Rücknahme Antrag auf Genehmigung

  • Hallo,

    ich habe mich bereits hier belesen, weiß aber verfahrenstechnisch nicht so richtig weiter.

    Mutter stirbt, Vater schlägt aus für seinen Sohn (17 jährig) wegen Überschuldung, Hausgutachten hat er auch eingereicht.

    Jetzt rief er zunächst an und reichte noch einen Schriftsatz nach mit dem Inhalt, dass die Überschuldung nur gering ist bzw. gegen null geht und die Ausschlagung den Verkauf des Hauses erschweren würde, da dann x,y und z Erben würden bzw. noch weiter entfernte Verwandte. Er möchte "die Ausschlagung zurücknehmen" und den "Antrag auf Ablehnung" (er meint wohl Genehmigung) zurück ziehen.
    Dass das geht und ich die Genehmigung dann nicht mehr erteilen darf, habe ich hier schon rausgefunden. Wäre hier angesichts des Alters des Kindes (obwohl vermögensrechtliche Angelegenheit) nicht auch zunächst eine Anhörung angebracht? Es wird immerhin im April 2017 volljährig.

    Wie gehe ich dann vor? Einfach Mitteilung ans Nachlassgericht und weglegen? Einen Ablehnungsbeschluss kann ich ja nicht machen, da ja der Antrag gar nicht aufrecht erhalten wird........
    Kosten... ????:confused::confused::oops:

  • Hinsichtlich der Verfahrenskosten: die Gebühr KV 1310 FamGKG entsteht mit Verfahrenseinleitung. Da es sich um ein Amtsverfahren handelt, ist grundsätzlich eine Kostenentscheidung gem. § 81 FamFG erforderlich. Es handelt sich ja um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, so dass auch das Kind als Kostenschuldner in Betracht käme, sofern Vermögen über 25.000,-- EUR vorhanden ist. Legt man die Kosten dem verfahrensanregenden Vater auf, würde diese Freigrenze keine Rolle spielen.

    Bei uns wird in solchen Fällen aber meistens von der Kostenerhebung gem. § 81 FamFG abgesehen.

  • Eine Anhörung des Kindes halte ich in Deinem Fall für entbehrlich. Dadurch, dass der Vater seinen Antrag auf Genehmigung zurückgezogen hat, stellt sich die Situation so dar, als hätte er von vornherein geschwiegen, also die Erbschaft für das Kind angenommen. In diesem Fall hättest Du - schon mangels Kenntnis vom Sachverhalt - auch nicht angehört. Die Anhörung ist nur im umgekehrten Fall (bei beabsichtigter Ausschlagung) sinnvoll und geboten, damit das Kind durch seine Stellungnahme Einfluss darauf nehmen kann, ob dem gesetzlichen Vertreter die Genehmigung in die Hand gegeben werden soll.

    Einer förmlichen Entscheidung bedarf es in der Tat nicht. Eine kurze Mitteilung an das Nachlassgericht sollte aber zumindest dann gegeben werden, wenn über dieses die familiengerichtliche Genehmigung beantragt worden war.

    Kosten würde ich nicht erheben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Auch insoweit reicht ein interner Vermerk aus.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Nach § 81 I 3 FamFG ist in Familiensachen (s. § 111 FamFG) stets über die Kosten zu entscheiden. Die isolierte Kostenentscheidung nach Wegfall der Hauptsache ist nach § 38 I 1 FamFG durch Beschluß zu treffen. Ein einfacher Vermerk scheidet da doch wohl aus...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Hänge mich hier mal noch rein, obwohl der Fall geklärt zu sein scheint...

    Ich stoße mich an der "Rücknahme des Antrages auf Genehmigung". M.E. handelt es sich um eine von Amts wegen zu erteilende oder zu versagende Genehmigung. Vor diesem Hintergrund muss der Vater doch eher die Ausschlagungserklärung nachlassrechtlich beseitigen, sodass es dann keine genehmigungspflichtige Erklärung mehr gibt und ich das Genehmigungsverfahren nicht mehr betreiben kann..:gruebel:

  • Hänge mich hier mal noch rein, obwohl der Fall geklärt zu sein scheint...

    Ich stoße mich an der "Rücknahme des Antrages auf Genehmigung". M.E. handelt es sich um eine von Amts wegen zu erteilende oder zu versagende Genehmigung. Vor diesem Hintergrund muss der Vater doch eher die Ausschlagungserklärung nachlassrechtlich beseitigen, sodass es dann keine genehmigungspflichtige Erklärung mehr gibt und ich das Genehmigungsverfahren nicht mehr betreiben kann..:gruebel:

    Die Ausschlagungserklärung wird ohnehin nicht wirksam, wenn die familiengerichtliche Genehmigung fehlt. Diese wiederum darf, obwohl das Genehmigungsverfahren keinen förmlichen Antrag voraussetzt, nicht gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters erteilt werden, wenn er daran nicht mehr festhalten will (Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., § 1828 Rn. 17).

