Ich hab im Moment folgendes Problem auf dem Tisch: Familienverfahren läuft noch.Der Antragsteller hat VKH mit Raten.Jetzt kommt die Mitteilung,dass über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und man zur Tabelle anmelden soll.Meine Überprüfung hat ergeben,dass sich außer der Insolvenz auch eigentlich keine Verschlechterung der Verhältnisse ergeben hat,sodass ich jetzt eigentlich zur Tabelle anmelden müsste.Problem ist nur was ich da denn anmelden soll,denn ich weiß ja nicht welche Kosten letztenendes entstehen.Gibt noch keinen Verfahrenswert und ich weiß auch nicht wer am Schluss die Kosten trägt.Hatte sowas schon mal jmd oder hat jmd nen Tip für mich?
Anmeldung Inso-Tabelle bei laufendem Verfahren
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Hat niemand eine Idee?
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Also bei uns wäre das recht einfach, da wir bei solchen Fällen (noch keine Sollstellung und VKH m. R.) dafür gar nicht zuständig wären.
Soweit ich weiß sind diese Verfahren auch in anderen Bundesländern "zentralisiert": Mal das LG, manchmal die GenSta.
Und die wissen bestimmt besser, wie man da vor geht.Ansonsten ggf. erstmal den Richter einen vorläufigen Streitwert bestimmen lassen.
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und noch ein kleiner Zusatz: Zwischen 19 Uhr abends und 5 Uhr morgens hat sich hier wohl kaum einer um Anmeldungen zum InsV gekümmert... (nicht böse ein, war lustig gemeint :))
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Also bei uns wäre das recht einfach, da wir bei solchen Fällen (noch keine Sollstellung und VKH m. R.) dafür gar nicht zuständig wären.
Soweit ich weiß sind diese Verfahren auch in anderen Bundesländern "zentralisiert": Mal das LG, manchmal die GenSta.
Und die wissen bestimmt besser, wie man da vor geht.Ansonsten ggf. erstmal den Richter einen vorläufigen Streitwert bestimmen lassen.
Interessant wäre das BL des Fragenden. Es gibt auch Bundesländer ohne (komplette) Zentralisierung, die Forderung ist durch den zuständigen Rechtspfleger auf genau vorgeschriebenen Vordrucken der Justizkasse mitzuteilen, die dann ihrerseits letztlich anmeldet.
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Melde doch erst mal einen Schätzbetrag zur Tabelle an. Und wenn du die konkreten Beträge dann kennst, teilst Du sie dem IV mit (möglichst bis zum Abschluss des Verfahrens).
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Mmh ja ich frage mich hier halt eigentlich auch, ob denn überhaupt eine Fälligkeit eingetreten ist bislang, denn es fehlt ja immer noch die Kostengrundentscheidung
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Was für ein Verfahren ist das denn? Z. B. bei einer Scheidung habe ich noch nie etwas anderes als eine Kostenaufhebung gesehen.
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Ja es ist eine Scheidung. Ich werde jetzt einfach die Kostenbeamtin mir mal mitteilen lassen welche Gerichtskosten voraussichtlich entstehen.
Dann berechne ich die Rechtsanwaltskosten + weitere Vergütung und melde das und die hälftigen Gerichtskosten als Schätzwert an und hoffe, dass ich bis zum Schlusstermin weiß wie hoch die Kosten tatsächlich sind -
Für den Fall, dass du überhaupt für die Entscheidung zuständig bist (wie bereits geschrieben, abhängig vom BL)
Die erste Frage wäre zunächst, wann überhaupt eine Forderung der Landeskasse entsteht.
Dazu habe ich mir seinerzeit Folgendes gemerkt:- bei Gerichtskosten mit Fälligkeit, vgl. § 6 GKG, § 9 FamGKG bzw. ggf. mit Kostenentscheidung (falls VKH-Partei nicht Ast.)
- bei RA-Vergütung erst mit Auszahlung aus der Landeskasse
Die zweite Frage wäre danach, ob die Forderung vor oder nach Eröffnung des InsO-Verfahrens entstanden ist. Nur wenn die Entstehung der Forderung vor der Insolvenzeröffnung liegt, ist es überhaupt eine Insolvenzforderung und man muss sich mit dem Thema Anmeldung im InsO-Verfahren befassen. Sonst ist man Neugläubiger und muss nicht anmelden.
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Ok, das würde folglich hier bedeuten, dass wir für alles Neugläubiger sind, da ja noch keine KGE ergangen ist und noch keine
Rechtsanwaltskosten ausbezahlt worden sind. -
Obwohl nee halt in meinem Verfahren ist er Antragsteller, d.h. die vollen Gerichtskosten müsste ich anmelden wegen Antragstellerhaftung? Ich glaub ich bin jetzt ganz durcheinander
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Obwohl nee halt in meinem Verfahren ist er Antragsteller, d.h. die vollen Gerichtskosten müsste ich anmelden wegen Antragstellerhaftung? Ich glaub ich bin jetzt ganz durcheinander
Wenn der Eingangsstempel des Scheidungsantrags vor dem Tag der Insolvenzeröffnung liegt, meine ich, dass du die GK anmelden müsstest.
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So wäre auch mein Gedanken, Gerichtskosten wären meines Erachtens anzumelden.
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Ich werfe mal am Sonntagabend § 41 InsO in die Runde. Hilft der vielleicht irgendwie weiter zum Thema Fälligkeit?
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