Berichtigung Zwangssicherungshypothek

  • Da ich mit Hilfe der SuFu nicht vollständig fündig wurde, hier jetzt meine Frage:

    Im letzten Jahr habe ich eine Zwangssicherungshypothek für ein Kind zu Lasten des Grundstücks des Vaters eingetragen. Grundlage war ein Unterhaltstitel. Der Antrag wurde vom Jugendamt als Beistand gestellt. Die Eintragung erfolgte antragsgemäß.

    Nun ist dem Jugendamt aufgefallen, dass nicht der vollständige Betrag zu Gunsten des Kindes hätte eingetragen werden dürfen, sondern ein Teil, der im Wege des UVG vom Landkreis gezahlt wurde, auf das Land übergegangen ist und zu dessen Gunsten hätte eingetragen werden müssen.
    Der Titel beinhaltete diesen Forderungsübergang jedoch nicht. Die Umschreibung des Titels wurde damals vergessen. Seitens des Grundbuchamts wurde somit alles richtig gemacht. Der Titel, der objektiv zwar falsch war, wurde vollständig für die Eintragung zu Grunde gelegt.

    Nun die Frage des Jugendamtes: Wie ist die Eintragung am einfachsten zu berichtigen? Gibt es eine Möglichkeit ohne das Kind zu beteiligen?

  • vielleicht hab ich ja einen Denkfehler, aber eine Hypothek ist akzessorisch, sodass bei Wechsel des Forderungsgläubigers auch der Gläubiger der SiHyp wechselt. Somit wäre doch ne Berichtigung aufgrund Forderungsübergang möglich, oder? :gruebel: Aber ich hab jetzt grad keine Zeit mehr nachzulesen, nur so als Gedankenanstoß... Vielleicht guckst du mal im Kommentar oder so?

  • Mal abgesehen von der Verfahrensstandschaft müssen der Gläubiger der Forderung und der der Hypothek identisch sein. Sind sie das nicht, vermute ich mal, dass entsprechend §§ 1163, 1176, 1177 BGB über den betreffenden Teil eine nachrangige Eigentümergrundschuld entstanden sein wird.

    5 Mal editiert, zuletzt von 45 (1. September 2016 um 18:35)

  • Der Titel könnte berichtigt werden, aber ja nur nachträglich, also nicht zu dem Eintragungszeitpunkt.

    Denke auch, dass wegen des Übergangs nur eine Klauselergänzung und die Neueintragung einer Zwangshypothek hinsichtlich des Teilbetrags bleibt. Der Rang geht dann eben verloren.

  • Ich sehe das ein wenig anders.

    Für den übergegangenen Teilbetrag kann keine Hypothek entstanden sein, weil für diesen Gläubiger keine Hypothek eingetragen wurde. Für den eingetragenen Gläubiger ist die Hypothek dementsprechend nur in Höhe des nicht übergegangenen Teils entstanden. Ich halte es für zweifelhaft, dass der andere (übergangene) Teil als Eigentümergrundschuld entstanden ist, sondern die Hypothek dürfte insoweit überhaupt nicht entstanden sein. Wenn der Titel berichtigt wird - mit der Folge, dass dann zwei Titel für verschiedene Gläubiger vorliegen -, sollte es daher möglich sein, den übergegangenen Teil im Wege der Grundbuchberichtigung zu löschen und sodann für den übergegangenen Teil eine - nachrangige - eigene Zwangshypothek einzutragen.

  • Ich dachte, der Fall sei im Sande verlaufen...

    Jetzt kommt jedoch eine notarielle Abtretungserklärung, in dem das Kind (jetzt seit letzter Woche zum Glück volljährig) den Teil, der fälschlicher Weise nicht für das Jugendamt tituliert, wurde an diesen abtritt.

    Was haltet ihr davon? Die Zwangssicherungshypothek ist streng akzessorisch. Ich habe ja die Kenntnis, dass etwas mit der Titulierung der Forderung falsch gelaufen ist und die Forderungen gar nicht vollständig zu Gunsten des Kindes bestanden. Kann ich trotzdem eintragen?

  • Meiner Ansicht nach immer noch der falsche Zedent. Mit einem Titel - der Entsprechung zur dinglichen Einigung (vgl. MüKo/Dörndorfer ZPO § 867 Rn. 51; Hock/Klein/Hilbert/Deimann Immobilarvollstreckung Rn 2317) - aber ohne Forderung in voller Höhe, entsteht teilweise eine Eigentümergrundschuld (§§ 1163, 1177 BGB; vgl. Hock/Klein/Hilbert/Deimann a.a.O. Rn 2325). Das Kind kann nicht die Eigentümergrundschuld abtreten. Und man weiß im die Grundbuchunrichtigkeit.

  • Zumindest vom Thema her passt meine Frage dazu:

    Wegen übergegangener Unterhaltsansprüche wurden diverse Zwangsicherungshypotheken am Grundstück des Schuldners eingetragen. Titel war jeweils ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, der zugunsten des Bundeslandes ergangen ist.

    Nunmehr wurde offenbar die Zwangsversteigerung des Grundstücks im Zusammenhang mit den Unterhaltsforderungen beantragt.

    Das Versteigerungsgericht hat dem zuständigen Bearbeiter u. a. mitgeteilt, bei den Zwasis müssten jeweils die Geburtsdaten der betroffenen Kinder im Grundbuch ergänzt werden.

    Was haltet ihr davon? Tragt ihr auch die Geburtsdaten der Kinder ein, wenn die Titulierung aufgrund Übergangs zugunsten des Bundeslandes besteht?

  • Das fiel mir auch auf.

    Mich würde interessieren, wie an anderen Grundbuchämtern die Eintragung entsprechender Zwasis formuliert wird.

    Muss z. B. im Text zum Ausdruck kommen, dass die Forderung des Landes aus Unterhalt für Kind ... resultiert?

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