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  • Hänge mich hier mal noch rein, obwohl der Fall geklärt zu sein scheint...

    Ich stoße mich an der "Rücknahme des Antrages auf Genehmigung". M.E. handelt es sich um eine von Amts wegen zu erteilende oder zu versagende Genehmigung. Vor diesem Hintergrund muss der Vater doch eher die Ausschlagungserklärung nachlassrechtlich beseitigen, sodass es dann keine genehmigungspflichtige Erklärung mehr gibt und ich das Genehmigungsverfahren nicht mehr betreiben kann..:gruebel:


    Wie sollte die "nachlassrechtliche Beseitigung" der Erbausschlagung denn aussehen? Damit kann ja nur die Anfechtung der Ausschlagungserklärung gemeint sein, die ebenfalls der Genehmigung bedarf. Die Erbausschlagung wäre damit aber nicht beseitigt, du hättest dann vielmehr zwei Genehmigungsverfahren zu bearbeiten ....

  • Hänge mich hier mal noch rein, obwohl der Fall geklärt zu sein scheint...

    Ich stoße mich an der "Rücknahme des Antrages auf Genehmigung". M.E. handelt es sich um eine von Amts wegen zu erteilende oder zu versagende Genehmigung. Vor diesem Hintergrund muss der Vater doch eher die Ausschlagungserklärung nachlassrechtlich beseitigen, sodass es dann keine genehmigungspflichtige Erklärung mehr gibt und ich das Genehmigungsverfahren nicht mehr betreiben kann..:gruebel:


    Wie sollte die "nachlassrechtliche Beseitigung" der Erbausschlagung denn aussehen? Damit kann ja nur die Anfechtung der Ausschlagungserklärung gemeint sein, die ebenfalls der Genehmigung bedarf. Die Erbausschlagung wäre damit aber nicht beseitigt, du hättest dann vielmehr zwei Genehmigungsverfahren zu bearbeiten ....


    Im Falle einer Anfechtung der Ausschlagung ist es vom Betreuer auf jeden Fall nicht mehr gewollt, für diese eine Genehmigung erteilen zu lassen. (Mal davon abgesehen, dass diese zwingend zu verweigern wäre, wenn man die Anfechtung genehmigt.)

  • Ich habe nur piepsmaus' Gedanken weitergedacht - ich vertrete ja auch den Standpunkt, dass der gesetzliche Vertreter "Herr des Verfahrens" ist und den Antrag auf Genehmigung - verfahrensbeendend - zurücknehmen kann.

    Selbst wenn man die "nachlassrechtliche Beseitigung" mal außen vor lässt, würde der gesetzliche Vertreter von einer Genehmigung der Ausschlagung wohl auch niemals Gebrauch machen. Man hätte also das selbe Ergebnis, das Kind wird Erbe. Oder das Familiengericht kommt zu dem selben Schluss wie der Vater und versagt die Genehmigung, wieder das selbe Ergebnis, das Kind wird Erbe. Nur eben zu einem möglicherweise viel späteren Zeitpunkt. Am Ende "rettet" sich das Familiengericht über den 18. Geburtstag und erledigt das Verfahren auf diese Weise ....

  • Liebe piepsmaus: Ich teile Deine Bedenken bin aber der Meinung, dass dem Vertreter hier ermöglicht werden muss, ohne große Kosten von seinem Ansinnen Abstand zu nehmen.
    Da er zwar die Verfahrenserklärung nicht zurücknehmen kann aber sehr wohl am Ende über den Einsatz der Genehmigung wieder entscheiden darf, erscheint es mir nur zielführend, dass er zu jedem Zeitpunkt gegenüber der prüfenden Stelle erklärt, den ursprünglichem Ansinnen nicht mehr folgen zu wollen.

    Wie würdest Du es lösen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Liebe piepsmaus: Ich teile Deine Bedenken bin aber der Meinung, dass dem Vertreter hier ermöglicht werden muss, ohne große Kosten von seinem Ansinnen Abstand zu nehmen.
    Da er zwar die Verfahrenserklärung nicht zurücknehmen kann aber sehr wohl am Ende über den Einsatz der Genehmigung wieder entscheiden darf, erscheint es mir nur zielführend, dass er zu jedem Zeitpunkt gegenüber der prüfenden Stelle erklärt, den ursprünglichem Ansinnen nicht mehr folgen zu wollen.

    Wie würdest Du es lösen?

    Meine Bedenken logisch zu Ende gebracht - so wie Alterfalter und frog aufgeführt haben:
    Anfechtung der Erbausschlagung, welche wiederum zu einem Genehmigungsverfahren führt; damit kann ich über die Genehmigung zur Ausschlagung nicht mehr entscheiden, wenn die Genehmigung zur Anfechtung rechtskräftig und durch Einreichung beim Nachlassgericht wirksam geworden ist.

