Nachlasspflegschaft anordnen?

  • Schönen guten Nachmittag!

    Ich bin etwas unentschlossen:
    Folgender Fall:

    Erblasserin hinterlässt 4 Kinder.

    Die Tochter S schlägt aus. Sie hat keine Kinder.
    Die anderen 3 Kinder der Erblasserin sollen vorverstorben sein undhinterlassen jeweils Kinder, zu denen nur wenig konkretes von der Tochter S bekanntist. (kein Kontakt)

    Der Nachlass ist nicht überschuldet und wurde bereits durchdie Sparkasse hinterlegt. Das Zimmer im Pflegeheim sehr wahrscheinlich inzwischenaufgelöst. Der Sterbefall liegt ein Jahr zurück.

    Der Hinterlegungsbetrag beträgt ca. 3000 Euro. DieBeerdigung wurde vorab noch vom Konto bezahlt.

    Ich habe nun angefangen nach weiteren Erben zurecherchieren. Die, die ich bisher ermittelt habe, haben die Erbschaft auch ausgeschlagenund eine davon verweigert nähere Angaben zu ihren Kindern und eine andere gibtan, dass Kinder im Ausland wohnen und man die konkrete Anschrift nicht kenne. Abgesehendavon sind meine Recherchen auch noch nicht abgeschlossen, wobei mich derartigewissentliche Blockade schon sehr verärgert!!! :mad:

    Das Betreuungsgericht beantragt jetzt Nachlasspflegschaft,wegen Festsetzung von Vergütungsansprüchen des ehemaligen Berufsbetreuersgegenüber dem Nachlass und gegebenenfalls auch Rückforderungsansprüchen imBetreuungsverfahren.

    Ist dafür Nachlasspflegschaft anzuordnen?

    Grüße Döner

  • Das Betreuungsgericht halte ich nicht für antragsberechtigt. Für die Festsetzung könnte ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Aber der frühere Betreuer kann natürlich eine NP gem. § 1961 BGB beantragen, da er ja seine Vergütung nicht nur festgesetzt sondern auch bezahlt haben möchte. Und wenns sowieso eine NP gibt, dann kann man sie auch jetzt gleich anordnen.

  • Selbstverständlich ist m.E. eine NLP anzuordnen. Ob nun das BT-Gericht oder der frühere Betreuer einen Antrag stellt darf doch nicht das Problem sein...oder?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das Betreuungsgericht halte ich nicht für antragsberechtigt. Sehe ich auch so. Selbst wenn ggf. Regress in Betracht kommt, liegt eine Forderung gegen den Verstorbenen derzeit nicht vor. Dieser würde sich zudem gegen die Erben persönlich und nicht gegen den Nachlass richten. Für die Festsetzung könnte ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Das ist unzutreffend. Auf welcher Grundlage sollte dem verstorbenen Betreuten ein Verfahrenspfleger bestellt werden können? Aber der frühere Betreuer kann natürlich eine NP gem. § 1961 BGB beantragen, da er ja seine Vergütung nicht nur festgesetzt sondern auch bezahlt haben möchte. Und wenns sowieso eine NP gibt, dann kann man sie auch jetzt gleich anordnen.

    Weshalb sollte es sowie eine NLP geben? :gruebel: Döner fragte ja, ob ggf. eine NLP anzuordnen wäre.

  • Selbstverständlich ist m.E. eine NLP anzuordnen. Ob nun das BT-Gericht oder der frühere Betreuer einen Antrag stellt darf doch nicht das Problem sein...oder?


    Hinsichtlich der noch festzusetzenden Vergütung ist das Betreuungsgericht keinesfalls Gläubiger i. S. d. § 1961 BGB. Eine Antragstellung durch das Gericht ist daher nicht möglich.

    Jedenfalls bei einem Nachlass von 3.000,- € kommt nach Abzug dieser Vergütung und des Erbenfreibetrages ein Regress im Übrigen ohnehin nicht mehr in Betracht. Sollte hingegen in einer Betreuung zu Lebzeiten schon mehr Vermögen vorhanden gewesen sein, wäre der Regress schon gegen den lebenden Betreuten erfolgt.

  • Dass das BTG kein Gläubiger ist, ist ja klar. Die Frage ist nur, ob man sich auf diese Sicht zurückzieht, oder dann eben dennoch die NLP anordnet. Denn wie soll denn die Festsetzung und Entnahme der Schlussvergütung erfolgen, wenn die Erben unbekannt sind? Wem soll das BTG den Beschluss zusenden?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn ansonsten ein Sicherungsbedürfnis vorliegt, kann das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft anordnen. Die noch offene Betreuervergütung begründet allerdings für sich genommen kein Sicherungsbedürfnis.

    (Aber jedenfalls handelt es sich beim Betreuungsgericht nicht um einen Berechtigten i. S. d. § 1961 BGB).

  • ... dass Kinder im Ausland wohnen und man die konkrete Anschrift nicht kenne.

