Guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen!
Hier liegt ein Antrag des Schuldnervertreters vor, in dem er beim Vollstreckungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin (dem Arbeitgeber) aufzugeben, bei der Berechnung der auszuzahlenden Lohnbestandteile von zwei unterhaltsberechtigten Personen auszugehen. Der Arbeitgeber berücksichtigt wohl nur das Kind als unterhaltsberechtigte Person, aber nicht die Ehefrau.
Allerdings wurde der Lohn nicht gepfändet, sondern abgetreten.
Wenn eine Pfändung vorliegen würde, kann das Vollstreckungsgericht ja eine klarstellende Entscheidung treffen.
Aber kann eine solche Anordnung auch bei einer Abtretung vom Vollstreckungsgericht erlassen werden? Ich denke nicht.
Weiß jemand von euch etwas dazu?
Danke und liebe Grüße!