    Klingt ja auch soweit gut nachvollziehbar und sinnvoll.

    Dass die Umwandlung von Grunddienstbarkeit in beschränkte persönliche Dienstbarkeit und umgekehrt nicht als Inhaltsänderung geht bestreitet glaub ich niemand, dabei handelt es sich auch nur um einen Wechsel der Berechtigten ;)

  • Danke für das Engagement!
    Da es das Konstrukt einer Grund-DB für mehrere Berechtigte als Gesamtgläubiger ohnehin auch bei originärer Bewiiligung gibt, halte ich es mittlerweile eigentlich mehr für eine eher wissenschaftliche Diskussion darum, umso mehr da alle Beteiligten übereinstimmend diese Änderung bewilligten.
    Eine unzulässige Übertragung liegt m.E. hier nicht vor.

  • unzulässige Übertragung

    Wenn es im Nachhinein mehr Berechtigte gibt als vorher, widerspricht das eben nur meinem Verständnis von einer Inhaltsänderung. Stellt es dagegen eine Inhaltsänderung dar, wäre - wie oben schon geschrieben - die Möglichkeit einer mittelbaren und zulässigen "Übertragung" gegeben. Die Randnummern 167 und 168 im Staudinger dürfte man dann hinsichtlich der Unübertragbarkeit nur dadurch eingeschränkt verstehen. Trotzdem ein schönes :wochenende:

  • ...

    OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2010; 15 W 299/10:

    "Folglich muss es dabei bleiben, dass die nachträgliche Begründung einer Gesamtgläubigerschaft nur im Wege einer Inhaltsänderung der Dienstbarkeit herbeigeführt werden kann, die nach den §§ 873, 877 BGB der dinglichen Einigungserklärung des Eigentümers bedarf."

    ....

    Der Fall des OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2010, 15 W 299/10, betraf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die nach 1092 Abs. 3 S. 1 BGB übertragbar war. Die Übertragbarkeit gehört zum Inhalt des Rechts. Dazu führt das OLG aus: „Gemäß § 1092 Abs. 3 S. 1 BGB sind die mit den gegebenen Inhalten eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten übertragbar…“…. „Es besteht kein hinreichender Grund, den Begriff der Übertragung in § 1092 Abs. 3 S. 1 BGB anders als in der allgemeinen Vorschrift des § 398 BGB zu verstehen. Für diese Beurteilung spricht insbesondere die Vorschrift des § 1092 Abs. 3 S. 2 BGB, die neben der sachlichen Aufspaltung gerade auch die persönliche Aufspaltung der Dienstbarkeitsbefugnisse untersagt (vgl. Mayer, a. a. O.; MünchKomm-Joost, a. a. O., § 1092, Rdnr. 17). Folglich muss es dabei bleiben, dass die nachträgliche Begründung einer Gesamtgläubigerschaft nur im Wege einer Inhaltsänderung der Dienstbarkeit herbeigeführt werden kann, die nach den §§ 837, 877 BGB der dinglichen Einigungserklärung des Eigentümers bedarf…“

    Dagegen ist die Übertragung der Rechte aus der Grunddienstbarkeit unzulässig (s. Mayer im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1018 RN 10 mwN; OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 29.02.1980, 15 W 300/79 mwN in RN 13). Das OLG führt aus: „Die Trennung der Grunddienstbarkeit vom herrschenden Grundstück würde eine Änderung ihres Inhalts bedeuten und sie als solche beseitigen (KG, OLG 34, 193). … Die Unübertragbarkeit der Grunddienstbarkeit gilt auch für den hier zu beurteilenden Fall, dass dieses Recht vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks auf den Berechtigten an dem auf diesem Grundstück lastenden Erbbaurecht abgetreten wird“…

    Und wenn die Abtretung ausgeschlossen ist, dann kann auch kein neuer (Gesamt-) Berechtigter hinzukommen. Das ist allerdings streitig. Grziwotz führt dazu in Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 1018 RN 5 aE aus: „Tritt bei mehreren Berechtigten später ein weiteres herrschendes Grundstück hinzu, ist umstr, ob es sich um eine neue Dienstbarkeit oder nur eine Inhaltsänderung der bestehenden handelt, was zutr erscheint.“

    Jedenfalls fällt die Übertragung eines Rechts unter § 873 und nicht unter § 877 BGB (s. Staudinger/ Gursky, BGB, Neubearbeitung 2012, § 877 RN 37). Und bei § 873 BGB geht es um die (Neu-) Bestellung und nicht um die Inhaltsänderung. Auch gehört die Person des Berechtigten nicht zum Inhalt der Belastung. Das OLG Hamm, 15. Zivilsenat, führt in den Randziffern 13 bis 16 des Beschlusses vom 10.07.2014, 15 W 122/14,

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20140710.html
    aus (Hervorhebung durch mich):

    „13 Die Beteiligte will den Inhalt der eingetragenen Dienstbarkeit in Bezug auf die Befugnisse des eingetragenen Begünstigten nicht ändern - der Eigentümer des herrschenden Grundstücks (H Flur ## Flurstücke ##1 und ##2) soll das Wegerecht weiterhin so, wie es bestellt ist, nutzen dürfen -, sondern dahin erweitern, dass das eingetragene Wegerecht auch von dem Eigentümer des auf zwei anderen Grundstücken (von der Beteiligten mit Flurstücken „##3 und ##4“ bezeichnet) errichteten Tiefgaragenerweiterungsbaus genutzt werden darf. Eine solche Änderung der Rechtsinhaberschaft ist von der in § 877 BGB geregelten Inhaltsänderung, wonach für Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück die §§ 873, 874 und 876 BGB Anwendung finden, nicht erfasst und nicht zulässig. Der Inhalt eines Grundstücksrechts wird durch die Gesamtheit der mit ihm verbundenen Befugnisse und Pflichten bestimmt. § 877 BGB regelt demnach eine nachträgliche Abwandlung der Befugnisse oder Pflichten des Berechtigten, die unter Wahrung der Identität des bestehenden Rechts weder Begründung, Übertragung, Belastung noch Aufhebung ist. § 877 regelt daher nur Inhaltsänderungen, die sich auf bloße inhaltsändernde Modalitäten des Rechts beschränken, nicht jedoch Änderungen, die die Rechtsinhaberschaft betreffen (vgl. MünchKommBGB/Kohler, 6. Aufl., § 877 Rn. 2; Staudinger/Gursky, BGB [2012] § 877 Rn. 8, 9, 22).

