Hallo,
das Ja als Vormund teilt mit, dass ein umF (16 Jahre) zu Verwandten in die Türkei verzogen sei und bittet um Aufhebung der Vormundschaft.
Normalerweise hätte er nicht ohne weiteres unseren Landkreis verlassen dürfen und das JA hat Rückführung des umF nach dem HKÜ beantragt. Dies wurde abgelehnt, da der umF bereits älter als 16 Jahre ist und das HKÜ keine Anwendung mehr findet.
Das JA hat somit keine rechtliche Handhabe den umF in unseren Landkreis zurück zu führen.
Vormundschaft aufheben? Ein Wegfall der Voraussetzungen nach § 1882 BGB liegt nicht wirklich vor. Aber welchen Sinn macht es, wenn sich der umF nunmehr in der Türkei aufhält hier die Vormundschaft weiter zu führen.
Für Ideen / Vorschläge bin ich sehr dankbar...