    Unter dem Aspekt würde ich NLP anordnen (zur Abwicklung und Resthinterlegung, ggf. Erbenermittlung), da unwahrscheinlich scheint, dass diese Beteiligten ermittelt werden können und somit ungewiss bleiben wird, ob diese Kenntnis erlangen oder die Erbschaft annehmen.
    In anderen Fällen ohne akutes Sicherungsbedürfnis tendiere ich eher dazu, abzuwarten, ob/bis alle ausgeschlagen haben und dann ggf. das Fiskuserbrecht festzustellen.

    ... Abgesehen davon sind meine Recherchen auch noch nicht abgeschlossen, wobei mich derartige wissentliche Blockade schon sehr verärgert!!!


    Ja, mich auch! Wenn die Ausschlagenden das bei mir erklären, kann ich ja noch versuchen, mit Argumenten zu überzeugen, manchmal klappt das auch. Aber leider sind die Ausschlagenden ja nicht zu entsprechenden Informationen verpflichtet.

  • ...

    Jedenfalls bei einem Nachlass von 3.000,- € kommt nach Abzug dieser Vergütung und des Erbenfreibetrages ein Regress im Übrigen ohnehin nicht mehr in Betracht...

    In derartigen Fällen (nähere Verwandte haben ausgeschlagen, entferntere werden wegen des geringen Betrages nicht ermittelt) verteilt der Nachlasspfleger den Betrag doch immer restlos auf die gläubiger nach Abzug der Gerichtskosten und seiner Vergütung. Ein Erbenfreibetrag kommt nicht zum Tragen.

  • ...

    Jedenfalls bei einem Nachlass von 3.000,- € kommt nach Abzug dieser Vergütung und des Erbenfreibetrages ein Regress im Übrigen ohnehin nicht mehr in Betracht...

    In derartigen Fällen (nähere Verwandte haben ausgeschlagen, entferntere werden wegen des geringen Betrages nicht ermittelt) verteilt der Nachlasspfleger den Betrag doch immer restlos auf die gläubiger nach Abzug der Gerichtskosten und seiner Vergütung. Ein Erbenfreibetrag kommt nicht zum Tragen.


    Bezüglich einer Regressanordnung für die Betreuervergütung muss ich den Erbenfreibetrag und die (angemessenen) Bestattungskosten vom Nachlass abziehen. Nur bei einem verbleibenden Restbetrag wäre ein Regress möglich.

  • Guten Morgen,
    seitens des Nachlassgerichts liegt aktuell kein Sicherungsbedürfnis vor. Das Konto der Erblasserin wurde durch die Sparkasse aufgelöst und der Restbetrag ist hinterlegt. Das Zimmer im Heim ist sicherlich geräumt, das Heim hat sich hier nie gemeldet. Wertgegenstände sind laut Betreuerbericht nicht vorhanden.

    Mehr als die Erben zu ermitteln, ggf. Feststellung Fiskus, damit der hinterlegte Nachlass irgendwann abgewickelt wird, wollte ich hier eigentlich nicht mehr machen, daher meine Frage, ob ich tatsächlich für die Belange des Betreuungsgerichts hier eine Nachlasspflegschaft einrichten muss?

    Und nein, es war bisher keine Nachlasspflegschaft angeordnet, ich habe die Sparkasse aufgefordert den Nachlass zu hinterlegen und die sind -oh, Wunder- dieser Aufforderung direkt nachgekommen.

    Mata
    Natürlich versuche ich mit viel Fingerspitzengefühl und Erklärungen zum Verfahren, bei den Leuten doch noch Name und Anschrift der Kinder zu ermitteln, auch wenn sie mir die eigentlich nicht verraten wollen, nur war es in beiden Fällen so, dass die Bürgerinnen bei anderen Amtsgerichten ausgeschlagen haben und da weiß ich nicht, inwieweit die Bürgerinnen hinreichend befragt wurden, oder ob man einfach die Erklärung zu den Kindern nichts zu verraten -ohne weitere Rückfragen- ins Protokoll aufgenommen hat. Wirklich blöd!

  • Dann mach dir doch einfach weiterhin -mit viel Fingerspitzengefühl- zu dem schon grossen Aufwand den du hattest, einfach noch mehr Arbeit. Schreib diese und jene Stelle an und ermittle dies und das. Ärgere dich x-mal mit dem Betreuungsgericht rum und versuche halt irgendwie und irgendwann mal den Fall zum Abschluss zu bringen. Wie oft war die Akte schon auf deinem Tisch? Wie oft wird sie es noch sein? Wieviele weitere Fälle dieser Art hattest du schon und wird es noch geben? Alleine die Hinterlegung von Bankguthaben löst keinen Erbfall.

    Oder du hättest einfach schon von Anfang an eine NLP nach § 1960 BGB angeordnet, bzw. jetzt endlich eine - z.B. über eine etwas weniger strikte Auslegung des § 1961 BGB....entscheiden musst du.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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