• Huhu,

    der RA hat reicht mir folgende Abrechnung ein:

    GG a ) außergerichtlich 85 €
    b) Schlichtungsverfahren 85 €
    EG 150 €

    usw.

    Anbei geheftet ist eine Unterlassungsvereinbarung, die im Schiedsverfahren getroffen wurde.

    Können hier zwei volle GG anfallen? Und kann die Einigung im Rahmen des Schiedsverfahrens über die BerH abgerechnet werden ?

    Liebe Grüße und schönes Wochenende ;)

  • Vor der Gemeinde bezüglich Unterlassung
    Inwiefern ist das relevant?
    ;)

    Ich hab jetzt noch eine weitere Sache, da war es vor der IHK bezüglich Beendigung Arbeitsverhältnis, da werden jetzt Auslagen für die Teilnahme am Schlichtungstermin geltend gemacht.
    Wie genau Verhält sich denn das Schiedsverfahren zur BerH?

    Lieber Gruß

  • Vor der Gemeinde bezüglich Unterlassung
    Inwiefern ist das relevant?
    ;)

    Ich hab jetzt noch eine weitere Sache, da war es vor der IHK bezüglich Beendigung Arbeitsverhältnis, da werden jetzt Auslagen für die Teilnahme am Schlichtungstermin geltend gemacht.
    Wie genau Verhält sich denn das Schiedsverfahren zur BerH?

    Lieber Gruß

    Zur Relevanz der Art des Verfahrens siehe zunächst Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., VV 2303 Rn. 9-11.

    Wenn die Einigungsstelle gesetzlich eingerichtet ist und es sich nicht um ein Beratungshilfeverfahren handeln würde, könnten die geltend gemachten Geschäftsgebühren - unter teilweiser Anrechnung - entstehen (Gerold/Schmidt a.a.O., § 17 Rn. 107-110). Im Rahmen der Beratungshilfe gibt es stattdessen jedoch nur die Einheitsgebühr aus Nr. 2503 VV RVG. Die Einigungsgebühr kann allerdings auch hier über Nr. 2508 VV RVG zusätzlich entstehen, sodass im Ergebnis nur diese beiden Gebühren zuzusprechen sein werden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Huhu,

    https://www.rvg-news.de/kanzleitipp-ge…tungsverfahren/

    Was sagt ihr hierzu, es werden beide Gebühren voll zugesprochen...

    Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung folgt und davon ausgeht, dass auch im Beratungshilfeverfahren zwei Geschäftsgebühren entstehen, käme zumindest in dem einen Deiner Fälle (Schlichtungsverfahren vor der Gemeinde, also einer Behörde) die Anrechnungsvorschrift der Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG zum Tragen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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