Rückzahlung Kaution nach Antragsaufhebung

  • Hallo,
    wir haben hier ein kleines Problem und - nach Prüfung durch den Zwangsverwalter - finden wir keine Fundstelle dazu.
    Der Mieter hatte vor Anordnung der ZwVerw. eine Kaution an den Schuldner gezahlt. Der Zwangsverwalter hat mehrfach zur Zahlung der Kaution aufgefordert. Nachdem der Schuldner in Frankreich wohnhaft und somit eine Vollstreckung nicht ohne weiteres möglich (und bei diesem auch nichts zu holen) war, hat die betr. Gläubigerin von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgesehen.
    Bis zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich einmal ein Vorschuss angefordert (zwecks Reparatur einer Türe), die weiteren Verbindlichkeiten wurden aus den Mieteinnahmen bedient.
    Da der ZwVerwalter zur Anlage der Kaution verpflichtet ist, wurde sodann aus den Mitteln der Masse (überwiegend Einnahmen / 500,- € Vorschuss) eine Kaution von knapp 300,- € angelegt.
    Im Verlaufe des Verfahrens musste noch einmal ein Vorschuss i.H.v. 1000- € angefordert werden, unmittelbar im Anschluss hieran wurde das Verfahren aufgehoben. Wir sind jetzt nicht sicher, ob die Kaution an den Schuldner ausgezahlt oder an die Gläubiger zurückerstattet werden kann. Müsste die Kaution an den Schuldner ausgezahlt werden, hätte er sie zwei Mal erhalten und würde sie auch beim zweiten Mal vermutlich auch verschleudern. Die Rechtspflegerin in unserem Bezirk ist sich nicht sicher, in der Kommentierung findet sich nichts eindeutiges. Hat jemand eine Ahnung, wie man diesbezüglich verfahren sollte?

    Danke schon mal im Voraus :):):)

  • Nach dem SV gehe ich davon aus, dass du Büro Zwangsverwalter bist. Ich gehe auch davon aus, dass das Verfahren nicht wegen eines erteilten Zuschlags aufgehoben wurde.

    ME sind die Vorschüsse zurückzuzahlen und ein etwaiger Überschuss gebührt dem Schuldner, ebenfalls mE ohne Rücksicht auf die Kaution (in diesem Fall!).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nach dem SV gehe ich davon aus, dass du Büro Zwangsverwalter bist. Ich gehe auch davon aus, dass das Verfahren nicht wegen eines erteilten Zuschlags aufgehoben wurde.

    ME sind die Vorschüsse zurückzuzahlen und ein etwaiger Überschuss gebührt dem Schuldner, ebenfalls mE ohne Rücksicht auf die Kaution (in diesem Fall!).


    Die Zwangsverwaltung wird in unserem Büro betrieben. Unser Zwangsverwalter hat keinen vergleichbaren Fall in der Rechtsprechung gefunden. Die Zwangsverwaltung wurde aufgrund Antragsrücknahme aufgehoben, wobei mit dem Rechtspfleger bereits abgeklärt wurde, dass ein etwaiger Übererlös, der durch Gläubiger-Vorschüsse entstanden ist, an die betreibende Gläubigerin zurückzuzahlen ist.
    Das Problem ist einfach nur mit der Kaution, da diese ja auch die Masse geschmälert haben und hierdurch ein weiterer Vorschuss erforderlich wurde.

  • Hallo zusammen,
    ergänzend zu den Texten der anderen Schreiber ist zu erwähnen, dass die Haftung des Zwangsverwalters mit Aufhebung des Verfahrens durch Antragsrücknahme (auch bei Aufhebung wegen Nichtzahlung vorschuss) dann auch wieder erlischt. Der Zwangsverwalter kann dann den Betrag der separierten kauton wieder in "Kontoguthaben" zurück umwandeln. Der Anspruch des Meiters richtet sich (dann wieder) gegen den Grundstückseigentümer. Der Kautionsanspruch des Mieters ist im Zweifel auch noch gar nicht fällig, da das Mietverhälstnis ja noch besteht laut Sachverhalt. (alles wieder auf Anfang).
    Mehr dazu auch: Rechtsanwältin Ludmilla Hartung in NZI 2014, 739 bei beck-online.

  • Hat jemand vlt. eine Entscheidung.. alles was hier gefunden wurde, ist die Konstellation Aufhebung durch Zuschlag. Hier wurde das Verfahren ja aufgrund Antragsrücknahme aufgehoben und bei einem Telefonat zwischen Rechtspfleger und Zwangsverwalter wurde pauschal gesagt, dass die Kaution dann an den Schuldner auszuhändigen sei (obwohl der ZwVerw. diese nicht von dem Schuldner bekommen hat?).
    Unser ZvWer. sollte Entscheidungen ggf. vorliegen, leider wurde nix gefunden. Auch der Aufsatz von Hartung greift den Fall nicht eindeutig auf.

  • Das meinte ich. Kaution war Vorschuss und ist zurückzuzahlen.

    Wer braucht die Entscheidung? Hat irgendwer Ansprüche geltend gemacht?

    Zahlt so aus, wie ihr das für richtig haltet, ev nach Abklärung mit dem Gericht.

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  • Das meinte ich. Kaution war Vorschuss und ist zurückzuzahlen.

    Wer braucht die Entscheidung? Hat irgendwer Ansprüche geltend gemacht?

    Zahlt so aus, wie ihr das für richtig haltet, ev nach Abklärung mit dem Gericht.


    es wäre gut eine Fundstelle zu haben, da die Rechtspflegerin in ihrem Telefonat der Ansicht war, dass Kaution an den Schuldner auszuhändigen sei (was auch unseres Erachtens nicht richtig sein dürfte)

  • Da hilft nur Überzeugungsarbeit (ein Hinweis auf die Forumsmeinung würde mich übrigens nicht überzeugen). Aber auch hier gilt: macht, was ihr für richtig haltet. Es ist nicht unsere Aufgabe, mögliche Regresse zu beziffern oder gar einzutreiben.

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  • "Da der ZwVerwalter zur Anlage der Kaution verpflichtet ist" -trifft m. E. nur zu, wenn der ZV vom Mieter hierzu aufgefordert worden ist.
    Mitnichten muss man in den vielen Fällen, in denen die Kaution nicht auffindbar ist, Kautionen neu anlegen.
    Mich haben Ersteher auf fehlende Kautionen verklagt, und auch in jüngster Zeit vor dem AG und LG verloren.

    Ich würde mich mit der Gläubigerin kurzschliessen. Immerhin sollte die bei der Antragsrücknahme doch ihre Kosten berücksichtigt haben.

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