Gutachten bei Genehmigung der Wohnungskündigung...

  • Welche Anforderungen stellt Ihr an ein Gutachten oder fachärztliches Attest, was vorgelegt werden muss für eine Wohnraumkündigung? Mir wurde jetzt ein Gutachten anlässlich der Erhöhung der Pflegestufe vom MDK vorgelegt. Würde Euch das ausreichen? Ist knapp 4 Monate alt? Der Betroffene will nicht seine Wohnung aufgeben. Er möchte diese neben dem Heim beibehalten. Eine Einsicht ist insoweit nicht vorhanden. Der Betroffene leidet unter seniler Demenz und ist nicht mehr geschäftsfähig. Wie würdet Ihr jetzt vorgehen? Die Aufgabenkreise sind mit Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung für das Vorhaben an unserem Gericht schon mehr als sonst üblich (zumeist NUR Vermögenssorhe). Insofern würde mein Part nach § 1907 Abs. 1 BGB nunmehr losgehen... Vielen Dank für Hinweise.

  • Wenn aus dem Gutachten klar hervorgeht, dass der Betreute dauernder Pflege und Überwachung bedarf.
    Warum sollte das dann nicht ausreichen?
    Demenz ist ein fortschreitender Vorgang, insoweit kann das Gutachten auch schon älter sein, wenn der Grund für die Pflegebedürftigkeit zumindest hauptsächlich in der Demenz liegt.

  • Neben dem Thema Aufgabenkreis fehlen mir Angaben zum Vermögen des Betreuten. Wenn sich der Betreute die Wohnung gut nebenher leisten kann, dann sehe ich keinen Grund gegen den (natürlichen) Willen des Betreuten zu entscheiden.

  • .... für eine Wohnraumkündigung?
    ......
    Die Aufgabenkreise sind mit Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung für das Vorhaben ausreichend.


    Aha.... :confused:


    Weshalb der fragende Smiley? :gruebel:

    Weil beldel wie auch Leviathan und Uschi die Aufgabenkreise nicht für ausreichend ansieht. Auch an meinem Gericht wäre für eine Wohnungskündigung der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten erforderlich.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wohnungskündigung ist bei uns nie zu finden. Wenn überhaupt ein Teil der Personensorge, dann ist Aufenthaltsbestimmung neben Vermögenssorge mit angeordnet.
    Leider! Ich bin bisher aber der einzige, der überhaupt aufbegehrt. Kein Kollege hat sich hier daran gestört, dass nur VS angeordnet war. Alle haben sich auf die Mindermeinung von Bobenhausen berufen.

  • .... für eine Wohnraumkündigung?
    ......
    Die Aufgabenkreise sind mit Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung für das Vorhaben ausreichend.


    Aha.... :confused:


    Weshalb der fragende Smiley? :gruebel:

    Weil beldel wie auch Leviathan und Uschi die Aufgabenkreise nicht für ausreichend ansieht. Auch an meinem Gericht wäre für eine Wohnungskündigung der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten erforderlich.


    Wohnungsangelegenheiten wird bei uns in den seltensten Fällen angeordnet, weil für die Kündigung der Mietwohnung die Aufgabenkreise Vermögenssorge+Aufenthaltsbestimmung als ausreichend anzusehen sind.

    Nach der Literatur soll sogar letzterer genügen:

    Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012
    (MüKoBGB/Schwab BGB § 1907 Rn. 3)

    Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, Rn. 8
    (BeckOK BGB/Müller BGB § 1907 Rn. 8)

  • Zitat

    Der Betroffene will nicht seine Wohnung aufgeben. Er möchte diese neben dem Heim beibehalten. Eine Einsicht ist insoweit nicht vorhanden. Der Betroffene leidet unter seniler Demenz und ist nicht mehr geschäftsfähig. Wie würdet Ihr jetzt vorgehen?

    Wenn nach dem Attest/Gutachten eine Versorgung in stationärer Pflege angezeigt und eine Rückkehr auf Dauer wegen des bestehenden Krankheitsbildes ausgeschlossen ist, würde ich eine Verfahrenspflegschaft anordnen und gegen den Betreuten entscheiden.

    Verfahrenspflegschaft, weil der Betreute sich wegen seiner Demenz nicht selbst im Verfahren vertreten kann.

  • Wohnungsangelegenheiten sind halt schöner, da ist die Kündigung und alles was damit zu tun hat auf jeden Fall dabei. Ist ja kein Umstand das auch so anzuordnen.

    Die Kommentierungen gefallen mir nicht so recht, aber wenn's so sein soll, dann iss auch gut.

  • Wohnungsangelegenheiten sind halt schöner, da ist die Kündigung und alles was damit zu tun hat auf jeden Fall dabei. Ist ja kein Umstand das auch so anzuordnen.


    Das sicher nicht, aber je nach vom Richter betriebenen Aufwand (Anhörung usw.) für die nachträgliche Erweiterung kann der Betreuer dann noch später kündigen.

  • Eine Genehmigung der vom Betreuer ausgesprochenen Wohnraumraumkündigung kommt in Anbetracht des hochrangigen Schutzes der Wohnung erst dann in Betracht, wenn eine Rückkehr in die eigene Wohnung ausgeschlossen erscheint (Rn.7). In Zweifelsfällen bedarf es immer der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das sich insbesondere mit der Rückkehrprognose befasst (Rn.9). Regelmäßig ist der Betroffene auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut persönlich anzuhören (Rn.10).

    OLG Frankfurt, B. vom 17.11.2005, 20 W 231/05


    In grenzwertigen Fällen habe ich ein extra Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben (war bisher allerdings nur 2x der Fall)

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