Hallo zusammen,
ich habe eine Treffer in der Finanzsanktionsliste.
Wie ist nun weiter vorzugehen; Benachrichtigungen/Mitteilungen an.... keine Eintragung??
Danke für die Hilfe
Hallo zusammen,
ich habe eine Treffer in der Finanzsanktionsliste.
Wie ist nun weiter vorzugehen; Benachrichtigungen/Mitteilungen an.... keine Eintragung??
Danke für die Hilfe
Solche Listen werden ja nicht kommentarlos versand. Stand da nichts dabei?
Leider nein. Ein Erwerb scheidet demnach wohl aus, aber müssen Benachrichtigungen erfolgen?
Artikel 5 VERORDNUNG (EG) Nr. 881/2002 DES RATES
vom 27. Mai 2002 i.V.m. Anhang:
Deutsche Bundesbank
Postfach 100602
D-60006 Frankfurt/Main
Tel. (49-69) 95 66-01
Fax (49-69) 560 10 71
Hatte ich auch gelesen, aber wundert mich etwas. Ggf. würde ich es über die Verwaltung da vorlegen lassen (das örtliche JuMi muss doch dafür was haben).
Danke!
Ich würde die Zurückweisung des Antrags ankündigen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
s. zu dem Problem z. B. Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.06.2016, § 19 RN 81: „Bis zum Eintragungszeitpunkt eintretende materielle Verfügungsbeschränkungen (hierzu ausf. Verfügungsbeeinträchtigungen Rn 1 ff; zu Verfügungsbeschränkungen im Zusammenhang mit der VO (EG) Nr. 881/2002 vgl LG Berlin Rpfleger 2006, 183; EuGH EuZW 2007, 737) hat das Grundbuchamt zu beachten“
sowie LG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2015 - 328 T 7/15 (zur Zwangsversteigerung, Erlösauskehr),
Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 4098c
oder die Anmerkung von Notarin a. D. Dr. Andrea Schmucker, Berlin, in der DNotZ 2008, 695 ff zum Urteil des EuGH, vom 11. 10. 2007 - Rs. C-117/06 = DNotZ 2008, 688 („Keine Eigentumsumschreibung auf gelistete Person“)
Prüft ihr eigentlich bei jedem Erwerb, ob es Treffer in der Liste gibt? Oder ist das nur erforderlich, wenn man irgendwelche Anhaltspunkte hat?
Ich prüfen bei jedem Erwerb durch Privatpersonen oder Gesellschaften. Erwirbt aber z.B. eine Kommune, sehe ich von einer Prüfung ab.
Ich habe noch nie geprüft. Und bei uns in der Abteilung kenne ich auch niemanden, der das prüft.
Ich prüfen bei jedem Erwerb durch Privatpersonen oder Gesellschaften. Erwirbt aber z.B. eine Kommune, sehe ich von einer Prüfung ab.
Bei der Stadt Regensburg hätte man aber vielleicht einen Treffer gelandet:D
Hier prüft das die Serviceeinheit bei der Fallerfassung.
Gute Idee. Ich frage mich allerdings, ob man als Grundbuchrechtspfleger dazu verpflichtet ist. Ich ruf ja auch nicht bei jeder Auflassung das Betreuungsgericht an, ob dort etwas über die Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers bekannt ist.
Gute Idee. Ich frage mich allerdings, ob man als Grundbuchrechtspfleger dazu verpflichtet ist. Ich ruf ja auch nicht bei jeder Auflassung das Betreuungsgericht an, ob dort etwas über die Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers bekannt ist.
Bei uns gibt es einen entsprechenden Erlass (vom MJ oder OLG), dass immer zu prüfen ist.
Wir hatten das schon des Öfteren (z. B. hier) diskutiert.
Es bietet sich wie schon vorgeschlagen m. E. mit Blick auf eigene Haftungsrisiken an, das Problem entweder zu delegieren oder alle Bürger gleich schlecht zu behandeln.
Hätt ich nur unter "Terroristenliste" suchen müssen
Auszug aus Beitrag von Cromwell dort:
"Die sich aus der EU-Liste ergebenden Beschränkungen sind innerstaatlich geltendes Recht. Das wurde im Grundbuchbereich schon bis zum EuGH durchexerziert. Es ist also so anzusehen, als wenn in der GBO, im ZVG oder wo auch immer ausdrücklich durch eine Norm vorgeschrieben wäre, dass das Gericht zu prüfen hat, ob diese Beschränkungen im Einzelfall Platz greifen. Gäbe es solche ausdrücklichen Normen, würde es schwerfallen, die betreffende Prüfung zu unterlassen. Die Rechtslage ist aber auch ohne diese ausdrücklichen Normen -unstreitig- keine andere."
Wurde kürzlich auf einer Tagung thematisiert. Deshalb hat es mich interessiert.
Ich möchte dieses Thema noch mal anstoßen, nachdem wir auch einen Treffer hatten! Nach Rücksprache mit PlanORG (OLG Frankfurt am Main) erhielten wir die Info, dass es Aufgabe der Notare und der Banken wäre, die Beteiligten vor Beurkundung zu überprüfen! Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung/Auflassung/Grundschuld ist erst nach einer sogenannten "Negativbescheinigung" möglich.
Nachdem wir eine Info-Post deswegen an die ortsansässigen Notare und Banken entworfen haben, wird nun die Frage an uns gestellt, wie die Vorarbeit auszusehen hat.
Uns als Grundbuchamt reicht ja die Erklärung aus, dass die Finanzsanktionsliste negativ ist.
Aber welche Anforderungen werden daran gestellt? Reicht es aus, wenn der Notar erklärt, dass Anhaltspunkte für die mögliche Annahme einer Terrorismusverdächtigung nicht ersichtlich sind o.ä.????
Wie wird das bei anderen GBAs gehandelt?
Ich kann dazu nur sagen, dass ich das, was Euer OLG sagt, für ausgemachten Blödsinn halte.
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