Verfahrenskostendeckung über Anspruch gegen Gesellschafter

  • Sachverständiger findet heraus, dass das schuldnerische Unternehmen über kein Aktivvermögen verfügt. Es bestehen lediglich Ansprüche gegen den Gesellschafter, der keinen Nachweis über die Erbringung der Stammeinlagen erbringen kann.
    Der Gesellschafter verweigert die Auskunft über seine Einkommensverhältnisse. Somit unklar, ob die Ansprüche werthaltig sind und hierüber im eröffneten Verfahren eine Verfahrenskostendeckung gegeben wäre oder nicht. Würdet ihr als Sachverständiger in so einem Fall die Insolvenzeröffnung anregen oder nicht?

  • Hast Du denn irgendwelche Anhaltspunkte in Bezug auf den Gesellschafter, was dessen Einkommen- und Vermögensverhältnisse angeht? Weiss der Geschäftsführer eventuell was? Wenn keinerlei Anhaltspunkte für Vermögen vorliegen würde ich in aller Regel dazu tendieren, hier nur einen Erinnerungsposten anzusetzen und das nicht zu eröffnen. Eventuell könnte man ja mal mit einem potentiellen Gläubiger sprechen, ob der zur Leistung eines Kostenvorschusses bereit ist, um das Verfahren eröffnen zu können. Dann könnte man der Sache weiter nachgehen.

  • die Ansprüche als von vornherein nicht werthaltig einzustufen, weil der Gesellschafter keine Auskunft gibt, geht m.E. nicht an. Zumindest Crefo-Auskunft; Schuldnerverzeichnis checken.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hast Du denn irgendwelche Anhaltspunkte in Bezug auf den Gesellschafter, was dessen Einkommen- und Vermögensverhältnisse angeht? Weiss der Geschäftsführer eventuell was? Wenn keinerlei Anhaltspunkte für Vermögen vorliegen würde ich in aller Regel dazu tendieren, hier nur einen Erinnerungsposten anzusetzen und das nicht zu eröffnen. Eventuell könnte man ja mal mit einem potentiellen Gläubiger sprechen, ob der zur Leistung eines Kostenvorschusses bereit ist, um das Verfahren eröffnen zu können. Dann könnte man der Sache weiter nachgehen.

    Hmm,,, der goldene Weg wird wohl sein, den Antragsteller nach einem Kostenvorschuss zu fragen. Andere Gläubiger unbekannt. Gesellschafter gibt null Auskunft, keine Anhaltspunkte zur Vermögenssituation.

  • die Ansprüche als von vornherein nicht werthaltig einzustufen, weil der Gesellschafter keine Auskunft gibt, geht m.E. nicht an. Zumindest Crefo-Auskunft; Schuldnerverzeichnis checken.

    So wollte ich meine Aussage auch nicht verstanden haben. Ermittlungen gehören schon dazu. Aber wenn dort eben keinerlei Anhaltspunkte vorliegen für pfändbares Einkommen/ Vermögen tendiere ich eben zu der Lösung mit dem Erinnerungsposten. Sicher auch als gebranntes Kind, da wir schon derart eröffnete Verfahren hatten, in denen letztlich keine Durchsetzung möglich war, obwohl keine Negativeinträge in Schufa & Co. Nach Titulierung tauchten dann zahlreiche Unterhaltspflichten auf.

  • Kannst Du Dich über § 26 III+IV InsO mit dem eigenen Zopf aus dem Sumpf ziehen?

    Sehr interessant , danke :)

    Ergebnis wäre, dass man im Gutachten anregt, dass der Antrag auf Insolvenzeröffnung mangels Masse abgewiesen werden soll, sofern der Gesellschafter keinen Vorschuss leistet?

    Muss dann der Insolvenzantragsteller den Vorschuss verlangen vom Gesellschafter, der dann zahlen müsste, sofern er er nicht beweisen kann, dass er nicht pflichtwidrig gehandelt hat?
    Im Falle der Zahlung würde dann das Insolvenzgericht erst das Verfahren eröffnen? Die Abfolge der einzelnen Schritte ist mir unklar.

  • Die Norm des § 26 III, III InsO wird zwar tatsächlich oft übersehen, ich glaube aber, ihr Anwendungsbereich wurde seitens des Gesetzgebers auch überschätzt.

