Antrag bei Abtretung

  • Guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen!

    Hier liegt ein Antrag des Schuldnervertreters vor, in dem er beim Vollstreckungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin (dem Arbeitgeber) aufzugeben, bei der Berechnung der auszuzahlenden Lohnbestandteile von zwei unterhaltsberechtigten Personen auszugehen. Der Arbeitgeber berücksichtigt wohl nur das Kind als unterhaltsberechtigte Person, aber nicht die Ehefrau.
    Allerdings wurde der Lohn nicht gepfändet, sondern abgetreten.
    Wenn eine Pfändung vorliegen würde, kann das Vollstreckungsgericht ja eine klarstellende Entscheidung treffen.
    Aber kann eine solche Anordnung auch bei einer Abtretung vom Vollstreckungsgericht erlassen werden? Ich denke nicht.
    Weiß jemand von euch etwas dazu?

    Danke und liebe Grüße!

  • Klare Antwort: Nein.

    :daumenrau weil das VG bei einer Abtretung nicht beteiligt ist.

    Soll der Arbeitnehmer sich mit dem Arbeitgeber auseinandersetzen und ggfs. klagen.

    Vermutlich geht es darum, dass der Arbeitgeber die Ehefrau nicht berücksichtigt, weil diese eigene Einkünfte hat oder haben sollte, weil der AN St.Kl. IV hat.

    Aber die Ehefrau ist eben immer als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen, wenn eine Entscheidung des VG nicht ergangen ist.

    Der BGH sagt auch, ob die Nichtberücksichtigung des Ehegatten in der Abtretung wirksam vereinbart worden ist, muss das PG klären ( Urteil vom 19.05.2009
    - IX ZR 37/06 -. Ob sie grundsätzlich zulässig ist, ergibt sich aus der Entscheidung jedoch nicht.

  • Der für einen Gläubiger erwirkte Beschluss nach § 850 c IV ZPO erweitert nicht die Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens des Schuldners zugunsten aller Pfändungsgläubiger und kann auch nicht (vorrangigen) Lohnabtretungen zugute kommen. Da im Rahmen der Gehaltsabtretung eine dem § 850 c Abs. 4 ZPO entsprechende Vorschrift fehlt, kann dieser den Rechtsvorteil des § 850 c Abs. 4 ZPO nur erlangen, wenn er wegen seiner Forderungen einen Titel und aufgrund des Titels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Anordnung nach § 850 c Abs. 4 ZPO erwirkt. (BAG 4 AZR 339/82).

    Ob nach § 850c Abs. 4 ZPO die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners zu erweitern ist, wenn ein Unterhaltsberechtigter über eigene Einkünfte verfügt, kann im Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht geklärt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - IX ZB 101/09, aaO; Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, aaO Rn. 14). Dies ist die von Gesetzes wegen ausdrücklich bestimmte Verfahrensart. Ein Wahlrecht des Treuhänders, diese Frage auch im Rahmen eines streitigen Verfahrens gegen den Schuldner einer Klärung zuzuführen, verbietet sich deshalb nicht anders als bei einem Gläubiger außerhalb der Insolvenz, dem dieses Wahlrecht auch nicht zusteht.
    Aus der Abtretungserklärung selbst kann der Verwalter den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht ableiten. Sie erfasst nur das pfändbare Arbeitseinkommen und entfaltet vor Eintritt in die Wohlverhaltensphase ohnehin keine eigenständige Wirkung (vgl. Hk-InsO/Landfermann, aaO, § 287 Rn. 26). 14 4. Bei dieser Sachlage scheidet ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin aus (BGH IX ZR 45/11).

    2 Mal editiert, zuletzt von ZVR (6. September 2016 um 10:58)

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