umF nach Türkei verzogen

  • Hallo,

    das Ja als Vormund teilt mit, dass ein umF (16 Jahre) zu Verwandten in die Türkei verzogen sei und bittet um Aufhebung der Vormundschaft.

    Normalerweise hätte er nicht ohne weiteres unseren Landkreis verlassen dürfen und das JA hat Rückführung des umF nach dem HKÜ beantragt. Dies wurde abgelehnt, da der umF bereits älter als 16 Jahre ist und das HKÜ keine Anwendung mehr findet.

    Das JA hat somit keine rechtliche Handhabe den umF in unseren Landkreis zurück zu führen.

    Vormundschaft aufheben? Ein Wegfall der Voraussetzungen nach § 1882 BGB liegt nicht wirklich vor. Aber welchen Sinn macht es, wenn sich der umF nunmehr in der Türkei aufhält hier die Vormundschaft weiter zu führen.

    Für Ideen / Vorschläge bin ich sehr dankbar...

  • Unser Gericht hebt erst auf, wenn das Mündel nachgewiesen bei den Eltern bzw. die Eltern "in Reichweite" ist. Andernfalls läuft die Vormundschaft bis zur Volljährigkeit. Die Begründung ist, dass der Rechtsgrund für die Anordnung der Vormundschaft nicht weggefallen ist. Das Mündel könnte ja theoretisch wieder ins Bundesgebiet einreisen.

  • Ähm, die Anordnung der Vormundschaft ist doch richterliche Zuständigkeit (§ 14 Nr. 10 RPflG).

    Kannst du dann überhaupt "aufheben"?

    Genau: § 14 Nr. 10 RpflG betrifft nur die Anordnung, nicht die Aufhebung.

    Ich sehe aber auch keine Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 1882 BGB erfüllt. Nur, wenn er wieder bei seinen Eltern wäre, könnte man den Beschluss über das Ruhen der eSo aufheben und damit dann die Vormundschaft beenden. So muss das Verfahren aber weiterlaufen. Bislang haben sich meine Mündel nur in andere EU-Länder abgesetzt; dann habe ich die dortigen Jugendschutzbehörden entsprechend informiert und als sicher war, dass die Mündel dort unter Vormundschaft stehen, mein Verfahren beendet.

    Mit der Türkei habe ich allerdings keine Erfahrungen. Ich gehe mal davon aus, dass er da in einem Camp bei Verwandten untergekommen ist. Dann würde ich versuchen, die zuständigen türkischen Behörden zu informieren und hier das Vormundschaftsverfahren bis zur Volljährigkeit weiterlaufen lassen.

  • Der Amtsvormund könnte sich mit dem dauerhaften Aufenthalt des Mündels in TR einverstanden erklären, dem Familiengericht berichten, dass für UMF dort ein entsprechendes Schutz- und Obhutsverhältnis herzustellen ist.

    Auf diesem Weg erkundet man die familienrechtlichen Wege zwischen dem Aufenthaltsort des UMF und dem Gerichtsort von Arwen80.

    Als Vorbereitung auf den absehbaren Notfall ist das Verfahren geeignet, alle haben ihr Akte sauber und das Forum bekommt einen interessanten Erfahrungsbericht.

  • Genau! Der Vormund legt den Aufenthalt des Kindes im Ausland fest und setzt dadurch das gerichtliche Verfahren in Gang. Danke für die Fundstelle. Ich brauch ja nie zu wissen wo es steht, ich muss nur wissen, was ich will.

  • Wieder was gelernt :daumenrau.

    Das Prozedere des § 99 Abs. 3 FamFG habe ich bislang intuitiv gemacht; schön, dass das Gesetz mich deckt :rechtsf.
    Ich wollte schon schreiben, dass ich alter Kauz ja noch das FGG gelernt habe und daher mit diesem neumodischen Kram wie dem FamFG noch nicht so warm bin, aber § 47 FGG hat den gleichen Inhalt:oops:. Nur gab es in meiner Ausbildung praktisch noch keine Ausländer am Gericht, schon gar keine ausländischen Mündel. An der Stelle ist mein Ausbildungsschönfelder noch völlig jungfräulich.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!