    14 Die Beteiligte hat daher zur Verwirklichung ihrer Absicht, auch zugunsten des Eigentümers der Grundstücke, auf denen die neuen Tiefgaragenplätze erbaut sind, ein Wegerecht zu bestellen, nur die Möglichkeiten,
    15

    - entweder das bestehende Recht aufzuheben und zugunsten der Eigentümer aller herrschenden Grundstücke neu zu bestellen
    16
    - oder unter Beibehaltung des bestehenden Wegerechts ein neues, ggf. gleichrangiges Wegerecht für den Eigentümer der Grundstücke, auf denen die neuen Tiefgaragenplätze erbaut sind, zu bestellen…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Fall des OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2010, 15 W 299/10, betraf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die nach 1092 Abs. 3 S. 1 BGB übertragbar war.

    Was für das OLG Hamm doch gerade nicht von Bedeutung war. Ein weiterer Berechtigter wird als Inhaltsänderung nach §§ 873, 877 BGB begriffen („Vorliegend geht es indes nicht um eine persönliche Aufspaltung der Befugnisse aus den Dienstbarkeiten, sondern um das Hinzutreten der Beteiligten zu 2) als weitere Gläubigerin und im Grundbuch einzutragende weitere Berechtigte.“).

    Entsprechend:

    Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 1018 RN 5 aE aus: „Tritt bei mehreren Berechtigten später ein weiteres herrschendes Grundstück hinzu, ist umstr, ob es sich um eine neue Dienstbarkeit oder nur eine Inhaltsänderung der bestehenden handelt, was zutr erscheint.“

  • ...

    Was für das OLG Hamm doch gerade nicht von Bedeutung war. Ein weiterer Berechtigter wird als Inhaltsänderung nach §§ 873, 877 BGB begriffen („Vorliegend geht es indes nicht um eine persönliche Aufspaltung der Befugnisse aus den Dienstbarkeiten, sondern um das Hinzutreten der Beteiligten zu 2) als weitere Gläubigerin und im Grundbuch einzutragende weitere Berechtigte.“). ..

    Diese Ansicht hat das OLG Hamm aber offenbar aufgegeben (s. obiges Zitat aus dem Beschluss vom 10.07.2014: § 877 regelt daher nur Inhaltsänderungen, die sich auf bloße inhaltsändernde Modalitäten des Rechts beschränken, nicht jedoch Änderungen, die die Rechtsinhaberschaft betreffen (vgl. MünchKommBGB/Kohler, 6. Aufl., § 877 Rn. 2; Staudinger/Gursky, BGB [2012] § 877 Rn. 8, 9, 22).

    Und wenn es eine Kommentierung aus dem Jahr 2009 (Staudinger/Mayer) und aus dem Jahr 2014 (Erman/Grziwotz) gibt, wobei Letztere den Stand bis Juni 2014 wiedergibt und es als umstritten bezeichnet, ob es eine neue Dienstbarkeit zu bestellen ist oder es sich um eine Inhaltsänderung der bestehenden handelt, dann dürfte sich die Frage der Umstrittenheit mit der Entscheidung des OLG Hamm vom 10.07.2014 erledigt haben. Im Übrigen wurde das Thema hier schon einmal abgehandelt:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…1334#post991334

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Im Übrigen wurde das Thema hier schon einmal abgehandelt:

    Tatsächlich wurde das Thema schon mehrfach hier abgehandelt. Wenn es danach ginge … ;) Nur eben auch noch nie so ausführlich.

    Der Stand der Dinge könnte sein, dass das Gemeinschaftsverhältnis zum Inhalt des Rechts gezählt wird, das „Hinzutreten weiterer Berechtigter“ nach einer Ansicht die Änderung des Gemeinschaftsverhältnisses nach sich ziehe und somit eine Inhaltsänderung des Rechts bedeute. Dagegen wird argumentiert, dass sich die Person des Berechtigten ändere und es sich deswegen gerade nicht um eine Inhaltsänderung, sondern um eine (teilweise) Abtretung handle. Das OLG Hamm führte seinerzeit aus, dass eine Abtretung die Übertragung der Befugnisse auf den neuen Berechtigten voraussetzt, vorliegend der bisherige Berechtigte die Befugnisse aber in unverändertem Umfang weiter nutzen will. Da es somit keine Übertragung sei, hat das OLG damals auf eine Inhaltsänderung geschlossen, inzwischen auf eine Neubestellung.

    Ob eine weitere oberlandesgerichtliche Entscheidung geeignet ist, das Thema zu beenden, bezweifle ich dann doch. Immerhin scheint sich das Forum einig zu sein. Seltsam ist, dass im Erman zwar auf den Meinungsstreit hingewiesen wird, allerdings keine Fundstelle genannt wird. Und überhaupt ist es mit dem gegenseitigen Verweisen nicht weit her.

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