Titel im vV für Jobcenter,Antrag vom Land auf Klausel nach UVG

  • Hallo an alle,

    komischer Fall: Es besteht ein Titel aus dem vereinfachten Verfahren für das Jobcenter nach SGB II.
    Jetzt beantragt das Land eine Titelumschreibung aufgrund von UVG-Leistungen, die fließen.

    Generell kann es den Fall ja durchaus geben, dass laufender Unterhalt für das Jobcenter tituliert wurde und dass die Leistungen eingestellt wurden und dafür jetzt UVG geleistet wird.

    Ich würde sagen, dass man den Titel umschreiben kann bzw. eine Rechtsnachfolgeklausel entsprechend erteilen kann. Die UVG-Kasse wäre ja auch daran gehindert, einen neuen Titel zu erwirken, gibt ja schon einen.

    Was meint ihr, geht das? Erfahrungen damit?

    Grüße und Danke!

    HiHoSa

  • Es gibt ja eigentlich als Grundlage nur 2 Möglichkeiten:
    a) gesetzlicher Forderungsübergang (den kann ich hier nicht erkennen) oder
    b) Übertragung des Anspruchs
    Dann müsste das Jobcenter in der Form des § 727 ZPO wohl den Anspruch teilweise auf den Unterhaltsberechtigten übertragen und dann geht dieser wiederum kraft Gesetzes (UVG) auf das Land über.

    Die UVG-Kasse ist im Übrigen nicht gehindert, einen neuen Titel zu schaffen, lediglich im Vereinfachten Unterhaltsverfahren. Aber es spricht nichts gegen andere Wege (Mahnverfahren ...).

  • [QUOTE]
    Dann müsste das Jobcenter in der Form des § 727 ZPO wohl den Anspruch teilweise auf den Unterhaltsberechtigten übertragen und dann geht dieser wiederum kraft Gesetzes (UVG) auf das Land über.QUOTE]

    Aber wenn das Jobcenter nicht mehr leistet, dann gehen die Ansprüche doch nicht mehr über, d.h., Anspruchsinhaber ist wieder das Kind. Und wenn dann das Land in Form von UVG leistet, dürfte es ja automatisch wieder ein Übergang gem. § 7 UVG sein.

  • Ich würde umschreiben, wenn das Kind RNF der UVG-Kasse sein kann, dann auch die UVG-Kasse nach dem JC, 727 analog.

    Du spielst sicher auf BGH, Beschluss vom 23.9.2015, XII ZB 62/14, an.

    Gut, dann wird eben (gedanklich) zunächst das Kind RNF nach dem Jobcenter, sodass dann im 2. Schritt der Anspruch des Kindes wieder auf das Land übergehen kann. Vereint man die beiden Schritte, wäre wohl eine Umschreibung auf das Land möglich. Auf jeden Fall geht es hier nicht ohne Anhörung des Jobcenters.

    Aber wenn das Jobcenter nicht mehr leistet, dann gehen die Ansprüche doch nicht mehr über, d.h., Anspruchsinhaber ist wieder das Kind.

    Es kommt eben darauf, wie es tituliert ist. Gehen aus dem Titel keinerlei Bedingungen hervor, ist es wohl besser, von einer Rechtsnachfolge des Kindes nach dem Jobcenter auszugehen, soweit letzteres nicht mehr leistet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!