Eine Pfändung des Eigengeldes wurde beantragt und entsprochen.
Nun hatten wir noch beantragt den Herausgabeanspruch bezüglich der Wertgegenstände und Barvermögen, die der Schuldner bei Haftantritt bei sich hatte zu pfänden. Das Gericht will dies näher bezeichnet wissen und verweist auf ...Stöber, den wir nicht haben). Kann da jemand helfen?
Pfändung Eigengeld und Herausgabgeanspruch
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Lieschen -
29. August 2016 um 11:35
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Es ist tatsächlich so, dass aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes die herauszugebenden Gegenstände exakt zu bezeichnen sind. Die Rechtsfolge wäre gravierend: Der ganze Pfüb wäre nichtig.
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Danke.
D.h. also ich muss raten was er evtl. abgeben musste`?
Barvermögen kann man ja schlecht weiter exakt bezeichnen,
also dann reicht auch nicht Schmuck, wahrscheinlich auch nicht einmal wenn ich Uhr, Kette, etc. schreibe?
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Das wäre mit dem zuständigen Vollstreckungsgericht abzuklären (am besten mal anrufen). Mir persönlich würde es nicht reichen. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt , dass die Gegenstände so exakt bezeichnet werden, dass sie genau von anderen unterscheiden werden können, z. B. es wird der Anspruch gepfändet auf Herausgabe folgender Gegenstände:
- Uhr, Marke Rolex, Modell Seamaster, Gehäuse aus Gold, Armband aus Gold, mit Gravur "Für Mausi - alles Liebe" etc. -
- Uhr, Marke Rolex, Modell Seamaster, Gehäuse aus Gold, Armband aus Gold, mit Gravur "Für Mausi - alles Liebe" etc.
Ist Dir doch sicher klar, dass diese Pfändung leer liefe...
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Klar ist mir bewusst, dass die Gläubiger in aller Regel nicht über die nötigen Angaben verfügen.
Aber:
- Bei den abgenommenen Gegenständen ist meistens kein Vermögen dabei, meistens ein Handy, Schlüssel, Geldbeutel mit etwas Handgeld, diverser Plunder und Zigaretten.
- Für die Pfändung körperlicher Gegenstände ist der Gerichtsvollzieher zuständig, der bei fruchtlosem Pfändungsverlauf die VAK abnehmen kann; diese wäre dann Informationsgrundlage für weitere Pfändungsversuche des GläubigersDas bedeutet: Entweder weiß ich genau, dass der Schuldner mit wertvollen Gegenständen eingerückt ist, dann sind sie ohnehin über GV zu pfänden. Oder ich weiß nichts, dann kann ich aber nicht vage Herausgabeansprüche pfänden. Selbst wenn das Vollstreckungsgericht den Pfüb erließe, wäre er nicht nur mit Erinnerung nach § 766 ZPO angreifbar, sondern vollständig nichtig, da zu unbestimmt. Wenn der Drittschuldner dies rügen würde, wäre auch die Eigengeldpfändung futsch.
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.......ok aber Herausgabe von Bargeld kann doch bleiben
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Mit der Pfändung des Eigengeldes hast du das beim "Einchecken" vorhandene Bargeld schon erfasst:
Das Eigengeld eines Strafgefangenen wird gemäß § 52 StVollzG aus den Bezügen des Gefangenen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes für andere Zwecke - etwa als Hausgeld (§ 47 StVollzG) oder als Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) - in Anspruch genommen werden, aus dem bei Aufnahme in den Vollzug mitgebrachten Geld (§ 83 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) und aus dem für den Gefangenen während des Vollzugs von Dritten eingezahlten Geld gebildet. Dafür wird es auf dem Konto, das von der Anstaltszahlstelle oder einer für die Verwaltung des Gefangenengeldes eingerichteten Ein- und Auszahlungsstelle der zuständigen Kasse für den Gefangenen zu führen ist, gutgeschrieben. VG Düsseldorf, 22.07.2013, 6 K 3059/11, Rdn. 43.