    Der nicht kooperationswillige GF zahlt im Normalfall auch freiwillig keinen Vorschuss (zumal er Angst haben müsste, dass er damit ein Präjudiz für die spätere Inanspruchnahme für verbotene Zahlungen schaffen würde). Der Anspruch müsste daher gerichtlich durchgesetzt werden. Zuvor müsste zur Durchsetzung aber eine vorläufige Verwaltung angeordnet werden.

    Mal vorausgesetzt, der Gesellschafter ist hier auch GF, kann man auch nach einer Eröffnung unmittelbar den Gesellschafter auf PKH-Basis in Anspruch nehmen. Wenn er sich jetzt weigert, Angaben über seine Vermögensverhältnisse zu machen, ist es nach allgemeinen Erfahrungswerten nicht unwahrscheinlich, dass er später auch für ein paar Tausend Euro Verfahrenskosten gut ist.

    Wenn man keine Angaben zur Werthaltigkeit eiens Anspruchs machen kann, dann schreibt man das eben in sein Gutachten rein. Letztenlich muss dann der Insolvenzrichter entscheiden. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, halte ich persönlich nichts davon, diesem zur Eröffnung oder Nichteröffnung eines Verfahrens zu raten.

  • halte ich persönlich nichts davon, diesem zur Eröffnung oder Nichteröffnung eines Verfahrens zu raten.

    Entscheiden muss er selbst, aber ein Gutachter wird durch den Insolvenzrichter bekanntlich nicht deshalb bestellt, damit er sich später noch die Mühe machen musst, "selbst zu denken" :teufel:. Genügend Anhaltspunkte muss ich ihm deshalb wohl liefern.

    Bei Gesellschaftern muss man auch überlegen, ob es Rechtsvorgänger und Mitgesellschafter gibt. Auch diese haften u.U. für die Einlagen (notfalls eben nach Kaduzierung).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • halte ich persönlich nichts davon, diesem zur Eröffnung oder Nichteröffnung eines Verfahrens zu raten.

    Entscheiden muss er selbst, aber ein Gutachter wird durch den Insolvenzrichter bekanntlich nicht deshalb bestellt, damit er sich später noch die Mühe machen musst, "selbst zu denken" :teufel:. Genügend Anhaltspunkte muss ich ihm deshalb wohl liefern.

    Bei Gesellschaftern muss man auch überlegen, ob es Rechtsvorgänger und Mitgesellschafter gibt. Auch diese haften u.U. für die Einlagen (notfalls eben nach Kaduzierung).

    halte ich persönlich nichts davon, diesem zur Eröffnung oder Nichteröffnung eines Verfahrens zu raten.

    Entscheiden muss er selbst, aber ein Gutachter wird durch den Insolvenzrichter bekanntlich nicht deshalb bestellt, damit er sich später noch die Mühe machen musst, "selbst zu denken" :teufel:. Genügend Anhaltspunkte muss ich ihm deshalb wohl liefern.

    Bei Gesellschaftern muss man auch überlegen, ob es Rechtsvorgänger und Mitgesellschafter gibt. Auch diese haften u.U. für die Einlagen (notfalls eben nach Kaduzierung).

    Hi hi, Böse Gegs !
    Du solltest eigentlich - da Du mich ja persönlich kennst - wissen, wie Gerichtsmenschen denken :D
    Na Deine "conclusio" stimmt ja :D

    Nun hat Reifenpanne natürlich schon recht, dass eine Eröffnung "auf gut Glück" durchaus häufig nach hinten losgeht. Wenn das häufig geschieht, zahlt man als Unternehmer richtig drauf.
    Schneider hat auf einen wichtigen Aspekt hingewiesen; ebenso Gegs, wobei sich das z.T. auch im Vergleichswege schmal erledigen lässt.

    Die Situation der als Gutachter eingesetzten leuz ist insbesondere dann unglücklich, wenn sie bei einem Gericht "neu" sind. Da steckt nahezu unabhängig von der fachlichen Qualität eine starke psychologische Komponente drin.

