Nichtberücksichtigung der Unterhaltspficht gegenüber Kind ?

  • Ich soll die Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber dem minderjährigen Kind gem. § 850 c 4 ZPO zu 0,5 unberücksichtigt lassen, da beide Elternteile unterhaltsverpflichtet sind und die Kindesmutter eigenes Einkommen hat, also unterhaltsfähig ist. Dem Schuldner verbliebe daher eine Unterhaltspflicht in Höhe von 0,5 für das Kind. Zöller und Stöber sagen zu diesem Fall nicht so Recht etwas. Nur für den Fall, dass gegen beide Eltern gepfändet wird, dann muss jedem Elternteil der volle pfändungsfreie Einkommensteil belassen werden (§ 850 c ZPO RN 7, 31. Aufl. Zöller). Dann müsste es doch bei einem Einzel - Schuldner genauso sein oder ?

  • Ich soll die Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber dem minderjährigen Kind gem. § 850 c 4 ZPO zu 0,5 unberücksichtigt lassen, da beide Elternteile unterhaltsverpflichtet sind und die Kindesmutter eigenes Einkommen hat, also unterhaltsfähig ist. Dem Schuldner verbliebe daher eine Unterhaltspflicht in Höhe von 0,5 für das Kind. Zöller und Stöber sagen zu diesem Fall nicht so Recht etwas. Nur für den Fall, dass gegen beide Eltern gepfändet wird, dann muss jedem Elternteil der volle pfändungsfreie Einkommensteil belassen werden (§ 850 c ZPO RN 7, 31. Aufl. Zöller). Dann müsste es doch bei einem Einzel - Schuldner genauso sein oder ?

    BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14

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