Finanzsanktionsliste

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Treffer in der Finanzsanktionsliste.
    Wie ist nun weiter vorzugehen; Benachrichtigungen/Mitteilungen an.... keine Eintragung??
    Danke für die Hilfe

  • Solche Listen werden ja nicht kommentarlos versand. Stand da nichts dabei?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hatte ich auch gelesen, aber wundert mich etwas. Ggf. würde ich es über die Verwaltung da vorlegen lassen (das örtliche JuMi muss doch dafür was haben).

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich würde die Zurückweisung des Antrags ankündigen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

    s. zu dem Problem z. B. Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.06.2016, § 19 RN 81: „Bis zum Eintragungszeitpunkt eintretende materielle Verfügungsbeschränkungen (hierzu ausf. Verfügungsbeeinträchtigungen Rn 1 ff; zu Verfügungsbeschränkungen im Zusammenhang mit der VO (EG) Nr. 881/2002 vgl LG Berlin Rpfleger 2006, 183; EuGH EuZW 2007, 737) hat das Grundbuchamt zu beachten“
    sowie LG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2015 - 328 T 7/15 (zur Zwangsversteigerung, Erlösauskehr),
    Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 4098c
    oder die Anmerkung von Notarin a. D. Dr. Andrea Schmucker, Berlin, in der DNotZ 2008, 695 ff zum Urteil des EuGH, vom 11. 10. 2007 - Rs. C-117/06 = DNotZ 2008, 688 („Keine Eigentumsumschreibung auf gelistete Person“)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich prüfen bei jedem Erwerb durch Privatpersonen oder Gesellschaften. Erwirbt aber z.B. eine Kommune, sehe ich von einer Prüfung ab. :D

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gute Idee. Ich frage mich allerdings, ob man als Grundbuchrechtspfleger dazu verpflichtet ist. Ich ruf ja auch nicht bei jeder Auflassung das Betreuungsgericht an, ob dort etwas über die Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers bekannt ist.

  • Gute Idee. Ich frage mich allerdings, ob man als Grundbuchrechtspfleger dazu verpflichtet ist. Ich ruf ja auch nicht bei jeder Auflassung das Betreuungsgericht an, ob dort etwas über die Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers bekannt ist.


    Bei uns gibt es einen entsprechenden Erlass (vom MJ oder OLG), dass immer zu prüfen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wir hatten das schon des Öfteren (z. B. hier) diskutiert.
    Es bietet sich wie schon vorgeschlagen m. E. mit Blick auf eigene Haftungsrisiken an, das Problem entweder zu delegieren oder alle Bürger gleich schlecht zu behandeln.

  • Hätt ich nur unter "Terroristenliste" suchen müssen :oops:

    Auszug aus Beitrag von Cromwell dort:
    "Die sich aus der EU-Liste ergebenden Beschränkungen sind innerstaatlich geltendes Recht. Das wurde im Grundbuchbereich schon bis zum EuGH durchexerziert. Es ist also so anzusehen, als wenn in der GBO, im ZVG oder wo auch immer ausdrücklich durch eine Norm vorgeschrieben wäre, dass das Gericht zu prüfen hat, ob diese Beschränkungen im Einzelfall Platz greifen. Gäbe es solche ausdrücklichen Normen, würde es schwerfallen, die betreffende Prüfung zu unterlassen. Die Rechtslage ist aber auch ohne diese ausdrücklichen Normen -unstreitig- keine andere."

    Wurde kürzlich auf einer Tagung thematisiert. Deshalb hat es mich interessiert.

  • Ich möchte dieses Thema noch mal anstoßen, nachdem wir auch einen Treffer hatten! Nach Rücksprache mit PlanORG (OLG Frankfurt am Main) erhielten wir die Info, dass es Aufgabe der Notare und der Banken wäre, die Beteiligten vor Beurkundung zu überprüfen! Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung/Auflassung/Grundschuld ist erst nach einer sogenannten "Negativbescheinigung" möglich.
    Nachdem wir eine Info-Post deswegen an die ortsansässigen Notare und Banken entworfen haben, wird nun die Frage an uns gestellt, wie die Vorarbeit auszusehen hat.
    Uns als Grundbuchamt reicht ja die Erklärung aus, dass die Finanzsanktionsliste negativ ist.
    Aber welche Anforderungen werden daran gestellt? Reicht es aus, wenn der Notar erklärt, dass Anhaltspunkte für die mögliche Annahme einer Terrorismusverdächtigung nicht ersichtlich sind o.ä.????

    Wie wird das bei anderen GBAs gehandelt?

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