    Aber mal von meinem Anfang als Gerichtsmensch:
    Ich bin ja noch unter der KO groß geworden; aufgrund der sog. Abwälzungs-AV konnte dem Rechtspfleger die vorbereitende Tätigkeit des Antragsverfahrens überantwortet werden. Bei meinem Gericht war davon sehr umfangreich Gebrauch von gemacht worden, was ich sehr gut fand. Die Lehrsätze der Altvorderen waren: eine Abweisung mangels Masse ist das schlimmste was es gibt; das muss exakt ausermittelt werden. Eine Eröffnung ist erstmal immer gut, da der Konkursverwalter dann durch geschlossene Türen und Wände geht.
    M.a.W. ein entsprechender Entscheidungsvorschlag an den Konkursrichter musste schon gut begründet sein - unabhängig vom Votum des Gutachters ! -
    Daran hat sich bei unserem Gericht nur eines geändert, wir bereiten nicht mehr vor; aber unsere Richter ticken was eine gute Begründung für die Abweisung betrifft, wie eh und jeh. Da aber die Gerichte z.T. sehr unterschiedlich ticken, ist es für Gutachter schon sehr problematisch, wenn sie noch relativ neu sind.
    Regt er auf "blauen Dunst" an, geht möglicherweise der Rpfl zum Ri.und fragt nach, was er denn mit dem unsinnigen Verfahren soll ..... Passiert natürlich nicht bei einer - vertretbaren - Anregung nach 26 InsO. Der Newbie will natürlich auch nicht den Eindruck bei der Richterschaft hinterlassen, die SV-Liqui einzureichen und das Teil kaputtgeschrieben zu haben.
    Ja ja....... ich möchte nicht selbst in dieser Problematik stehen... .

    Aber wenn ich schon im Plaudermodus bin:

    Wir haben Gutachter, die reichen da super 60 Seiten Gutachten ein, alles super ordentlich (was bei den Sätzen bei uns nicht kostendeckend ist) und dann haben wir so ein 3-Seiten Teil, mit einer Anlage zum Überschuldungsstatus mit dem Schlussatz: ich gehe einmal davon aus, eine kostendeckende Masse erwirtschaften zu können.
    Meine Meinung dazu: geil ! Insolvenzgrund ist nachvollziehbar dargelegt; masse könnte noch vom Baum fallen, lasst mich schütteln.
    Auch sowas geht, oder sollte gehen !

    Wir sind auch schon mal ganz schräge Wege gegangen: Eröffnung; Absprache mit dem Gericht, dass Forderungsanmeldungen (da sehr viele zu erwarten waren) erstmal nur gesammelt werden, ohne sie zu erfassen, und den weiteren Verfahrensablauf abzuwarten. Prüfungsgermin wurde einfach vertagt, und fertig. Wenn ein Gläubiger motzt: wir stehen vor der Einstellung, Kostenvorschuss gerne gesehen. Auch sowas geht.
    Aber genug davon....

    Was der Gutachter braucht, ist auch "prickeln im urin".... geht da nach Eröffnung was..... Wenn die Gerichte auch gleich mitspielen von wg. Prüfungstermin und angedachter Einstellung nach § 207 ist dies ne gute Einflugschneise, bevor sich alle die Ohren zuhalten müssen, weil das Geräusch knallender Sektkorken anlässlich der 26'er Entscheidung sonst einen Knallschaden verursachen würde.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hi hi, Böse Gegs !
    Du solltest eigentlich - da Du mich ja persönlich kennst - wissen, wie Gerichtsmenschen denken :D
    Na Deine "conclusio" stimmt ja :D

    Oh oh ich wollte den hier anwesenden "Gerichtsmenschen" natürlich nicht auf den Slips treten :eek: :oops:.

    Aber mal ehrlich, ein gewisser "Servicegedanke" sollte bei Gutachtern und (vorläufigen) Insolvenzverwaltern schon eine Rolle spielen. Wenn ich dem Gericht keine Erleichterung bin, sondern deren Leben vielleicht sogar noch erschwere, dann sehe ich (zu Recht) wirklich keinen Grund, warum das Insolvenzgericht in meine Arbeit investieren soll.

    Schlecht ist es natürlich als Newbie. Da will / muss man in unserer Zeit dem Gericht zwangsläufig gefallen (der nächste Kollege "chambriert" doch schon) und hat sogar keine Anhaltspunkte :( :heul:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Oh oh ich wollte den hier anwesenden "Gerichtsmenschen" natürlich nicht auf den Slips treten :eek: :oops:.

    Und das von Dir! Die einen schneiden den Schlips ab, die anderen treten auf Slips herum... Wo soll das denn noch hinführen?:D

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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