§ 750 III ZPO, 726 ZPO Zwangshypothek

  • Hallo zusammen,

    aufgrund einer vollständigen Denkblockade würde ich gerne eure Hilfe in Anspruch nehmen. Der vorliegende Antrag soll heute noch vollzogen werden :cool:.

    Mir liegt vor:

    Vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils.
    Schuldner S ist verurteilt Betrag x Zug um Zug gegen Leitung des Gläubigers G zu bezahlen.
    Das Urteil enthält die Feststellung, dass sich S in Annahmeverzug befindet.
    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    Zustellungsnachweis des Gerichts für Entscheidung liegt vor sowie einfache Vollstreckungsklausel des Urkundsbeamten der GS.

    Auf dieser Grundlage ist die Eintragung einer Zwangshypothek beantragt.

    Hätte hier jetzt eine qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO erteilt werden müssen (da Leistungspflicht des S Zug um Zug)? Oder genügt die einfache Klausel, da ja die Vollstreckbarkeit nicht von der Zug um Zug Leistung abhängig gemacht wurde?

    Im ersten Fall, brauche ich eine neue Klausel oder genügt es diese Klausel zuzustellen, § 750 III, 750 II ZPO?

    Danke mal fürs Lesen!

  • Ich hänge hier meinen Fall an:

    Der Beklagte ist verurteilt, an den Kläger x € zu zahlen, Zug um Zug gegen Löschung der zugunsten des Klägers eingetragenen Auflassungsvormerkung und der zugunsten der y-Bank eingetragenen Grundschulden.

    Diese Formulierung ist recht unglücklich.

    Hintergrund ist, dass der Kaufvertrag vom Beklagten (Verkäufer) an den Kläger (Käufer) gescheitert ist und nicht mehr durchgeführt werden soll. Der Käufer hat jedoch bereits aufgrund Vollmacht zwei Finanzierungsgrundschulden eingetragen lassen. Außerdem ist für den Käufer eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

    Bewilligung und Antrag zur Löschung der Auflassungsvormerkung liegt mir vor. Zur Löschung der Grundschulden liegt nur die Bewilligung vor. Es fehlt der Antrag des Eigentümers. Die Löschung kann daher noch nicht erfolgen.

    Der Kläger/Käufer hat jetzt die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch des Beklagten über die festgesetzte Zahlungssumme beantragt. Jedoch ist die Zug-um-Zug-Leistung (Löschung der AV und der beiden GS) noch nicht erfüllt, weil der Antrag des Beklagten/Verkäufers fehlt.

    M.E. kann ich die Sicherungshypothek noch nicht eintragen. Oder liege ich da falsch?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Die Voraussetzung für die Zug-um-Zug-Vollstreckung, nämlich dass die Gegenleistung dem Schuldner zunächst nicht durch das Vollstreckungsgericht angeboten werden kann (Zöller/Stöber, § 765 ZPO RN 3), kann mE lediglich in der Abgabe der Löschungsbewilligungen liegen. Für die Löschungszustimmung muss dem Eigentümer die Gegenleistung nicht angeboten werden, denn er ist ja der Anspruchsschuldner. Ich würde daher davon ausgehen wollen, dass die Verurteilung des Eigentümers, gegen Abgabe der Löschungsbewilligung des Gläubigers Zahlung zu leisten, auch seine Zustimmung zur Löschung dieses Pfandrechts beinhaltet. Ansonsten könnte er seine Zahlungspflicht durch Verweigerung der Zustimmung hinauszögern.

    Das GBA hat als Vollstreckungsgericht auf der Grundlage der vorgelegten Urkunden unter Heranziehung des zu vollstreckenden Titels selbständig zu prüfen, ob diese schlüssig ergeben, dass dem Schuldner die ihm gebührende Gegenleistung erbracht oder in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten worden ist (Heßler im Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 765 RN 8). Wenn die Gegenleistung des Gläubigers in der Löschungsbewilligung für eine Auflassungsvormerkung besteht, genügt deren Eingang beim Grundbuchamt, weil mit dem Eingang der Bewilligung beim Grundbuchamt zugleich der Nachweis über die Befriedigung des Schuldners geführt wird (MüKo/Heßler, § 765 ZPO RN 11 mwN in Fußn.19). Nichts anderes kann dann für die Löschungsbewilligung des Gläubigers gelten.

    Allerdings ist dem Schuldner auch ein Nachweis über den Eingang der Unterlagen (= beglaubigte Abschriften) zuzustellen (§ 765 Nr. 1 ZPO; s. MüKo/Heßler, aaO unter Zitat BayObLGZ 1975, 398 (404) in Fußn. 19; ferner: OLG München, 34. Zivilsenat, Beschluss vom 15.04.2016, 34 Wx 34/16, Rz. 16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-07551?hl=true
    und Beschluss vom 10.01.2017, 34 Wx 436/16, Rz. 20
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-100078?hl=true

    Das müsste der Antragsteller = AV-berechtigte noch veranlassen. Vorher kann die Zwangssicherungshypothek nicht eingetragen werden.

