Rechtspflegerzuständigkeit Jugendstrafvollstreckung

  • Hallo zusammen,

    kann mir jemand sagen, wo ich Vorschriften für die funktionale Zuständigkeit hinsichtlich der Jugendstrafvollstreckung finde. Ich habe seit Februar diesen Jahres beim hiesigen Amtsgericht die Jugendstrafsachen übernommen und gerate hier immer wieder in Konflikt sowohl mit den Vollstreckungsleitern, als auch mit den Geschäftsstellen. Wir haben hier eine JVA für Jugendliche, so dass es hier auch um Vollstreckungsleiterverfahren geht.
    Folgende Zuständigkeiten sind streitig:

    • Obwohl es in TSJ den Vordruck 13-Ri-2703-Übergang+Beginn der Vollstreckungsleitung § 85 Abs. 2 JGG - Verfügung gibt, weigert sich der hiesige Vollstreckungsleiter die Übernahmeverfügung zu veranlassen und lässt die Sachen mir, als Rechtspflegerin immer wieder vorlegen. M.E. ergibt sich für die Jugendstrafsachen aber aus §§ 31 V S. 2, 33a, der Kommentierung zum Rechtspflegergesetz Schmid, und Nr. II 6 der Richtlinie zu §§ 82 - 85 JGG eben gerade nicht die Zuständigkeit des Rechtspflegers.
    • Weiterhin bekomme ich die Bewährungshefte in den Jugendstrafsachen zur Überwachung vorgelegt. Dies ist m.E. ebenfalls nicht Aufgabe des Rechtspflegers wegen der AV d. JM vom 04.02.1980 (3013 - I B. 1) - JMBl. NW S. 61 Mitwirkung des mittleren Justizdienstes bei der Überwachung der Lebensführung des VU nach § 453 b StPO. Einer der von den Geschäftsstellen hinzugerufenen Richter = den zum obigen Punkt genannte Vollstreckungsleiter behauptet, dass das nur für Erwachsenenstrafrecht gelte, da unter I. in der AV die §§ 56, 57 StGB zitiert würden. Stimmt das. Worauf stützen sich dann andere AG, wo diese Aufgaben die Geschäftsstellen / Servisceeinheiten übernehmen?
    • Zur Einleitung der Bewährung bei Erwachsenen bekomme ich ebenfalls die Akten vorgelegt. Auch hier bin ich der Meinung, dass hierfür die Geschäftsstelle zuständig ist.
    • Einstweilige Einstellungen gemäß §§ 45, 47 JGG bekomme ich auch schon vorgelegt. M.E. auch unbegründet, s. o.g. AV Abschnitt II


    Wer kann mir helfen?

    Außerdem wäre es für mich auch sehr hilfreich, wenn ihr mir mitteilen könntet, wer bei Euch die o.g. streitigen Vorgänge bearbeitet.
    Vielen Dank bereits vorab für die hoffentlich zahlreichen Rückmeldungen.

  • Es geht wohl weniger um das Entscheiden als vielmehr um das Vorbereiten. Gemäß nachstehend verlinkter AV kann der Rechtspfleger in der Jugendstrafvollstreckung nach Belieben des Jugendrichters/Vollstreckungsleiters im Grunde unbegrenzt zu Hilfstätigkeiten heranzogen werden:

    http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten=224

    Zitat

    Darüber hinaus kann der Rechtspfleger zur Vorbereitung von Vollstreckungsgeschäften, die dem Vollstreckungsleiter vorbehalten sind, herangezogen werden. Dadurch soll es dem Jugendrichter ermöglicht werden, sich in verstärktem Maße den erzieherischen Aufgaben zu widmen, die ihm innerhalb des Jugendstrafverfahrens auch im Rahmen der Vollstreckung obliegen.

    Nachdem es für Rechtspfleger keinen (ernstzunehmenden) Berufsverband gibt, der sich des Themas annehmen könnte, wird das wohl auch weiterhin so bleiben.

  • Aber die etwas neuere AV von 1980 verweist doch ganz klar auf den mittleren Dienst. Wieso sollte die ältere AV von 1962 da Vorrang haben?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!