Wichtig wäre noch die Pfändung des Überbrückungsgeldes.
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OK, danke.
Aber die JVA teilte mit, dass Überbrückungsgeld aufgrund § 50 Abs. 2 NJVollzG unpfändbar ist ebenso das noch monatlich aufkommende Hausgeld nach § 850 ZPO (Freigrenze)
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Richtig, anders nur bei Pfändung wg. Unterhalt.
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Eine Pfändung des Eigengeldes wurde beantragt und entsprochen.
Nun hatten wir noch beantragt den Herausgabeanspruch bezüglich der Wertgegenstände und Barvermögen, die der Schuldner bei Haftantritt bei sich hatte zu pfänden. Das Gericht will dies näher bezeichnet wissen und verweist auf ...Stöber, den wir nicht haben). Kann da jemand helfen?- Eigengeldpfändung gem. § 51 Abs. 4 StVollzG geht klar.
- Pfändung des Herausgabeanspruchs imo auch, wieso denn nicht und weshalb soll deshalb der ganze Pfänder nichtig sein.
Der Schuldner wird inhaftiert, er hat dabei:
a) 20.000 € und die besagte Rolex oder
b) 2,24 € Kleingeld, ein Stofftier-Anhänger und ne halbe Packung Zigaretten.Der Schuldner hat grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe von a) und b).
Zu a) mag das ggf. ohnehin bereits strafgerichtlich arretiert worden sein, wenn im Zusammenhang mit der Straftat ... bei b) wohl eher nicht.
Kann man doch erst mal machen und die Drittschuldner-Erklärung abwarten, ob es die Rolex oder das Glücks-Bärchi war.
a) unterfällt ggf. dem gepfändeten Herausgabeanspruch,
b) nicht.Finde die Bezeichnung des zu pfändenden Herausgabeanspruchs daher hinreichend klar.
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Richtig, anders nur bei Pfändung wg. Unterhalt.
Ich muss das mal aufgreifen:
Gepfändet wird Überbrückungsgeld wegen übergegangener Unterhaltsansprüche. Gemäß § 51 Abs. 5 StrVollzG muss dem Schuldner unter anderem soviel Überbrückungsgeld pfandfrei verbleiben, wie er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Zeit VON DER der Pfändung bis 4 Wochen nach Entlassung benötigt.
Das bedeutet doch, dass ich vom Gläubiger das voraussichtliche Entlassungsdatum erfragen muss und dann für JEDEN Monat den Zahlbetrag für das Kind - für das bislang nie Unterhalt gezahlt wurde - bis 4 Wochen nach Entlassung auf den pfandfreien Betrag aufschlagen muss, oder? Unabhängig davon, dass der Schuldner auch zukünftig nie bezahlen wird. Der Wortlaut scheint da keinen Spielraum zu geben. Der Schuldner könnte ja immerhin in der JVA auch geläutert werden...
Meinungen?
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Komm nicht ganz mit.
Entscheidest Du in der /für die JVA? Es ist doch deren Sache dem Gläubiger mitzuteilen, ob das Überbrückungsgeld bereits aufgebaut ist (und pfändbare Beträge zur Verfügung stehen) oder nicht. -
Äähhm... ich war jetzt davon ausgegangen, dass ich als Vollstreckungsgericht - wie bei 850d - den pfandfreien Betrag festzusetzen habe... Ich glaub, ich merke aber gerade selbst, dass das wahrscheinlich Quatsch ist...
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Mal schnell über den Daumen: Freibetrag 0,- EUR, den Rest macht der DS!?
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Doch der Sockelbetrag ist festzusetzen. Vgl. auch Stöber, 17. Aufl. Rdnr. A.191. Ob das jetzt sinnvoll ist, darüber kann man sich streiten.
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Doch der Sockelbetrag ist festzusetzen. Vgl. auch Stöber, 17. Aufl. Rdnr. A.191. Ob das jetzt sinnvoll ist, darüber kann man sich streiten.
Mach ich tatsächlich auch in solchen Fällen...
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