Wir haben jetzt durch eine neue Richterin vermehrt folgende Konstellation:
Kläger nimmt Anwalt vorgerichtliche in Anspruch, dafür entsteht natürlich eine Geschäftsgebühr, welche auch mit eingeklagt wird.
Richterin hat eine BGH-Entscheidung gefunden, wonach diese vorgerichtlichen RA-Kosten gar nicht so als Zahlung tituliert werden können, solange der Anwalt noch gar nicht bezahlt wurde, weil dann der Schaden noch gar nicht eingetreten sei. (Gut, da hatte ich bislang eine andere Auffassung: Einen Anwalt beauftragen bedeutet automatisch, dass man diesen zu bezahlen hat, der dieser dann eine Forderung hat, sodass man doch einen Schaden erlitten hat, wenn gegen einen nun eine zu begleichende Forderung besteht .... naja, nichts desto trotz, der BGH hat es wohl anders gesehen).
Sie meint, man hätte aber einen Anspruch, dass man stattdessen einen Anspruch gegen die beklagte Partei, dass diese einen von der Zahlung der eigenen Rechtsanwaltskosten "freistellt".
So habe ich nun auch den ersten Vergleich gesehen, in dem unter Ziff. 2 tenoriert wurde: "Der Beklagte verpflichtet sich, den Kläger hinsichtlich einer Gebührenforderung in Höhe von .... seines Prozessbevollmächtigten freizustellen."
Ich bearbeite im Moment zwar nur sehr selten Vollstreckungssachen, habe mir aber dabei die Frage gestellt, wie man so etwas vollstreckt (beginnt ja schon damit, wem der Urkundsbeamte welche vollstreckbare Ausfertigung erteilt). Ich gehe jetzt mal davon aus, dass der Anwalt keinesfalls selbst daraus vollstrecken kann. Stellt sich die Frage, ob der Kläger nun daraus verlangen kann, dass der Zahlbetrag z.B. vom Gerichtsvollzieher beigetrieben und unmittelbar an den Anwalt gezahlt wird oder ob es sich dabei (mit der "Verpflichtung") um eine unvertretbare Handlung handelt, die dann wiederum über ein Zwangsgeld durchgesetzt werden müsste. Und ungeachtet dessen: Der Anwalt hat wohl weiterhin seinen Anspruch gegen seinen Mandanten, kann nach § 11 RVG festsetzen lassen und ggf. auch gegen seinen Mandanten vollstrecken.
Scheint mir im ersten Moment etwas verworren. Was bestehen denn hierzu für Auffassungen?