    Ist natürlich total umständlich, auch wenn es rechtlich gesehen wahrscheinlich richtig ist. Dank der angegebenen Fundstelle von Husky98 geht es ja zum Glück auch unkomplizierter :)Danke jedenfalls dafür !


  • Anfechtung der Erbausschlagung, welche wiederum zu einem Genehmigungsverfahren führt

    Ich stehe gerade auf dem Schlauch, warum braucht es für die Anfechtung der Ausschlagung eine Genehmigung?

    Du stehst nicht auf dem Schlauch... ich habe es verwechselt..:oops:

    Genehmigungspflichtig ist nur die Anfechtung der Erbschaftsannahme; hier wäre es ja die Anfechtung der Erbausschlagung (= Erbschaftsannahme) und die ist bekanntlich genehmigungsfrei...


  • Anfechtung der Erbausschlagung, welche wiederum zu einem Genehmigungsverfahren führt

    Ich stehe gerade auf dem Schlauch, warum braucht es für die Anfechtung der Ausschlagung eine Genehmigung?

    Das ist eine gute Frage. Die Anfechtung der Ausschlagung kommt einer Annahme gleich, somit keine Genehmigung erforderlich. Die Frage ist vielmehr, ob das Nachlassgericht eine solche Anfechtung im Erbscheinverfahren überhaupt durchgehen lässt - man braucht ja einen Irrtum, der ursächlich für die Ausschlagung war, bzw. Grund - so richtig hier nicht zu erkennen - ...... und kann nicht nach Belieben wirksam anfechten.

  • Die Frage ist vielmehr, ob das Nachlassgericht eine solche Anfechtung im Erbscheinverfahren überhaupt durchgehen lässt - man braucht ja einen Irrtum, der ursächlich für die Ausschlagung war, bzw. Grund - so richtig hier nicht zu erkennen - ...... und kann nicht nach Belieben wirksam anfechten.

    Muss man hier auch nicht (siehe #7).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Das kommt dabei heraus, wenn man vom Genehmigungsverfahren als einem Antragsverfahren faselt.

    Das Genehmigungsverfahren ist ein reines Amtsverfahren und ein "Antrag" hat dementsprechend nur die Bedeutung einer Anregung. Dass die Anregung erforderlich ist, weil man ansonsten mangels Kenntnis von den Dingen kein Genehmigungsverfahren einleiten könnte, macht das Amtsverfahren nicht zu einem Antragsverfahren. Wenn man sich dann noch vergegenwärtigt, dass die Genehmigung gleichwohl nicht gegen den Willen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters erteilt werden kann, löst sich das ganze vorgebliche Problem in Wohlgefallen auf: Der gesetzliche Vertreter teilt mit, dass die Genehmigung nicht erteilt werden soll, weil er das betreffende Rechtsgeschäft nicht mehr zur Durchführung bringen möchte. Daraufhin wird das Genehmigungsverfahren eingestellt, die Erbausschlagung bleibt mangels Genehmigung unwirksam und es erfolgt Erbannahme durch Ablauf der Ausschlagungsfrist.

    Alle Überlegungen, dass der gesetzliche Vertreter versuchen müsse, seine Ausschlagungserklärung als solche (etwa durch Anfechtung) zu beseitigen, liegen demnach völlig neben der Sache.

  • Das kommt dabei heraus, wenn man vom Genehmigungsverfahren als einem Antragsverfahren faselt.

    Das Genehmigungsverfahren ist ein reines Amtsverfahren und ein "Antrag" hat dementsprechend nur die Bedeutung einer Anregung. Dass die Anregung erforderlich ist, weil man ansonsten mangels Kenntnis von den Dingen kein Genehmigungsverfahren einleiten könnte, macht das Amtsverfahren nicht zu einem Antragsverfahren. Wenn man sich dann noch vergegenwärtigt, dass die Genehmigung gleichwohl nicht gegen den Willen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters erteilt werden kann, löst sich das ganze vorgebliche Problem in Wohlgefallen auf: Der gesetzliche Vertreter teilt mit, dass die Genehmigung nicht erteilt werden soll, weil er das betreffende Rechtsgeschäft nicht mehr zur Durchführung bringen möchte. Daraufhin wird das Genehmigungsverfahren eingestellt, die Erbausschlagung bleibt mangels Genehmigung unwirksam und es erfolgt Erbannahme durch Ablauf der Ausschlagungsfrist.

    Alle Überlegungen, dass der gesetzliche Vertreter versuchen müsse, seine Ausschlagungserklärung als solche (etwa durch Anfechtung) zu beseitigen, liegen demnach völlig neben der Sache.


    Das hat aber nichts damit zu tun, dass manche beim Genehmigungsverfahren von einem Antragsverfahren ausgehen. Auch wenn es eines wäre, könnte nämlich der Betreuer seinen Genehmigungsantrag zurücknehmen, mit der gleichen Folge für die erklärte Ausschlagung, wie von dir beschrieben.

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