    Zu dieser Eintragung reicht ansonsten die einfache, vom UdG erteilte Klausel nach § 724 ZPO aus, weil die Bestimmung des § 726 Absatz 2 ZPO voraussetzt, dass der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung (und nicht -wie vorliegend- zur Zahlung) verurteilt wurde (LG Hamburg, 21. Zivilkammer, Beschluss vom 29.10.2003, 321 T 76/03; Stöber im Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 726 RN 9).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ok. Ist logisch. Ergibt sich sogar aus § 726 Abs. 2 ZPO.

    Wenn die Zustellung der Abschrift der Löschungsbewilligung noch nicht erfolgt ist, kann die Zwangssicherungshypothek auch noch nicht eingetragen werden.
    Denn nach § 798 ZPO beginnt bei Urteilen mit Zug-um-Zug-Leistung die Wartefrist mit der Zustellung der Abschriften.

    Dann telefonier ich mal ...

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • ....
    Denn nach § 798 ZPO beginnt bei Urteilen mit Zug-um-Zug-Leistung die Wartefrist mit der Zustellung der Abschriften....

    Mir erschiene es zwar auch angemessen, dem Schuldner eine Frist zuzubilligen, innerhalb der er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen kann, nachdem er durch die Zustellung der beglaubigten Abschriften der beim GBA eingegangenen Löschungsbewilligungen Kenntnis von seiner nunmehr unbedingten Zahlungsverpflichtung erlangt hat. Nur wüsste ich nicht, woraus sich das ergeben soll:

    Die Bestimmung des § 798 ZPO befasst sich jedoch nicht mit Urteilen, die Zug-um-Zug zu vollstrecken sind. Sie gilt für selbstständige (nicht für nach § 105 auf das Urteil gesetzte) Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Anwaltsvergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 4b, § 796c Abs. 1) und gerichtliche sowie notarielle Urkunden iSd. § 794 Abs. 1 Nr. 5 (s. Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 798 RN 1). Andere Wartefristen als für den selbständiger Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 794 Abs. 1 Nr. 2, die Beschlüsse im vereinfachten Unterhaltsverfahren für Minderjährige nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a, den Anwaltsvergleich mit notarieller Vollstreckbarerklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 796c und die vollstreckbare Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 sieht § 798 ZPO nicht vor (s. Heßler im Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 750 RN 90).

    Es handelt sich auch nicht um die Vollstreckung aus einem Urteil, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 ZPO, also vom Rechtspfleger (§ 20 Absatz 1 Nr. 20 RPflG), erteilt worden ist, bei dem nach § 750 Absatz 2 ZPO auch die Vollstreckungsklausel und wenn diese auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden muss.

    Wie oben dargestellt, ist vielmehr lediglich die einfache, vom UdG zu erteilende Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO erforderlich, die dieser sofort ohne Nachweis der Gegenleistung erteilen kann (MüKo/Wolfsteiner, § 726 RN 19 mwN) und die nicht ihrerseits zugestellt sein muss (MüKo/Heßler, § 750 RN 72).

    Davon abgesehen, könnte selbst im Falle des § 750 Absatz 2 ZPO die Abschrift der öffentlichen oder öffentlich beglaubigter Urkunden gleichzeitig mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung, das ist im GB-verfahren die Veranlassung der Eintragung (§ 130 GBO); Unterzeichnung der Eintragungsverfügung; s. Zöller/Stöber, Vorbemerkungen zu §§ 704-945b RN 33) zugestellt werden, d. h. eine Wartefrist wäre auch dann nicht einzuhalten.

    Eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO, bei der nach § 750 Absatz 3 ZPO eine Frist von mindestens 2 Wochen einzuhalten ist, steht vorliegend ebenfalls nicht in Rede.

    Unter den Begriff des Schuldtitels in § 795 ZPO (s. dazu MüKo/Wolfsteiner § 798 RN 2) fällt der Urkundennachweis beim Zug-um-Zug-Titel nicht, weil diese Nachweise erst innerhalb des nach Fristablauf beginnenden Vollstreckungsverfahrens zu erbringen sind (MüKo/Wolfsteiner, § 798 ZPO RN 3). Und wenn der Nachweis erst im Vollstreckungsverfahren zu erbringen ist, dann ist dieses bereits -wie hier mit dem Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek- in Gang gesetzt.

    Ich wüsste daher nicht, woraus sich die 2-wöchige Wartefrist ergeben sollte.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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